Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten Sascha S*****, Daniel M*****, Riccardo Se*****, Patrick St*****, Lazar G***** und Slavko T***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche zehn weiterer Angeklagter, (Teil-)Freisprüche sowie Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurden die Angeklagten Sascha S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 Abs 1 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (A./II./, VIII./ bis XI./, XV./, XXIII./, XXIV./, XXVI./, XXXVIII./ und XXXIX./), des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 erster Fall, Abs 3 und Abs 4 zweiter und dritter Fall StGB (B./VIII./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (C./), Daniel M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 Abs 1 StGB (A./I./, IV./, XI./, XIV./, XXII./, XXVIII./, XXXI./ und XXXII./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (D./I./), Riccardo Se***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 Abs 1 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (A./II./, III./2./ bis 5./, IV./, VI./, IX./, XII./, XVI./ und XXI./), Patrick St***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 Abs 1 StGB (A./II./1./, 2./a./ und 2./b./, III./, VI./, VII./, IX./, XII./, XIII./, XVII./, XVIII./, XX./ und XXI./), Lazar G***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 erster Fall und Abs 4 erster, zweiter und dritter Fall StGB (B./X./) sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (C./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D./II./) sowie Slavko T***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 und Abs 4 dritter Fall StGB (B./VI./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (C./) schuldig erkannt.
Danach haben - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz, zusammengefasst wiedergegeben - zu nachangeführten Zeiten in S***** und anderen Orten
A./ Sascha S*****, Daniel M*****, Riccardo Se***** und Patrick St***** in den Jahren 2006 und 2007 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken in wechselnder Beteiligung auch mit anderen Angeklagten und sonstigen, zum Teil unbekannt gebliebenen Mittätern, teils alleine fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich die zu I./ bis IV./, VI./ bis XVIII./, XX./ bis XXVI./, XXVIII./, XXXI./, XXXII./ und XXXVIII./ des Urteilstenors genannten Fahrräder, aber auch Fahrradzubehör und Schlüssel den im Einzelnen bezeichneten Personen und Unternehmen teilweise durch Einbruch, Einsteigen, Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel bzw einem anderen, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, sowie durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, Riccardo Se***** zu IV./ Aufpasserdienste für Daniel M***** geleistet und Sascha S***** zu XXXIX./ Günther U***** zu Fahrraddiebstählen anzuwerben gesucht, wobei sie die schweren Diebstähle (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) und die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind;
B./ die Täter der im Urteil beschriebenen Taten dabei unterstützt, Sachen teilweise in einem 50.000 Euro (betrifft Lazar G*****), teilweise in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert (betrifft Sascha S*****), die diese Täter durch Diebstahl, teilweise durch Einbruch, erlangt hatten, somit Sachen, die andere durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt haben, zu verheimlichen und zu verwerten, solche Sachen angekauft, sonst an sich gebracht oder einem Dritten verschafft, wobei Lazar G***** und Sascha S***** die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben und Lazar G*****, Sascha S***** und Slavko T***** überdies gewusst haben, dass die Sachen teilweise durch Einbruch gestohlen worden sind, somit durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt wurden, welche aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und zwar
…
VI./ Slavko T*****, indem er
1./ zu jeweils unbekannten Zeitpunkten zumindest zweimal gestohlene Fahrräder in unbekannter Anzahl und unbekanntem Wert von Sascha S***** übernommen hat;
2./ ein Fahrrad im Wert von ca 2.100 Euro oder von etwa 2.500 Euro (vgl S 173 in ON 443) von Daniel M***** kurz nach dem 30. Mai 2007 übernommen hat, und
3./ zu unbekannten Zeitpunkten im Jahr 2006 zumindest sechs Taschen mit gestohlenen (nachfolgend zerlegten - US 182) Fahrrädern in einem unbekannten Gesamtwert zum Weitertransport nach Serbien zu Vesna B***** gebracht hat;
…
VIII./ Sascha S*****
1./ indem er Fahrräder im Gesamtwert von 3.498,98 Euro von den Tätern jeweils kurz nach den von August 2006 bis 20. Mai 2007 verübten Diebstählen übernommen und zwischengelagert hat, und
2./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen September 2006 und Mai 2007 insgesamt zumindest 40 weitere gestohlene Fahrräder in nicht näher bekanntem Wert von Stefan Sek*****, Riccardo Se*****, Sinisa Sa*****, Christoph F***** und Patrick St***** übernommen und zwischengelagert hat;
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X./ Lazar G*****, indem er die im Urteilstenor näher bezeichneten Fahrräder im Gesamtwert von mehr als 136.210 Euro nach den Diebstählen von den Tätern jeweils kurz nach den dort bezeichneten Zeitpunkten gegen Entgelt übernommen, Lagerräume zur Verfügung gestellt, die Fahrräder zerlegt und schließlich Dritten verschafft hat;
C./ Sascha S*****, Lazar G***** und Slavko T***** im Zeitraum vom Sommer 2006 bis Mai 2007 sich - neben anderen Angeklagten - als Mitglieder an einer kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, Einbruchsdiebstähle zu begehen und die gestohlenen Fahrräder nach Serbien zu verbringen und dort zu verkaufen, beteiligt, indem sie die gestohlenen Fahrräder verhehlt (§ 164 Abs 4 StGB - Punkt B./ des Schuldspruchs) haben;
D./ nachangeführte Personen durch folgende Äußerungen gefährlich bedroht, um sie zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, und zwar:
I./ Daniel M***** am 18. Juni 2007 Patrick St***** durch die Äußerung: „Wenn du noch irgendetwas schmallerst gegen mich, mache ich dich draußen ...“, wobei er mit dem Zeigefinger die Geste des „Hals-Durchschneidens“ zeigte, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zur Abstandnahme von weiteren ihn belastenden Aussagen in diesem Verfahren, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist und
II./ Lazar G***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai oder Juni 2007 Daniel M***** durch die Äußerung: „Dann bringe ich deine Familie um und steck' dir die Puffn in den Arsch, wenn du keine Fahrräder für mich stiehlst“, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zum Diebstahl von Fahrrädern.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagten Sascha S*****, Daniel M*****, Riccardo Se*****, Patrick St*****, Lazar G***** (in Betreff C./ und D./II./) und Slavko T***** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche - mit Ausnahme des erstgenannten Angeklagten - mit auf die im Folgenden bezeichneten Nichtigkeitsgründe gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sascha S*****:
Dieser Angeklagte hat bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keine Nichtigkeitsgründe bezeichnet (ON 735) und dieses Rechtsmittel nach Urteilszustellung nicht ausgeführt (§ 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel M***** (§ 281 Abs 1 Z 1 und Z 10 StPO):
Der Besetzungsrüge (Z 1) zuwider war das Schöffengericht in der am 7., 8. und 9. September 2009 durchgeführten Hauptverhandlung mit Blick auf die Änderung des § 32 Abs 1 letzter Satz StPO durch Art 18 Z 5 lit a des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 2009/52, mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen gehörig besetzt (vgl RIS-Justiz RS0125534).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt, soweit sie gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB gerichtet ist, die sowohl zur Organisationsstruktur als auch zur Bestandsdauer der kriminellen Vereinigung (Sommer 2006 bis Mai 2007) getroffenen Urteilsfeststellungen (US 123, 129f, 189 f), orientiert sich nicht an der Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhalts und verfehlt solcherart die erwiderungsfähige Darstellung materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Soweit sich die Rüge unsubstantiiert auch gegen die Annahme der Qualifikationen nach § 130 dritter und vierter Fall StGB wendet, legt sie nicht dar, weshalb diese auf Grundlage der dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 123) nicht verwirklicht sein sollten.
Der Rechtsmittelantrag, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten“, geht fehl, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben, sondern vielmehr ausdrücklich auf einen solchen verzichtet hat (ON 484). Der Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO kann daher schon von vornherein nicht verwirklicht sein.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Riccardo Se***** (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO):
Die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen eines 50.000 Euro übersteigenden Beutewerts (von insgesamt 92.926 Euro; US 122) verfehlt ihr Ziel.
Denn schon das Vorbringen, das Schöffengericht habe die Wertbeträge „ausschließlich aus den unüberprüften, meist bloßen ‚Zirka-Angaben' der Kaufpreise und des Alters durch die Geschädigten, wobei die Zeitwerte tatsächlich überhaupt nicht ermittelt werden konnten“, erschlossen, ist unschlüssig, ergibt sich doch gerade aus der vom Nichtigkeitswerber zugestandenen Berücksichtigung des „Alters“ der gestohlenen Fahrräder auch die Heranziehung ihrer Zeitwerte. Im Übrigen wird mit der beispielhaften Betrachtung zweier Schadensfälle und der daraus - spekulativ - abgeleiteten offenbar unzureichenden Begründung hinsichtlich sämtlicher dem Beschwerdeführer angelasteter Taten die Mangelhaftigkeit der Begründung eines 50.000 Euro übersteigenden Sachwerts nicht deutlich und bestimmt geltend gemacht (§ 285a Z 2 StPO). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass ein Begründungsmangel gerade hinsichtlich des vom Nichtigkeitswerber beispielhaft genannten Fahrraddiebstahls zum Nachteil des Johann Sc***** (A./XXI./2./) - festgestellter Beutewert rund 1.000 Euro - mit Blick auf die vom Rechtsmittelwerber zitierten Angaben des Geschädigten, wonach die Versicherung rund 950 Euro bezahlt und der Selbstbehalt rund 50 Euro betragen habe, nicht nachvollziehbar ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt mit dem bloßen Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge die Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Soweit das inhaltlich als Aufklärungsrüge ausgeführte Rechtsmittel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beutewert vermisst, macht die Beschwerde nicht deutlich, wodurch der Nichtigkeitswerber an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patrick St ***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO):
Soweit - mit nahezu wortgleichem Vorbringen wie in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Riccardo Se***** - eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu einem 50.000 Euro übersteigenden Beutewert (von insgesamt 128.784 Euro; US 122) behauptet wird, kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen zur Mängelrüge dieses Mitangeklagten verwiesen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Beziehung auf das beispielhaft angeführte Diebstahlsfaktum zum Nachteil des Herbert K***** (A./II./2./b./) die vom Schöffengericht aktenkonform verwerteten Angaben dieses Zeugen zum - für die Ermittlung des Zeitwerts relevanten - ständigen Nachkauf von Fahrradteilen vernachlässigt (US 146 f).
Mit dem weiteren Einwand, es beschränkten „sich einerseits die festgestellten Sachverhalte zu den einzelnen Fakten mehr oder weniger auf eine Wiedergabe der Anklageschrift, andererseits bleibe es unklar, aus welchen Beweisergebnissen das Erstgericht diese Feststellungen gezogen hat“, verfehlt die Rüge mangels Bezeichnung konkreter Feststellungen und Begründungspassagen des Urteils eine erwiderungsfähige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO).
Der nicht an den Entscheidungsgründen orientierten Beschwerdebehauptung einer unzureichenden Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zuwider hat das Schöffengericht diese mängelfrei auf die (mit Ausnahme des Vorwurfs nach § 278 StGB) geständige Verantwortung des Angeklagten Patrick St***** gestützt (US 176 f) und sie in Ansehung der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung aus dem objektiven Tatvorgehen erschlossen (US 189 ff iVm US 177).
Zu A./XVII./1./a./ und b./ wurde der inkriminierte Diebstahl zweier Rennräder der genannten Marken - wenn auch zu einem anderen als in der Anklageschrift und im Urteil genannten Zeitpunkt - gemeinsam mit dem Angeklagten Stefan Sek***** vom Nichtigkeitswerber zugestanden (S 62 f in ON 671), sodass die Tatrichter - dem Einwand offenbar unzureichender Begründung zuwider - auch diesen Schuldspruch auf ein zureichendes Beweissubstrat stützten (US 161).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) orientiert sich mit dem alleinigen Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge nicht an den Anfechtungsvoraussetzungen.
Soweit auch der Angeklagte Patrick St***** eine in der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Beutewerten gelegene Vernachlässigung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung behauptet, macht er nicht deutlich, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die vermisste Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, teils der Sache nach auch Z 10) negiert mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zu Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz des Nichtigkeitswerbers die dazu ausdrücklich getroffenen Urteilskonstatierungen (US 122 f). Auch mit dem weiteren Einwand unzureichender Urteilsannahmen für die Verwirklichung der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht orientiert sich der Beschwerdeführer - ebenso wie mit der hilfsweisen Behauptung einer entsprechenden unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) - nicht an den Entscheidungsgründen (US 123, 176 f, 189 ff) und verfehlt daher damit den dargestellten, vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lazar G***** (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO):
Die Tatsachenrüge vermag auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu den Schuldsprüchen C./ und D./II./ hervorzurufen.
Zu D./II./ vernachlässigt der Beschwerdeführer, dass Daniel M***** in der Hauptverhandlung die Möglichkeit der Richtigkeit seiner dezidierten (schuldspruchkonformen) belastenden Depositionen im Vorverfahren (S 377 f, S 383 ff in ON 138) resümierend ausdrücklich zugestand (S 13 f in ON 671).
Im Übrigen erfordert die prozessförmige Darstellung einer Tatsachenrüge, ins Treffen geführte aktenkundige Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zu messen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Diesen Anforderungen wird der Nichtigkeitswerber mit der Behauptung, zum Schuldspruch C./ (§ 278 Abs 1 zweiter Fall StGB) getroffene Urteilsfeststellungen stünden „mit dem durchgeführten Verfahren nicht im Einklang“, sowie mit eigenständiger Erörterung isoliert betrachteter Verfahrensergebnisse ohne Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts (US 190 ff) nicht gerecht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Slavko T ***** (§ 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO):
Auch seine Tatsachenrüge (Z 5a) vermag auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu begründen.
Die zu B./VI./1./ getroffenen Feststellungen hat das Schöffengericht auf die Angaben des Angeklagten Sascha S***** im Vorverfahren (S 195b, S 195e, S 195s in ON 5) im Zusammenhalt mit Depositionen des Angeklagten Zoran Mi***** (S 109 in ON 61) gestützt (US 182). Mit seinem - weitwendigen - Vorbringen zeigt der Nichtigkeitswerber keine Angaben des Angeklagten Sascha S***** in der Hauptverhandlung - der sich vielmehr im Wesentlichen an den angesprochenen Tatkomplex nicht mehr (konkret) zu erinnern vermochte (vgl S 28 in ON 596, S 141 f in ON 670, S 52 f in ON 672) - auf, die jenes Beweissubstrat in Frage zu stellen geeignet wären.
Eine Übernahme gestohlener Fahrräder von Zoran Mi***** wird dem Beschwerdeführer nicht angelastet (B./VI./1./ bis 3./). Der Einwand dem entgegenstehender Verfahrensergebnisse kann daher auf sich beruhen.
Der Beschwerde zuwider hat der Angeklagte Daniel M***** die Richtigkeit seiner den Nichtigkeitswerber zu B./VI./2./ belastenden Angaben im Vorverfahren (S 263 in ON 197), welche die Tatrichter den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt haben (US 182), in der Hauptverhandlung, eingehend dazu befragt, keineswegs ausgeschlossen (S 45, 48 in ON 672). Dies auch nicht mit der zuvor - gänzlich zusammenhanglos geäußerten - Deposition, er „habe mit Slavko T***** im Zusammenhang mit den Fahrrädern nichts zu tun gehabt“ (S 98 in ON 670).
Mit Kritik an der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Tatrichter in Betreff der Mitangeklagten Vesna B***** zu B./VI./3./ (US 182) verkennt der Beschwerdeführer den Anfechtungsgegenstand des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099649).
Dem Einwand fehlender Begründung der Urteilskonstatierungen zum Wissen um die Erlangung verhehlter Sachen durch Einbruchsdiebstahl (§ 164 Abs 4 dritter Fall StGB; der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider bieten die vom Schöffengericht zur Begründung sämtlicher Qualifikationsvoraussetzungen angeführten Verfahrensergebnisse, insbesondere die Angaben der Angeklagten Zoran Mi***** (S 109 in ON 61) und Daniel M***** (S 487h in ON 139) zur stellvertretenden Stellung des Beschwerdeführers für seinen Sohn Lazar G***** - nach den Urteilsannahmen Zentralfigur der auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen ausgerichteten kriminellen Vereinigung (US 189, 190) - eine zureichende Feststellungsgrundlage (US 182).
Soweit der Nichtigkeitswerber im Übrigen Urteilsfeststellungen dazu, dass das zu B./VI./2./ tatgegenständliche Fahrrad durch Einbruchsdiebstahl gestohlen worden war (vgl dazu aber die entsprechenden Konstatierungen in US 127 iVm US 118), bestreitet, verfehlt er den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Mit dem Hinweis auf - die zuvor genannten, vom Schöffengericht zur Begründung herangezogenen Depositionen der Angeklagten Daniel M***** und Zoran Mi***** gar nicht berührende - Angaben weiterer Mitangeklagter sowie Aussagen der von den Tatrichtern indes als unglaubwürdig beurteilten (US 193 iVm US 182) Mitangeklagten Lazar und Sanela G*****, ohne solcherart ins Treffen geführte Verfahrensergebnisse an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts (US 193 iVm US 182) zu messen (vgl neuerlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487), werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zum Schuldspruch C./ hervorgerufen.
Die gegen den Schuldspruch C./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Urteilsfeststellungen zur kriminellen Vereinigung in subjektiver Hinsicht (US 130) sowie die Urteilsannahmen zur arbeitsteiligen Organisationsstruktur der durch die inkriminierte Hehlereidelinquenz in Ansehung des Beschwerdeführers konkludent gegründeten Vereinigung (US 189 f) und verfehlt damit die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Der Einwand, wonach eine bloß fallweise Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff einer Mitgliedschaft verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt, für eine Verwirklichung des § 278 StGB nicht ausreiche, leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 bis 590), weshalb - trotz der nunmehr in Geltung stehenden Legaldefinition der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in § 278 Abs 3 StGB - die Begehung der zu B./V./ angeführten Taten (im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung; US 130) der Annahme der in Rede stehenden Qualifikation nicht genügen sollte (12 Os 124/09s; vgl auch Plöchl in WK² § 278 Rz 36 mwN).
Auch die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Daniel M*****, Riccardo Se*****, Patrick St*****, Lazar G***** und Slavko T***** waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Sascha S*****, Daniel M*****, Riccardo Se*****, Patrick St*****, Lazar G*****, Slavko T***** und Stefan Sek***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und über die Beschwerden derselben obliegt damit dem Oberlandesgericht (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die angesichts des festgestellten Werts der von Slavko T***** verhehlten Sachen (vgl US 40, US 127) zu Unrecht angenommene, jedoch nicht strafsatzbestimmende Qualifikation auch des § 164 Abs 3 StGB bietet keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. Stellt nämlich einerseits dieser Subsumtionsfehler per se keinen Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung dar (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23), so ist andererseits dem durch die - von diesem ausgelöste - aggravierende Wertung der zweifachen Qualifikation der Tat (US 221, vgl auch US 47) hergestellten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen (13 Os 149/07x mwN; RIS-Justiz RS0090885). Dabei besteht keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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