OGH 8Ob144/09y

OGH8Ob144/09y22.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) S***** GmbH, und 2.) S*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 563.662 EUR sA (Erstklägerin), 1.557.458,80 EUR sA (Zweitklägerin) und Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2009, GZ 4 R 218/08w-22, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 25. August 2008, GZ 39 Cg 74/06k-17, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 5.813,46 EUR (darin enthalten 968,91 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

I. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung zugelassen, dass es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über den Umfang des § 70 Abs 1 ElWOG fehle.

Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hingewiesen, dass es ausgehend von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen gar nicht erforderlich ist, auf die Auslegung des § 70 Abs 1 ElWOG einzugehen und hat die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage beantragt.

II. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Hilfsbegründung nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, von der die Entscheidung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, nachzuweisen vermag (RIS-Justiz RS0042736; allgemein Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 502 ZPO Rz 60).

Dies ist hier der Fall.

Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

III. Zum besseren Verständnis werden Auszüge aus den wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen vorangestellt.

Die Erstklägerin und nunmehr (seit 1. 1. 2006) die Zweitklägerin betreiben ein Stromverteilungsnetz. Dieses haben sie im April 2002 von einer Schwestergesellschaft der Beklagten übernommen und gleichzeitig einige ihrer Kraftwerke, die den dort produzierten Strom über dieses Verteilernetz einspeisten, an die Beklagte abgetreten. Im Ergebnis wurden damit die Rollen zwischen Kraftwerksbetreiber und Netzbetreiber getauscht.

Hinsichtlich der Kraftwerke bestanden verschiedene Vereinbarungen aus früheren Jahren (ab 1959 bis 1990), in denen für die Einspeisung von Strom aus den Kraftwerken sogenannte Peagegebühren vom jeweiligen Kraftwerksbetreiber an den jeweiligen Netzbetreiber geregelt wurden. Auch die Beklagte bezahlte nach dem Rollentausch diese Gebühren. Als es in weiterer Folge zu Auffassungsunterschieden hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung kam, wurde ein Universitätsprofessor von den Streitteilen einvernehmlich damit beauftragt, die offenen Rechtsfragen zu klären. In der Korrespondenz erklärten Beklagte und Erstklägerin, das Ergebnis der Begutachtung „verbindlich anzuerkennen“ bzw daran „gebunden“ zu sein. Das Gutachten vom 1. 5. 2004 gelangte zum Ergebnis, dass die Vereinbarungen ab dem Jahre 1959 fortgeschrieben wurden und anlässlich der Transaktion im Jahr 2002 auf die neuen Eigentümer der Leitungen bzw der Kraftwerke übergegangen sind. Die Beklagte habe der Erstklägerin für die Einspeisung von Strom aus bestimmten Kraftwerken über ein bestimmtes Umspannwerk weiter diese Gebühr zu bezahlen.

In weiterer Folge haben dann die Streitteile im Jahr 2005 hinsichtlich der hier maßgeblichen Kraftwerke Netzzugangsverträge geschlossen, die rückwirkend mit 1. 4. 2002 in Kraft treten sollten. Hinsichtlich der früher gezahlten Gebühren finden sich darin keine Regelungen und es wurde über das Thema im Zuge der Vertragsverhandlungen auch nicht gesprochen.

Diese neuen Netzzugangsverträge haben unter anderem folgenden Inhalt:

„1. Vertragsgegenstand und Grundlage des Vertrages

1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Regelung aller Fragen, die mit der Gewährung des Netzzuganges unter Nutzung des Verteilernetzes des Netzbetreibers … durch den Netzkunden zusammenhängen.

1.2. Grundlage für die Gewährung des Netzzuganges und für die Entgeltberechnung sind das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (kurz ElWOG), das steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (kurz steiermärkisches ElWOG) samt aller begleitenden Gesetze, Verordnungen und Marktregeln in der jeweils geltenden Fassung.

1.3. Weiters gelten die gültigen 'Allgemeinen Bedingungen' für den Zugang zum Verteilernetz ...

...

5. Entgelte und Abgaben

5.1. Die vom Netzbetreiber gemäß gültigen Stmk ElWOG zu erbringenden Dienst- und Nebenleistungen (derzeit § 31 Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen), werden durch Bezahlung der in der jeweils gültigen SNT-VO oder dem entsprechenden Verordnung-Bescheid vorgesehenen Entgelt abgegolten. Für die nicht von der SNT-VO abgedeckten Leistungen für Blindenergie gilt Nachfolgendes: ...“

III.1. Die klagenden Parteien stützten ihre Klagebegehren im Wesentlichen auf die alten Vereinbarungen und die darin vereinbarten Entgelte (Pagegebühren) für die Errichtung und Nutzung der Stromnetze. Es gehe um Entgelte für die Einspeisung der elektrischen Energie in das von der Zweitklägerin betriebene Stromnetz. In dem einvernehmlich beauftragten Rechtsgutachten sei bindend das Fortbestehen dieser Verpflichtungen festgestellt worden. Dementsprechend habe die Beklagte bis Juni 2005 auch diese Gebühren entrichtet.

III.2. Die Beklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen Unterlassung des nach § 21 Abs 2 ElWOG vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ein. Auch erhob sie den Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts, da ein Schiedsgericht vereinbart worden sei.

In der Sache selbst beantragte sie die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren um solche für Teile des öffentlichen Stromnetzes handle, für die ein gesetzlich regulierter Tarif nach dem ElWOG bestehe. Die von den begehrten Gebühren abgedeckten Leistungen würden durch die Entgelte nach der Systemnutzungstarif-VO (SNT-VO) abgegolten. Jedenfalls aufgrund des Abschlusses der Netzzugangsverträge im Jahr 2005 sei die Gebührenfrage endgültig bereinigt. Das neue Elektrizitätsregime erlaube auch kein Nebeneinander der alten Gebühren und der neu regulierten Netzentgelte.

III.3. Das Erstgericht verwarf die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Unzuständigkeit und gab dem Feststellungsbegehren sowie dem Leistungsbegehren dem Grunde nach mit Teil- und Zwischenurteil statt. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass das eingeholte Rechtsgutachten für die Parteien bindend sei und die Beklagte in weiterer Folge ja auch das Entgelt bezahlt habe. Auch die neuen Netzzugangsverträge hätten an den alten Verpflichtungen nichts geändert, blieben doch zufolge § 70 Abs 1 ElWOG alte privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport der Elektrizität regeln, unberührt. Dies sei dahin zu verstehen, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahre 1999 keine automatische Ungültigkeit bzw Kündigungsmöglichkeit eingetreten sei. Die Energie-Controll Kommission habe in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 die alten „Abtransportverträge“ als „Übergangserscheinungen“ akzeptiert. Es sei hier davon auszugehen, dass die Vertragsparteien nicht die Absicht gehabt hätten, ihr Rechtsverhältnis auf Basis der geltenden Rechtslage neu zu regeln. Im Wesentlichen sei es um technische Fragen gegangen, nicht aber um die Anpassung an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen. Schließlich seien die Netznutzungsverträge auch rückwirkend mit 1. 4. 2002 geschlossen worden. Die nach den alten Verträgen zu entrichtenden Gebühren seien bei der Berechnung der Netztarife kalkulatorisch zu berücksichtigen.

III.4. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit, gab der Berufung im Übrigen jedoch Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts im klagsabweisenden Sinne ab. Das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit des Rechtswegs (Verweis auf VfGH B 2184/06). Auch die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede wurde vom Berufungsgericht als zutreffend beurteilt, seien doch die hier maßgeblichen Streitigkeiten von der damaligen Schiedsgerichtsvereinbarung gar nicht erfasst.

In der Sache selbst setzte sich das Berufungsgericht mit den verschiedenen Arten der Schiedsgutachterabrede auseinander und kam zum Ergebnis, dass hier von den Parteien beabsichtigt gewesen sei, dass die Rechtsfolgen vom Gutachter verbindlich festgesetzt werden. Eine nähere Untersuchung sei aber letztlich deshalb entbehrlich, weil die Parteien durch Abschluss der Netzzugangsverträge im Jahre 2005 ohnehin rückwirkend eine neue Vereinbarung geschlossen hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Netzzugangsverträge sollten damit alle Fragen geregelt werden, die mit der Gewährung des Netzzugangs und der Nutzung des Verteilernetzes zusammenhängen. Die Entgelte und Abgaben seien ausdrücklich im Vertrag geregelt. Über die alten Gebühren sei nicht gesprochen worden. Ein konkretes Vorbringen dazu, wodurch die Klägerinnen und die Beklagte zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie nicht beabsichtigten, die alten Gebühren zu ändern, sei nicht erstattet worden. Insoweit seien die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, dass die Parteien nicht übereinstimmend den Entfall der alten Gebühren im Sinn gehabt hätten, überschießend bzw als negative Feststellung zu verstehen. Mit dem Abschluss der neuen Verträge seien die Parteien jedenfalls übereinstimmend vom Ergebnis des Rechtsgutachtens abgegangen.

Hilfsweise gründete das Berufungsgericht seine Klagsabweisung aber auch darauf, dass mit dem ElWOG ein regulierter Netzzugang geschaffen wurde, bei dem behördlich festgesetzte Preise, die sogenannten Systemnutzungstarife (SNT), festgesetzt werden. Dadurch werde der Gestaltungsspielraum für Verträge hinsichtlich der Netznutzung stark eingeschränkt. Bei den Verträgen über die alten Gebühren könne es vorkommen, dass das Entgelt für die Netznutzung über den SNT liege. Durch § 70 Abs 1 ElWOG 1998 komme nur zum Ausdruck, dass die Neuordnung des Strommarkts kein Grund für eine Kündigung oder vorzeitige Beendigung dieser Dauerschuldverhältnisse sei. Sie könnten daher nur unter Inanspruchnahme der allgemeinen zivil- und kartellrechtlichen Gründe aufgelöst und angepasst werden. Alle Entgelte betreffend den Netzzugang seien ausschließlich nach dem SNT-Regime zu beurteilen. Abweichende Entgeltbestimmungen in Altverträgen seien unwirksam. Auch deshalb komme den Begehren der Klägerinnen, die sich auf die alten Gebührenvereinbarungen nicht aber auf den SNT-Tarif stützen, keine Berechtigung zu. Dies entspreche auch den neueren Entscheidungen der Energie-Controll Kommission.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Umfang des § 70 Abs 1 ElWOG fehle.

Rechtliche Beurteilung

IV.1. Auf die Fragen der Zulässigkeit des Rechtswegs ist im Hinblick auf die übereinstimmende Verwerfung der Prozesseinrede durch das Erstgericht und das Berufungsgericht nicht mehr einzugehen (Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 503 ZPO Rz 72 f mwN; Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 2).

IV.2.1. In der Sache selbst ist primär die Auslegung des Berufungsgerichts entscheidend, dass mit den neuen Nutzungsverträgen die alten Vereinbarungen über die Nutzungsgebühren (Peagen) samt dem dazu ergangenen Schiedsgutachten abgeändert wurden. Fragen der Vertragsauslegung stellen aber regelmäßig nur dann erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS00112106; Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26).

IV.2.2. Die allgemeinen Auslegungsregeln wurden vom Berufungsgericht umfangreich dargestellt. Diese werden von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Davon, dass deren Anwendung und die konkrete Auslegung des Berufungsgerichts hier unvertretbar wären, kann schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des neuen Vertrags zur Festlegung des Vertragsgegenstands im Punkt 1.1. nicht ausgegangen werden, sollen doch danach „alle“ Fragen, die mit der Gewährung des Netzzugangs und der Nutzung des Verteilernetzes „zusammenhängen“, geregelt werden. Später werden dann bei der Festlegung der neuen Gebühren für bestimmte Bereiche auch ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen, nicht aber für die alten Gebühren. Soweit sich die Klägerinnen darauf beziehen, dass sie vorgebracht haben, dass die alten Gebühren (Peageentgelte) tarifmindernd im SNT-Tarif berücksichtigt worden sei, so ist dem schon entgegenzuhalten, dass selbst diesem Vorbringen nicht entnehmbar ist, dass dies auch bei einer Tariffestlegung nach Abschluss der neuen Verträge der Fall gewesen wäre. Vielmehr bezieht sich das Vorbringen der Klägerinnen auf eine Tarifprüfung im Jahre 2004/2005. Auch das Erstgericht hat sich in seinen Feststellungen dazu auf den 1. 6. 2005, also auf einen Zeitpunkt vor Abschluss der neuen Verträge bezogen.

IV.2.3. Soweit sich die Klägerinnen auf die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung beziehen, wonach die Parteien den Entfall der zwischen ihnen vereinbarten alten Gebührenregelungen nicht im „Sinn gehabt hätten“, hat das Berufungsgericht diese vertretbar dahin ausgelegt, dass eben eine dahingehende übereinstimmende Absicht der Parteien nicht festgestellt werden konnte. Nach § 914 ABGB ist eine vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der angebotenen Beweismittel zu erforschen und gegebenenfalls festzustellen (RIS-Justiz RS0017783; zum Erfordernis einer Tatsachenfeststellung über einen bestimmten Willen RIS-Justiz RS0043418). Gelingt dies nicht, so hat es bei der Auslegung der Urkunde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu bleiben (RIS-Justiz RS0017783). Da schon diese Begründung des Berufungsgerichts als tragend angesehen werden kann, muss auf die Frage, ob die in Rede stehenden Ausführungen als „überschießende“ Feststellungen zu beurteilen sind, nicht näher eingegangen werden. Im Übrigen kann auch dies naturgemäß nur aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.

V. Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beklagten zu dem hier maßgeblichen Bereich der Vertragsauslegung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Wie bereits einleitend dargestellt, ist daher auf die auf § 70 ElWOG gestützte Hilfsbegründung des Berufungsgerichts hier nicht mehr einzugehen.

Die Revision war dementsprechend mangels Erforderlichkeit der Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung zurückzuweisen.

VI. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerinnen hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).

Stichworte