Rechtssatz
Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen.
6 Ob 612/85 | OGH | 11.07.1985 |
Auch; Beisatz: Ausführungen zum subjektiven Willen der Parteien, zum übereinstimmenden Verständnis und zur übereinstimmenden Absicht der Parteien gehören in das Gebiet des Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellung. (T1) |
8 Ob 565/87 | OGH | 23.06.1988 |
Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verträgen gehört die Annahme des Gerichtes, dass eine Person gewisse Vorstellungen besaß und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte, ebenso wie die Parteiabsicht bei Vertragsabschluss in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen. (T2) <br/>Veröff: GesRZ 1988,229 |
9 Ob 105/00g | OGH | 31.05.2000 |
Auch; Beisatz: Ausführungen zur subjektiven Absicht gehören in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung. (T3) |
4 Ob 202/08x | OGH | 20.01.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung zum gemeinsamen Willen der Parteien. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0060OB00801_8200000_003
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