Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Text
B e g r ü n d u n g :
Die Antragstellerin beantragte am 25. 5. 2009 unter Vorlage einer Pfandurkunde ob der dem Rene W***** gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ 2566 Grundbuch ***** die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von 350.000 EUR. Die mit dem Gesuch vorgelegte Pfandurkunde war vom Schuldner am 9. 10. 2008, von der Pfandnehmerin und Antragstellerin am 23. 1. 2009 unterfertigt worden. In der gesamten Pfandurkunde ist an keinem Ort die Firmenbuchnummer der Antragstellerin angegeben. Diese befindet sich lediglich im Beglaubigungsvermerk.
Das Erstgericht wies das Einverleibungsbegehren mit der Begründung ab, Grundbuchsurkunden, die nach dem 1. 1. 2009 datiert seien, wie die gegenständliche, hätten nach der Vorschrift des § 27 Abs 2 GBG bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer zu enthalten. Das Fehlen dieser Voraussetzung habe zufolge § 94 Abs 1 Z 4 GBG zur Abweisung des Gesuchs zu führen.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und bewilligte in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die begehrte Einverleibung des Pfandrechts.
Die vom Erstgericht zur Begründung der Gesuchsabweisung herangezogene Bestimmung des § 27 Abs 3 GBG idF des BGBl I Nr 2008/100 sei zufolge § 137 Abs 4 GBG mit 1. 1. 2009 in Kraft getreten. Die Übergangsvorschrift des § 137 Abs 4 GBG habe außer dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angeordnet, dass vor dem 1. 1. 2009 datierte Urkunden, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung geschehen solle, nur den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen haben.
Diese Übergangsbestimmung sei durch BGBl I 2009/71 dahingehend geändert worden, dass ihr ein weiterer Satz angefügt worden sei. Danach gelte diese Übergangsvorschrift auch dann, wenn nur eine der Vertragserklärungen vor dem 1. 1. 2009 unterfertigt worden sei. Die novellierte Übergangsvorschrift sei mit 1. 8. 2009 in Kraft getreten und daher vom Rekursgericht bereits anzuwenden. Bei der Bestimmung des § 27 GBG handle es sich nämlich um ein Verfahrensgesetz, das, sofern nicht eine andere Regelung getroffen worden sei, immer nach seinem letzten Stand anzuwenden sei. Wende man daher die im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Rekursgericht geltende Fassung des § 137 Abs 4 GBG idF des BGBl I 2009/71 auf den vorliegenden Sachverhalt an, ergebe sich, dass eine der Unterfertigungen der Pfandurkunde jedenfalls vor dem 1. 1. 2009 erfolgt sei. Demnach stelle das Fehlen der Firmenbuchnummer der Antragstellerin in der Pfandurkunde keinen Abweisungsgrund dar.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Frage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters des Pfandschuldners mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen abweislichen Grundbuchsbeschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Zunächst bestehen an der Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters keine Bedenken, auch wenn das Rechtsmittel nicht auf Rechtswirkungen oder Rechtsfolgen, die durch die Konkurseröffnung ausgelöst wurden, gestützt wird. Weil der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte, ist die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen (vgl 5 Ob 65/04a = NZ 2005/609 [Hoyer]; 5 Ob 262/06z = wobl 2007/89 [Call]).
Die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die Grundbuchssperre des § 13 KO treten erst an dem auf die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts folgenden Tag ein (vgl 5 Ob 256/06t = NZ 2007, 251).
Im vorliegenden Fall ist der Tag der Konkurseröffnung mit dem Tag der Gesuchsstellung ident. Eine Gesuchsabweisung ist daher nicht mit der Grundbuchssperre des § 13 KO zu begründen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts steht der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechts im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 27 Abs 2 GBG idF der Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) entgegen. Demnach müssen Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer enthalten.
Die Angabe der Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dieser Anforderung grundsätzlich nicht (5 Ob 206/09v; 5 Ob 259/09p).
Zufolge des dem § 137 GBG durch die Grundbuchs-Novelle 2008 angefügten Abs 4 trat § 27 Abs 2 GBG nF mit 1. 1. 2009 in Kraft. Vor dem 1. 1. 2009 datierte Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen demnach bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Damit sollte nach der RV zur Grundbuchs-Novelle 2008 (542 BlgNR 23. GP, 6) sichergestellt sein, dass „alte Urkunden“ weiterhin verbüchert werden können.
Das Ausfertigungsdatum einer Grundbuchsurkunde wird nach § 27 Abs 3 GBG durch Angabe des Tages, Monates und Jahres definiert. Im Lichte des § 433 ABGB, der die Angabe des Orts und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt, ist bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, zu denen eine Pfandbestellung gehört (5 Ob 211/61 = EvBl 1961/477), nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien abzustellen (5 Ob 11/03h = NZ 2004, 123; RIS-Justiz RS0117703; RS0117702). Die Pfandbestellungsurkunde, aufgrund derer hier eine bücherliche Eintragung erfolgen soll, trägt damit als maßgebliches Ausfertigungsdatum den 23. 1. 2009, ist also eine nach dem 1. 1. 2009 datierte Urkunde.
Gemäß § 93 GBG ist für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt maßgebend, an dem es beim Grundbuchsgericht einlangt, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt. Nachträgliche Gesetzesänderungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0049588 zuletzt 5 Ob 101/09b; RS0061117; RS0061138 [T1]). Es kommt damit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs, hier am 25. 5. 2009 an (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 93 GBG Rz 16). Für die Erledigung des Gesuchs haben daher die Bestimmungen des GBG idF vor der Grundbuchs-Novelle 2009 Anwendung zu finden.
Mit letzterer Novelle des GBG (BGBl I 2009/71) wurde dessen § 137 Abs 4 folgender Satz angefügt: „Das gilt auch, wenn nur eine der Vertragserklärungen vor dem 1. Jänner 2009 unterfertigt wurde.“ In der RV zum AktRÄG 2009 BlgNR 24. GP, 208 heißt es dazu: „Diese Übergangsbestimmung [des § 137 Abs 4 GBG idF der Novelle 2008] hat jedoch zu Zweifeln darüber geführt, ob auch Angebote für die Bestellung von Hypotheken erfasst sind, die von den Banken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GB-Nov 2008 noch nicht angenommen waren. Um praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, soll mit der vorgeschlagenen Änderung klargestellt werden, dass die in der Übergangsbestimmung angeordnete Erleichterung auch für alle Fälle gilt, bei denen bloß eine der Vertragserklärungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben wurde.“
Dies dokumentiert nach Ansicht des erkennenden Senates mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Gesetzgeber der Novelle 2009 die Problematik erkannt hat, die sich intertemporär bei zweiseitigen Rechtsgeschäften durch die frühere Regelung ergab und er deshalb eine Klarstellung für Gesuche ab Inkrafttreten der Änderung schaffen wollte. Eine Rückwirkungsanordnung ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.
Das hatte zufolge § 94 Abs 1 Z 4 GBG zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.
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