§ 29 GBG; § 122 GBG; § 128 GBG; § 1 KO; § 13 KO
Sofern der Antrag auf Eierleibung bezüglich eines vor Konkurseröffnung durchgeführten Grundstücksverkaufs des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung eingebracht wurde, kann die grundbücherliche Registrierung auch nach Konkurseröffnung genehmigt werden. Der Masseverwalter kann allerdings Rekurs erheben.