OGH 5Ob256/06t

OGH5Ob256/06t28.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Manuela B*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Vanas, Notar in Mattsee, wegen Eigentumseinverleibung in der EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs des Mag. Dr. Robert Hermann Schertler, Rechtsanwalt in Braunau als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Markus B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 6. Oktober 2006, AZ 53 R 318/06f, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 14. Juli 2006, TZ 1709/06, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Markus B***** war Eigentümer eines 1/3-Anteils der Liegenschaft EZ ***** GB *****.

Mit Notariatsakt vom 30. 3. 2006 verkaufte er seinen Drittelanteil an die Antragstellerin und gab im gleichen Vertrag eine Aufsandungserklärung hinsichtlich des ihm gehörigen 1/3-Anteils an der bezeichneten Liegenschaft zugunsten der Antragstellerin ab. Am 28. April 2006 bewilligte das Erstgericht mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 28. April 2007 hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.

Am gleichen Tag wurde über das Vermögen des Markus B***** das Insolvenzverfahren eröffnet und dieser Beschluss in der Insolvenzdatei veröffentlicht.

Mit dem verfahrenseinleitenden Grundbuchsantrag begehrte die Antragstellerin unter Vorlage des notariellen Kaufvertrags, des Rangordnungsbeschlusses im Original sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Einverleibung des Eigentumsrechts an dem dem Markus Bacher grundbücherlich zugeschriebenen 1/3-Anteil (B-LNR 2) an der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Gleichzeitig wurde gemäß § 57 GBG um die Löschung der Anmerkung der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (TZ 1143/06) angesucht. Das Erstgericht bewilligte diesen Grundbuchsantrag. Einem dagegen vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Markus B***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Gemäß § 13 KO könnten Einverleibungen und Vormerkungen in die öffentlichen Bücher über unbewegliche Sachen auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richte. Im vorliegenden Fall werde eine Einverleibung im angemerkten Rang einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung begehrt, welcher Tag ident sei mit dem Tag der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers.

Während nach der Rechtslage vor dem IRÄG 1997 ein am Tag der Konkurseröffnung überreichtes Gesuch abzuweisen war (RIS-Justiz RS0034769), träten nun die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung zufolge § 2 Abs 1 KO idF des IRÄG 1997 mit Beginn jenes Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folge. Nunmehr sei also der Beginn der Rechtswirkungen des Konkurses um einen Tag hinausgeschoben, was auch für grundbücherliche Eintragungen maßgeblich sei. In dem für den Grundbuchsrang maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem der Anmerkung zu TZ 1086/06, sei die Fähigkeit des Gemeinschuldners zur Einverleibung des Eigentumsrechts (gemeint: Verfügung über das Eigentumsrecht) noch gegeben gewesen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob der in § 13 KO genannte Zeitpunkt „vor der Konkurseröffnung" mit dem in § 2 Abs 1 KO genannten Zeitpunkt gleichzusetzen sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Markus B***** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags um Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses (oder Schuldenregulierungsverfahrens) erworben werden können, bestimmt gemäß § 25 GBG die Konkursordnung. § 13 KO ordnet an, dass Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem „vor der Konkurseröffnung" liegenden Tag richtet. Bei Beurteilung des Rangs nach § 13 KO entscheidet gemäß § 29 GBG grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht. Sofern für die betreffende Eintragung aber die Rangordnung angemerkt ist, um die Eintragung binnen Jahresfrist nach Bewilligung dieser Anmerkung angesucht wird, die Urkunde über das Rechtsgeschäft auch vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt wurde (§ 56 GBG) und dieses Datum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung (§§ 55, 56 GBG) beurkundet ist, richtet sich der Rang nach jenem der bewilligten Anmerkung (5 Ob 86/02m = NZ 2003/555 [Hoyer] mwN).

Schon bisher war für den Beginn der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung § 2 KO maßgeblich, der vor Inkrafttreten des IRÄG lautete: „Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist." Die Grundbuchssperre des § 13 KO trat daher mit jenem Tag ein, den § 2 KO als Beginn der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung bezeichnete (5 Ob 183/75 = SZ 48/104; 5 Ob 86/02m u.a.).

Durch das IRÄG 1997 (BGBl Nr. 114/1997) wurde beginnend mit 13. 9. 1997 § 2 KO dahin geändert, dass er in seinem Abs 1 nunmehr lautet:

„Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursediktes folgt." In den Materialien zum IRÄG 1997 heißt es dazu:" Ein Anknüpfen an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung selbst erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit (z.B. Prozesssperre, Exekutionssperre, Einordnen des laufenden Entgelts der Arbeitnehmer als Konkurs- oder Masseforderung) nicht praktikabel."

Schon dieser beispielhaften Aufzählung kann entnommen werden, dass natürlich auch die Grundbuchssperre davon umfasst ist. Das steht auch in der Lehre außer Zweifel (vgl Mohr, KO10 Ausführungen zu E 2 zu § 13 KO; Feil KO4 109).

Die Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers, bei der Bestimmung des § 13 KO oder auch jener des § 56 Abs 3 GBG handle sich um Spezialnormen, die nach wie vor ausschließlich auf den Tag der Konkurseröffnung abstellten, erweist sich damit als unhaltbar. Die in § 13 KO angeordneten Grundbuchssperre ist ja nur eine der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung und daher durch die Grundnorm des § 2 KO bestimmt.

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können daher auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in § 13 KO normierte Grundbuchssperre ein.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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