OGH 5Ob86/02m

OGH5Ob86/02m23.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin R***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ*****, Grundbuch*****, infolge Revisionsrekurses des Dr. Hermann S*****, Rechtsanwalt in Salzburg als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K*****gesellschaft mbH (23 S 827/00b des Landesgerichtes Salzburg), gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 24. Oktober 2001, AZ 22 R 286/01i, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. Juli 2001, TZ 1314/01, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte ob der Liegenschaft EZ ***** GB*****, welches zur Gänze im Eigentum der K***** GmbH stand, aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 17./27. 10. 2000, der Bestätigung gemäß § 12 Abs 4 Salzburger GVG 1997, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Salzburg-Land und des Rangordnungsbeschlusses vom 20. 7. 2000, im Rang TZ 8990/00 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragstellerin R***** GmbH & Co KG sowie die Löschung der Anmerkung der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K***** GmbH.

Einem dagegen vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** GmbH erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Nach Punkt I des zugrunde liegenden Aufhebungsvertrages hat die grundbücherliche Eigentümerin, die K***** GmbH, die Liegenschaft EZ***** GB ***** treuhändig für die R***** GmbH & Co KG mit Kaufvertrag vom 22. 12. 1995 erworben. In Punkt II des Aufhebungsvertrages vereinbarten die R***** GmbH & Co KG sowie die K***** GmbH die Aufhebung der Treuhandschaft und überträgt die K***** GmbH als Treuhänderin die genannte Liegenschaft in das Eigentum der Treugeberin, der R***** GmbH & Co KG. Die Unterfertigung des Aufhebungsvertrags samt Aufsandungserklärung durch die Treuhänderin erfolgte am 17. 10. 2000, was durch die notarielle Beglaubigung ihrer Unterfertigung dargetan ist. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Treuhänderin erfolgte am 11. 12. 2000, somit danach. Die Antragstellerin verfügte über einen gültigen Rangordnungsbeschluss zu TZ 8990/00, was ihr einen Rang ebenfalls vor der Konkurseröffnung der Treuhänderin sicherte.

Aus dem Beglaubigungsvermerk samt Registerbescheinigung des Notars vom 27. 10. 2000 ergibt sich, dass Engelbert R***** für die R***** GmbH & Co KG als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG und demnach auch als organschaftlicher Vertreter der R***** GmbH & Co KG vertretungsbefugt war. Er unterfertigte - notariell beglaubigt - den Aufhebungsvertrag am 27. 10. 2000, in dem er seine Unterschrift ohne Zusatz "für die R***** GmbH, diese für die R***** GmbH & Co KG" fertigte. Die Firma R***** GmbH ist laut Registerbescheinigung einzig persönliche haftender Gesellschafter der antragstellenden R***** GmbH & Co KG. Über Aufforderung des Erstgerichtes fertigte Engelbert R***** den Vertrag ein zweites Mal, nämlich am 28. 6. 2001 unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis, was durch Beglaubigungsvermerkergänzung bzw -berichtigung notariell beurkundet wurde.

In seinem gegen die erstgerichtliche Bewilligung gerichteten Rekurs macht der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Treuhänderin geltend, dass der vorgelegte Aufhebungsvertrag keinen tauglichen Rechtsgrund für eine Eigentumseinverleibung darstelle, wie dies durch § 26 GBG gefordert sei. Darüber hinaus hätte das Rechtsgeschäft bzw die Aufsandungserklärung einer Zustimmung des Masseverwalters bedurft. Das Rechtsgeschäft sei daher schwebend unwirksam.

Das Rekursgericht erachtete diese Einwände für unzutreffend. Die Auflösung eines Treuhandvertrages stelle - wie ein Treuhandvertrag selbst - einen geeigneten Titel zum Eigentumsübergang dar. Dies entspreche schon bisheriger rekursgerichtlicher Rechtsprechung. Schon in Hinblick darauf, dass der Treuhänder obligatorisch verpflichtet sei, mit dem Treugut weisungsgemäß zu verfahren, könne der gegenteiligen Entscheidung NZ 1930, 89 nicht gefolgt werden. Die beurkundete Auflösung eines Treuhandverhältnisses stelle einen gültigen Rechtsgrund dar, wobei der Nachweis oder die Bescheinigung des ursprünglichen Treuhandverhältnisses nicht notwendig sei. Nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG habe das Grundbuchsgericht nur zu prüfen, ob das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheine, die Wahrheit der Parteienangaben in der Urkunde jedoch nicht zu überprüfen.

Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers bedürfe das Grundbuchsgesuch der Treugeberin trotz Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Treuhänderin keiner Unterfertigung durch den Masseverwalter. Es sei zwar richtig, dass nach § 26 KO und § 1024 ABGB mit Konkurseröffnung der vom Gemeinschuldner erteilte Auftrag zur grundbücherlichen Durchführung erlösche. Antragstellerin sei aber im vorliegenden Fall die nicht in Konkurs verfallene R***** GmbH & Co KG und nicht die in Konkurs verfallene Treuhänderin. Ein Grundbuchsgesuch der Antragstellerin bedürfe daher keiner Unterfertigung durch den Masseverwalter. Die vor Konkurseröffnung von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin im Aufhebungsvertrag abgegebene Aufsandungserklärung sei auch nicht im Sinn des § 21 KO schwebend unwirksam mangels Zustimmung durch den Masseverwalter. Gemäß § 21 Abs 1 KO könne ein Masseverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag vom Gemeinschuldner oder dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sei, entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen, oder aber vom Vertrag zurücktreten. § 21 KO sei aber nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen habe. Unter diesen Voraussetzungen könne der Masseverwalter nicht mehr zurücktreten.

Im vorliegenden Fall, wo eine Gegenleistung der Treuhänderin für die Rückübertragung des Eigentums an die Treugeberin nicht vorgesehen sei, stehe also keine ihr obliegende Leistung aus, die noch nicht erfüllt sei. Damit scheide ein Rücktrittsrecht des Masseverwalters nach § 21 KO mangels noch geschuldeter Erfüllung aus. Die Antragstellerin sei auch bereits im Besitz einverleibungsfähiger Urkunden und eines gültigen Rangordnungsbeschlusses vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung gewesen.

Nach § 56 Abs 3 GBG dürfe die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall, dass der Eigentümer der Liegenschaft in Konkurs verfalle, nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Wann der andere Vertragsteil wirksam die Urkunde unterfertigt habe, sei für die Beurteilung, ob in einem früheren Rang nach Konkurseröffnung noch die bücherliche Eintragung bewilligt werden könne, ohne Belang. Dies sei durch ständige Rechtsprechung geklärt.

Im vorliegenden Fall habe die Eigentümerin der Liegenschaft, die nunmehr in Konkurs verfallene Treuhänderin, noch vor Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen (11. 12. 2000), nämlich am 17. 10. 2000 den Aufhebungsvertrag samt Aufsandungserklärung unterfertigt, welcher Tag der Ausfertigung auch durch notarielle Beglaubigung dargetan wurde, die Antragstellerin als Erwerberin sei im Besitz einer ebenfalls vor der Konkurseröffnung liegenden Rangordnung gewesen, weshalb alle Voraussetzungen für die Eigentumseinverleibung vorlägen. Unabhängig davon, dass auch eine nach der Konkurseröffnung liegende Fertigung des Aufhebungsvertrags durch die Treugeberin nicht geschadet hätte, sei ohnedies zu beurteilen, dass die ursprüngliche Fertigung, die den Beisatz "für die Firma R***** GmbH" nicht enthalten habe, gesetzmäßig gewesen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Aufhebung eines Treuhandvertrages einen gültigen Rechtsgrund zur Einverleibung des Eigentumsrechts darstelle und ob im Fall eines vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht verbücherten Aufhebungsvertrags ein Rücktrittsrecht des Masseverwalters zufolge § 21 KO zu bejahen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Treuhänderin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Einverleibungsbegehrens der Antragstellerin. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 26 Abs 2 GBG müssen die in Abs 1 bezeichneten Urkunden, wenn es um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts geht, einen gültigen Rechtsgrund enthalten (SZ 61/222; Spielbüchler in Rummel³ Rz 4 zu § 433 ABGB; Feil, Grundbuchgesetz³ Rz 14 zu § 26 GBG). Der Mangel eines gültigen Titels hindert den Rechtsübergang. Der Titel (§ 424 ABGB) oder Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis. In erster Linie nennt § 424 ABGB den Vertrag. Kraft Privatautonomie können auch atypische Erwerbsgründe vereinbart werden und als Titel der Erwerbung dienen. Mit der Begründung, dass auch Treuhandeigentum vollständiges Eigentum zu verschaffen vermag und nur im Innenverhältnis Eigentümerbefugnisse nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen dem Treugeber zustehen, der bloß obligatorische Ansprüche gegen den Treuhänder hat, steht die Lehre nach den grundlegenden Untersuchungen von Kastner (Die Treuhand im österreichischen Recht, FS Hämmerle [1972] 163 ff; JBl 1949, 90, 1954, 138; 1958, 109) auf dem Standpunkt, dass auch ein Treuhandvertrag ein gültiger Titel für den Erwerb unbeweglichen Vermögens sein kann (vgl Spielbüchler in Rummel³ Rz 2 zu §§ 357 bis 360; Rz 4 zu § 424; Klicka in Schwimann, Rz 1 zu § 424; Feil, aaO Rz 14 zu § 26 GBG jeweils mwN). Darauf aufbauend hat die zweitinstanzliche Rechtsprechung schon bisher nicht nur die Gültigkeit von Treuhandvereinbarungen als Titel für den Erwerb von bücherlichem Eigentum anerkannt, sondern auch eine Vereinbarung, mit der die Auflösung einer solchen Treuhandvereinbarung beschlossen wurde (RPflSlg 562, 1425, 1849; gegenteilig entschied bloß - ohne veröffentlichte Begründung - OLG Wien NZ 1930, 89; vgl die Darstellung zweitinstanzlicher Rechtsprechung in Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 E 115 zu § 26 GBG).

Der von Hofmeister in seiner Besprechung zur Entscheidung NZ 1993, 178 über die Wirksamkeit einer Stornierungsvereinbarung als gültiger Rechtsgrund für die Einverleibung des Eigentumsrechts erhobene Einwand, ein solcher selbständiger neuer Rechtsakt, der sachenrechtlich eine Rechtsänderung bewirke, habe infolge Fehlens einer Gegenleistung Schenkungscharakter, ist für den vorliegenden Fall nicht zu teilen. Zwar fehlt eine gesetzliche Bestimmung, dass nach Beendigung der Treuhand der Treugeber bzw der Begünstigte vom Treuhänder die Herausgabe des Treuguts verlangen kann, doch enthält der Treuhandvertrag regelmäßig eine entsprechende nähere Bestimmung. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ergibt sich die Herausgabepflicht aus der Natur des Treuhandgeschäfts. Überdies kann, wie im vorliegenden Fall, bei Beendigung des Treuhandverhältnisses der Rückfall des Eigentums auf den Treugeber wirksam vereinbart werden, soweit es sich nicht um bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte handelt (vgl Kastner aaO, 185). Es besteht also in der Aufhebung der Treuhandvereinbarung mit Verpflichtung zur Rückführung des Eigentums ein selbständiger wirksamer Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung, der nicht als Schenkung zu beurteilen ist.

Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Voraussetzung eines gültigen Rechtsgrunds im Sinn des § 26 GBG bejaht.

Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung (§ 25 GBG). Das Grundbuch steht nach Konkurseröffnung für Eintragungen aufgrund von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegen ihn grundsätzlich nicht zur Verfügung (EvBl 1982/40), es können Eintragungen (Einverleibungen und Vormerkungen) gegen den Gemeinschuldner beginnend mit dem Tag des Anschlags des Konkursedikts - gleichgültig ob die Konkurseröffnung angemerkt ist oder nicht - nicht bewilligt werden (SZ 48/104). Eine Liegenschaft, die nach dem Grundbuchsstand bei Konkurseröffnung Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf nicht durch grundbücherliche Durchführung eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes, mag dieses auch durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächlichen Übergabe der Liegenschaft an den Erwerber im Sinn des § 21 KO zur Gänze erfüllt sein - der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden, es sei denn, der Tag der Eintragung richtet sich nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag (SZ 60/206; ecolex 1992, 159; ecolex 1996, 913 = EvBl 1996/158). Bei der Beurteilung des Rangs nach § 13 KO entscheidet gemäß § 29 GBG grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht, sofern für die betreffende Eintragung aber die Rangordnung angemerkt ist und um die Eintragung binnen Jahresfrist nach Bewilligung dieser Anmerkung angesucht wird und die Urkunde über das Rechtsgeschäft vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt wurde sowie dieses Datum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung (§§ 55, 56 GBG) beurkundet ist, richtet sich der Rang nach jenem der bewilligten Anmerkung (EvBl 1982/40; NZ 1996, 143). § 56 Abs 3 GBG räumt der Anmerkung der Rangordnung ab dem Tag der Konkurseröffnung Wirksamkeit nur in diesem einzigen Fall ein, dass die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und die Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist (ecolex 1992, 14 = JBl 1992, 259, 262). Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Konkursordnung zu beurteilen.

Um die Gefahr einer Vordatierung der Urkunde zu beseitigen, muss der Tag der Ausfertigung gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung ist dafür allein die Unterschrift des Gemeinschuldners maßgeblich und der Zeitpunkt, in dem die anderen Vertragspartner unterfertigen, bei der Beurteilung im Sinn des § 56 Abs 3 GBG nicht von Belang (vgl zuletzt NZ 1992, 116 [Hofmeister]; Feil, Grundbuchsgesetz³ Anm 5 zu § 56 GBG). Es kann daher, die vom Rekursgericht im Übrigen zutreffend beantwortete Frage, wann nun die Erwerberin den Aufhebungsvertrag gesetzmäßig fertigte, auf sich beruhen.

Auch die auf § 21 Abs 2 KO gegründete Argumentation ist nicht stichhältig.

Gemäß § 21 Abs 1 KO kann der Masseverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten. Dieses Wahlrecht des Masseverwalters setzt voraus, dass noch keiner der Vertragsteile den Vertrag vollständig erfüllt hat. Schon die vollständige Erfüllung auch nur eines der Vertragspartner schließt das Rücktrittsrecht des Masseverwalters aus (SZ 49/98; Schumacher in "Konkurseröffnung, Treuhand und Liegenschaftsverkehr" in NZ 1991, 1 f [FN 6]; SZ 69/117).

§ 21 KO ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten hat und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann der Masseverwalter nicht mehr zurücktreten (SZ 69/117; mit ausführlicher Darstellung der Lehre).

Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist.

Im vorliegenden Fall ist allerdings eine Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandvereinbarung zu beurteilen, in der die spätere Gemeinschuldnerin als Treuhänderin vor Konkurseröffnung das Eigentum an der bezeichneten Liegenschaft rückübertragen und sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt hat, wobei die Treugeberin im Besitz eines Ranganmerkungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung war. Auch der vereinbarte Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft lag vor der Konkurseröffnung.

Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin mehr offen, mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine der nunmehrigen Antragstellerin, sodass ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO ausscheidet. Nachvollziehbare Einwendungen gegen die Konkursfestigkeit der stattgefundenen Abwicklung vermag der Revisionsrekurswerber nicht zu begründen. Dass ihm damit die Entscheidung über ein Aussonderungsrecht der Treugeberin genommen ist, ist nur eine Folge der Perfektion des Rechtsgeschäftes vor Konkurseröffnung. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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