Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Schuldsprüche zu A./I./1./ bis A./I./5./ und A./I./8./ sowie A./II./1./ (betreffend Christian P*****) sowie B./I./3./ (betreffend Birgit N*****), demgemäß auch in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** wird im Übrigen, jene der Birgit N***** zur Gänze zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung der Birgit N***** wegen des Zuspruchs an die Privatbeteiligte werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Erstangeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, der Zweitangeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche des Erstangeklagten Christian P***** enthält, wurde dieser des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB (A./I./[1./ bis 11./]) sowie der mehrfachen Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach §§ 158 Abs 1, 15 StGB (A./II./[1./und 2./]), Birgit N***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligte nach §§ 12, dritter Fall, 156 Abs 1, 15 StGB (B./I./[1./ bis 3./]) und des (richtig: der) Vergehen(s) der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (B./II./[1./ bis 5./]) schuldig erkannt.
Danach hat bzw haben in K***** und an anderen Orten
A./ Christian P*****
I./ als Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem 9. Dezember 2004 Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, nicht bestehende bzw zu hohe Verbindlichkeiten vorgeschützt bzw durch nachfolgend angeführte Handlungen wirklich bzw zum Schein verringert oder zu verringern versucht und dadurch die Befriedigung seiner zahlreichen im Konkursverfahren AZ ***** des Landesgerichts Innsbruck angeführten Gläubiger geschmälert und zu schmälern versucht, wobei durch die Taten ein 50.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, nämlich
1./ eine 60%ige Beteiligung als Hauptgesellschafter sowie eine weitere aus der noch nicht abgeschlossenen Verlassenschaft nach seinem im Jahr 2001 verstorbenen Vater Franz P***** zu erwartende Beteiligung an der Pr***** in V***** mit einem sich aus der Bilanz per 31. Dezember 2004 bereits abzüglich der Schulden ergebenden Reinvermögen in Höhe von 2.029.472,53 Euro;
2./ eine sich aus der Bilanz per 31. Dezember 2004 ergebende persönliche Forderung gegenüber der Pr***** in Höhe von 336.277,25 Euro;
3./ zumindest einen Liegenschaftsanteil unerhobenen Werts in Brasilien sowie Ansprüche in unbekanntem Ausmaß an der Verlassenschaft nach seinem im Jahr 2001 verstorbenen Vater Franz P***** betreffend dessen Privatvermögen in Brasilien;
4./ ein Guthaben in unbekannter Höhe auf dem auf ihn lautenden Konto Nr. ***** bei der B*****, über welches auch nach Konkurseröffnung noch zahlreiche Geldgeschäfte, insbesondere auch Einzahlungen abgewickelt wurden;
5./ eine Liegenschaft in Florida/USA mit einem Wert von 45.000 US-Dollar bzw den entsprechenden Teil der Verlassenschaft nach seinem Vater Franz P*****
6./ eine zu einem nicht mehr genau festellbaren Zeitpunkt nach Konkurseröffnung von Birgit N***** erhaltene Zahlung in Höhe von 20.000 Euro für die Übergabe für die ursprüngliche, vom Erstangeklagten von der Pa***** GmbH & Co KG in ***** mit Vereinbarung vom 24. August 2005 übernommene MAN-Sattelzugmaschine DAH-PG 140 samt Tiefkühlsattelanhänger DAH-PG 141;
7./ eine 98%ige Beteiligung an der P***** Holding GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist sowie eine sich aus dem Verrechnungskonto „Christian P*****" in der Bilanz zum 31. Dezember 2004 ergebende Forderung in Höhe von 442.682,79 Euro;
8./ eine offene Forderung an die F***** in Höhe von 1.227,92 Euro, welche er im Dezember 2005 ohne Kenntnis des Masseverwalters an die Firma der Birgit N***** abtrat;
9./ durch nachfolgende Barbehebungen von seinem Konto Nr. ***** bei der B***** AG und Verbrauch für private Zwecke, und zwar
a./ am 30. August 2005 in Höhe von 300 Euro;
b./ am 31. August 2005 in Höhe von 7.000 Euro;
10./ indem er nachfolgende, in seinem offiziellen Rechnungsausgangsbuch nicht aufscheinende Zweitrechnungen mit einem Gesamtbetrag von 15.531,82 Euro an die Einzelfirma der Birgit N***** fakturierte, davon 13.218,64 Euro kassierte und für private Zwecke verbrauchte, und zwar
a./ am 18. August 2005 die RE 92 über 5.262,79 Euro;
b./ am 19. August 2005 die RE 93 über 4.537,23 Euro;
c./am 23. August 2005 die RE 94 über 3.357,76 Euro;
d./ am 24. August 2005 die RE 95 über 2.371,04 Euro;
11./ durch Abschluss eines mit 10. Juni 2005 datierten, dem Masseverwalter jedoch erst am 13. September 2005 vorgelegten, ab 1. Oktober 2005 laufenden und auf zehn Jahre unkündbaren Mietvertrags zwischen ihm und Birgit N***** für eine Industriehalle samt Zufahrtsrecht und Büro auf der Liegenschaft *****
II./ nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit spätestens mit Oktober 2004 durch nachfolgend angeführte Handlungen jeweils einen Gläubiger begünstigt und hiedurch andere Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt und zu benachteiligen versucht, und zwar
1./ am 20. Jänner 2005 durch ein Schuldanerkenntnis zu Gunsten der Pra*****, über 117.759,81 Euro;
2./ durch Ratenzahlungen an die H***** AG zur Abdeckung offener Kreditforderungen, nämlich
a./ am 11. Mai 2005 in Höhe von 15.000 Euro;
b./ am 7. Juni 2005 in Höhe von 15.000 Euro;
c./am 8. Juli 2005 in Höhe von 10.000 Euro;
d./ am 30. August 2005 in Höhe von 10.000 Euro,
wobei die Taten c./ und d./ beim Versuch geblieben sind;
B./ Birgit N*****
I./ durch nachangeführte Handlungen nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Christian P***** am 30. August 2005 und in Kenntnis dieses Umstands zur Ausführung der zu A./I./ angeführten strafbaren Handlungen des Christian P***** beigetragen, indem sie
1./ zu nicht mehr feststellbaren Zeiten nach Konkurseröffnung die in Punkt A./I./6./ angeführte Zahlung leistete;
2./ durch Abschluss des in Punkt A./I./11./ angeführten Mietvertrags mit Christian P*****
3./ durch Übernahme der in Punkt A./I./8./ angeführten Forderung des Christian P***** an die F*****.;
II./ am 12. Juni (richtig:) 2006 kurz vor Beginn der mit Beschlüssen vom 2. Juni 2006 und 12. Juni 2006 gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung durch Verbringung von drei Ordnern, einer Tasche und einem Karton mit Hängemappen, die unter anderem nachfolgend angeführte Unterlagen beinhalteten, mithin ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt ist, und über das sie nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, zu unterdrücken versucht, und zwar Unterlagen betreffend
1./ das zu A./I./5./ angeführte Grundstück in den USA;
2./ eine Forderungsabtretung an das Inkassobüro Ha*****
3./ eine angebliche Forderung gegen Johann R***** in Höhe von 32.167,61 Euro und dazu vorliegende Wechsel;
4./ die in Punkt A./I./6./ angeführten Fahrzeuge der Pa***** GmbH & Co KG und die entsprechenden Vereinbarungen;
5./ die zu Punkt A./I./9./ und A./I./10./ sowie A./II./2./ angeführten Zahlungen und Rechnungen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Schuldsprüche richten sich (gesondert ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, wobei von Christian P***** die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 und von Birgit N***** jene der Z 5, 5a und 9 (lit) a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.
Dem Rechtsmittel des Christian P***** kommt teilweise Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten:
Zum Schuldspruch A./I./1./:
Dem Angeklagten wird angelastet, aktuelle oder zum Teil aus der Verlassenschaft nach seinem Vater noch zu erwartende Beteiligungen an der Pr***** mit dem Sitz in V***** verheimlicht zu haben.
Im Rahmen seiner Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge (Z 5, 5a und 9 lit a) weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Tatrichter die gebotene Auseinandersetzung mit den - aufgrund des (brasilianischen) Auslandsbezugs hinreichend indizierten - entscheidenden Tatsachen einer Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit dieses Vermögenswerts unterlassen haben. Das Erstgericht wäre gehalten gewesen, die Verfahrensergebnisse, wonach der gegenständliche Vermögenswert in Brasilien liegt, dahingehend zu erörtern, ob Anteile an einem im Ausland gelegenen Unternehmen überhaupt dem exekutiven Zugriff der inländischen (oder allfälligen ausländischen) Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlagen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421 f) und entsprechende Feststellungen zu treffen (11 Os 165/01, 11 Os 60/88). Denn Tatobjekt iSd § 156 StGB ist nur jenes Vermögen, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu deren Befriedigung dient (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 7).
Die somit aus diesem Grund dem Schuldspruch anhaftende Nichtigkeit (Rechtsfehler mangels Feststellungen; Z 9 lit a) macht eine Neudurchführung des Verfahrens unvermeidlich, sodass ein Eingehen auf das weitere Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge zu diesem Punkt entbehrlich ist.
Die übrigen in den Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) erhobenen Einwände erweisen sich als nicht berechtigt.
In Erwiderung der Argumentation der Rechtsrügen ist zunächst einmal generell festzuhalten, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).
Soweit der Beschwerdeführer zunächst mit dem Hinweis darauf, dass sich das mit 2.029.472,53 Euro festgestellte Reinvermögen der brasilianischen Firma erst aus der Bilanz zum 31. Dezember 2004 ergibt, das Vorliegen der subjektiven Tatseite vor diesem Zeitpunkt bestreitet, wendet er sich nur unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ignoriert, dass der 9. Dezember 2004 pauschal für alle Schuldsprüche nur den Beginn des Deliktzeitraums - und nicht den Tatzeitpunkt - festlegt.
Im Übrigen haben die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen zuwider - den deliktsspezifischen Vorsatz des Angeklagten hinreichend konstatiert (US 18 f) und auch logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 30).
Indem der Angeklagte weiters den substanzlosen Gebrauch der verba legalia „hielt es ernstlich für möglich", „fand sich damit ab" und „kam es gerade darauf an" zur inneren Tatseite kritisiert, verkennt er schließlich, dass eine auf die angeführten Vermögenswerte (US 17) bezogene Wiedergabe des Gesetzeswortlauts als Urteilsannahme regelmäßig eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung darstellt, weshalb es zur Begründung eines dennoch behaupteten Feststellungmangels des - hier fehlenden - Hinweises bedarf, welche nach der Aktenlage indizierten Konstatierungen vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Aber auch die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) monierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht fehl; sie legt nämlich nicht dar, weshalb fallbezogen die (verspätete) Offenlegung von Vermögenswerten freiwillig aus einem autonomen Motiv und aus eigenem Antrieb des Angeklagten (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 127) erfolgt sei. Überdies orientiert sich die - keinen Feststellungsmangel behauptende - Rüge abermals nicht an den - gerade keine Konstatierungen zur Freiwilligkeit enthaltenden - tatrichterlichen Ausführungen.
In diesem Sinne erweist sich die Rechtsrüge als nicht prozessförmig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), weil der Rechtsmittelwerber missliebige Feststellungen beweiswürdigend ersetzt und ergänzt oder einzelne Feststellungen isoliert herausgreift, andere aber vernachlässigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593).
Zum Schuldspruch A./I./.2./:
Die ein Begründungsdefizit behauptende Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) kritisiert zu Recht die persönliche Zuweisung der dort genannten Forderung gegenüber der Pr***** an den Angeklagten.
Denn das Erstgericht hat die diesbezügliche Urteilsannahme lediglich damit begründet, dass diese Forderung vom Rechtsmittelwerber weder im Protokoll vom 9. Dezember 2004 noch im Vermögensverzeichnis vom 30. Jänner 2006 angeführt wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, wonach es sich dabei in Wahrheit um eine seinem Geschäftspartner Theo K***** zustehende (Darlehens-)Forderung gehandelt habe, ist jedoch unterblieben.
Da das Erstgericht sohin bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (ON 90 S 14 ff; ON 95 S 15 f) unberücksichtigt ließ, haftet dem Urteilsfaktum A./I./2./ eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit im Sinne der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421 f). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tatrichter bei gebotener Bedachtnahme auf diese Verantwortung des Beschwerdeführers zu einer anderen Lösung der Schuldfrage, insbesondere im Hinblick auf die subjektive Tatseite, gelangt wären.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer - wie bereits zum Schuldspruch A./I./1./ - im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen einen Schuldspruch nicht zu tragen vermögen; ist doch auch zu diesem Faktum eine Auseinandersetzung der Tatrichter mit den - aufgrund des (brasilianischen) Auslandsbezugs hinreichend indizierten - entscheidenden Tatsachen einer Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit dieses Vermögenswerts unterblieben. Es fehlen demzufolge auch hier Feststellungen darüber, ob die gegenständliche Forderung gegen einen im Ausland (hier Brasilien) befindlichen Schuldner zur Tatzeit überhaupt dem exekutiven Zugriff der inländischen (oder allfälligen ausländischen) Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlag.
Im Übrigen übergeht die eine (vollendete und versuchte) Vermögensverringerung sowie einen darauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) die entgegenstehenden Konstatierungen und Erwägungen der Tatrichter (US 17 f, 30, 47) und entbehrt sohin einer an den Prozessgesetzen orientierten Darstellung.
Zum Schuldspruch A./I./3.:
Die - jeglichen Vermögenswert bestreitende - Verfahrensrüge (Z 3) legt zunächst nicht hinreichend dar, weshalb die Wortfolge zum Schuldspruchfaktum A./I./3./: „zumindest einen Liegenschaftsanteil unerhobenen Werts in Brasilien sowie Ansprüche in unbekanntem Ausmaß an der Verlassenschaft nach seinem im Jahr 2001 verstorbenen Vater Franz P***** betreffend dessen Privatvermögen in Brasilien" (US 3) geeignet wäre, keine entsprechende (bloß in ihrer konkreten Höhe unbekannte) Werthaltigkeit des existierenden Liegenschaftsanteils und der bestehenden erbrechtlichen Ansprüche zum Ausdruck zu bringen und solcherart eine nichtigkeitsbegründende Undeutlichkeit (§ 260 Abs 1 StPO) zu bilden.
Sie nimmt im Übrigen nicht Maß am Schuldspruch in seiner Gesamtheit sowie den Entscheidungsgründen (US 13 f, 17, 27 und 31), welche - auch den vom Angeklagten mit 30.000 bis 40.000 Euro geschätzten Wert berücksichtigend (ON 90 S 17; US 31) - mit diesem eine Einheit bilden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 278; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8).
Auch zu diesem Schuldspruch fehlen jedoch - worauf der Beschwerdeführer mit seiner Mängel- und Rechtsrüge (insbesondere unter Bezugnahme auf Art 1 des brasilianischen Gesetzes Nr. 8.009 vom 29. März 1990 über die Unpfändbarkeit von Familiengut [LEI N 8.009, de 29 Marco de 1990, dispoe sobre a impenhorabilidade do bem de familia]) zutreffend hinweist - Feststellungen zur Befriedigungstauglichkeit des in Brasilien befindlichen Liegenschaftsanteils sowie des dort vorhandenen nachlassverfangenen Privatvermögens des verstorbenen Vaters des Angeklagten. Das Erstgericht wäre insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach der in Brasilien befindliche Liegenschaftsanteil seiner Ansicht nach nicht verwertbar sei (US 31), zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage gehalten gewesen.
Soweit die Rüge einen auf Vermögensverringerung gerichteten Vorsatz des Angeklagten bestreitet, übergeht sie jedoch die entgegenstehenden Konstatierungen und Erwägungen der Tatrichter (US 17 f, 30, 47).
Zum Schuldspruch A./I./4./:
Die - sinnentstellende und die erstgerichtlichen Entscheidungsgründe (US 13 f, 17, 27, 31 f) ignorierende - Verfahrensrüge (Z 3) vermag zunächst zur Formulierung des Urteilsfaktums A./I./4./, wonach der Angeklagte betreffend ein Guthaben in unbekannter Höhe auf dem auf ihn lautenden Konto Nr. ***** bei der B*****. in V*****, über welches auch nach Konkurseröffnung noch zahlreiche Geldgeschäfte, insbesondere auch Einzahlungen, abgewickelt wurden (US 3 f) und solcherart die Befriedigung seiner Gläubiger durch seine (nach § 156 Abs 1 StGB konstatierten) Tathandlungen schmälerte und zu schmälern versuchte, eine mangelnde Tatbildlichkeit nicht nachvollziehbar darzulegen.
Dass die angeführten Einzahlungen, welche im Schuldspruch erkennbar bloß der (ergänzenden) Darstellung der (wenn auch in exakter Höhe nicht feststellbaren) Werthaltigkeit des genannten (und verheimlichten) Bankkontoguthabens dienen, zu einer Schmälerung der Befriedigung durch die Gläubiger geführt hätten, haben die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - ohnehin nicht angenommen.
Weshalb überdies Überweisungen von dritter Seite auf das bei der B***** zur Nr. ***** geführte Konto des Angeklagten bzw dessen (behauptete) mangelnde Kenntnis über die jeweiligen einzelnen Kontobewegungen geeignet wären, eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Bezug auf das erstgerichtlich konstatierte (verheimlichte) Guthaben in unbekannter Höhe zu begründen, legt die Mängelrüge - welche sich abermals (auch zur subjektiven Tatseite) bloß in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ergeht - nicht dar.
Im Übrigen übergeht die - bloß einzelne, dem Angeklagten überwiegend zum Vorteil gereichende, Beweisergebnisse anführende - Beschwerde die weiteren Erwägungen, wonach - laut Angaben des Angeklagten selbst - das Konto nie einen negativen Saldo aufwies und es sich beim Kontoguthabensstand ausschließlich um Überweisungen des Beschwerdeführers selbst handelte (US 31 f).
Eine Verurteilung wegen Verheimlichung eines Kontostands von bloß zwei Euro ist - auch entgegen den Rechtsmittelausführungen zum Schuldspruchfaktum A./I./10./ - schließlich (auch mangels entsprechender Feststellungen, US 31) gar nicht erfolgt.
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht der Rechtsmittelwerber zunächst von einzelnen, aus dem Zusammenhang gelösten - ihm zum Vorteil gereichenden sowie tatsächlich (in Bezug auf die behauptete „darlehensweise" Dotierung des Kontos durch Dritte) nicht getroffenen - Feststellungen (US 13 f) aus, argumentiert damit jedoch nicht auf der Grundlage der (gesamten) tatrichterlichen Konstatierungen und orientiert sich damit wiederum nicht am Verfahrensrecht.
Weshalb der Umstand, dass der Guthabensstand am 28. Februar 2006 - also nach Konkurseröffnung - nur mehr zwei Euro betrug, einer (vorangegangenen) Vermögensverringerung durch Nichtangabe dieses Kontos entgegenstehen sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzutun, zumal der Angeklagte selbst zugesteht (ON 90 S 24), dass dieses Konto vor dem 28. Februar 2006 nie einen negativen Saldo aufgewiesen habe und von diesem Konto laufend Betriebskosten eines Hauses sowie Leasingraten bezahlt worden wären (US 31 f).
Schließlich zeigt der Nichtigkeitswerber nicht auf, weshalb selbst bei einer „darlehensweisen Beschickung des Kontos durch Dritte" dieser Vermögenswert nicht - etwa gleich einem Sparbuch, das auf ungeklärte Weise in den Besitz des Schuldners gekommen ist und eine Forderung betrifft, die einem anderen zusteht - im Sinne eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs zum Schuldnervermögen iSd § 156 StGB zu zählen sei (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 7a).
Auch hinsichtlich des gegenständlichen Schuldspruchs liegt (§ 290 Abs 1 StPO) jedoch der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a infolge Fehlens von Feststellungen zur Verwertungsmöglichkeit des bei einer brasilianischen Bank erliegenden Guthabens vor.
Zum Schuldspruch A./I./5./:
Die - jegliche Zugehörigkeit der in Florida/USA gelegenen Liegenschaft bzw des korrespondierenden Anteils aus der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Franz P***** zum Vermögen des Angeklagten bestreitende - Mängelrüge (Z 5) bekämpft unter kontextentkleideter Darstellung einzelner (dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereichender) Beweisergebnisse und Vornahme eigener Beweiswerterwägungen unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451) und ignoriert die hiezu überaus ausführlichen - insbesondere die Angaben der Zeugen Manfred Ne***** (ON 95 S 7 f) und Johannes Gertruda M***** (ON 72 S 527), den Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen, die Motivlage des Angeklagten und die Unglaubwürdigkeit des (die Verantwortung des Angeklagten stützenden) Schreibens seiner Mutter Marianne P***** (ON 56 S 323) berücksichtigenden - tatrichterlichen Erwägungen in ihrer Gesamtheit (US 32 ff).
Im Übrigen zeigt das Rechtsmittel nicht auf, weshalb in der Wortfolge „eine Liegenschaft in Florida/USA ... beziehungsweise seinen entsprechenden Teil (gemeint: an dieser Liegenschaft) aus der Verlassenschaft ..." (US 4) eine - nicht dieselbe strafbare Handlung begründende und zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führende - unzulässige wahldeutige Feststellung zu erblicken sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 573).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich zunächst mit ihrer Kritik, der Besitz einer Liegenschaft stelle für sich noch keinen Vermögensbestandteil dar, unter kontextentkleideter Darstellung und Nichtberücksichtigung der gegenständlichen tatrichterlichen Erwägungen (US 32 ff) in prozessordnungswidriger Weise von den getroffenen Feststellungen zur objektiven (US 14, 17 f) und subjektiven (US 18 ff) Tatseite. Im Übrigen vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, weshalb - unter Außerachtlassung der Einheit von Urteilsspruch und -gründen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580) - entgegen dem alle Tatbestandsmerkmale enthaltenden Erkenntnis (§ 260 Abs 2 Z 4 StPO), wonach der Angeklagte Bestandteile seines Vermögens verheimlichte (US 3), fallbezogen dem erforderlichen wirtschaftlichen (und nicht juristischen; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 7a) Vermögensbegriff durch die konstatierte Wortfolge „... besitzt der Angeklagte eine Liegenschaft ... bzw seinen entsprechenden Anteil ..." (US 14) nicht hinreichend entsprochen sei.
Auch dieser Schuldspruch ist in amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 StPO) des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO angesichts ungerügt gebliebener Mängel an Feststellungen aufzuheben, weil wieder jegliche Konstatierungen, ob diese Vermögenswerte zur Tatzeit überhaupt dem exekutiven Zugriff der inländischen (oder allfälligen ausländischen) Gläubiger des Beschwerdeführers unterlagen, fehlen.
Zum Schuldspruch A./I./8./:
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermag der (nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen festhaltende) Beschwerdeführer zunächst nicht aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb ohne Kenntnis des Masseverwalters nach Konkurseröffnung an die Firma der Zweitangeklagten abgetretene Forderungen keine tatbestandlichen Vermögensbestandteile iSd § 156 StGB darstellen sollten (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 7).
Ebenso wenig zeigt die Rüge auf, inwiefern Gläubiger in einem gegen den Angeklagten geführten Insolvenzverfahren auf eine durch diesen an die Zweitangeklagte abgetretene - künftig sohin dieser zustehende - Forderung greifen könnten und daher mit der Zession für die genannten Gläubiger kein Befriedigungsausfall verbunden wäre.
Überdies vermag die - bloß eine Änderung des debitor cessus und damit einen fehlenden Befriedigungsausfall der Masse behauptende - Beschwerde nicht darzutun, weshalb trotz des mit der Gegenverrechnung verbundenen Erlöschens der an Birigt N***** abgetretenen Forderung kein Befriedigungsdefizit für die Gläubiger des Angeklagten eintreten sollte.
Auch hinsichtlich des gegenständlichen Schuldspruchs liegt (§ 290 Abs 1 StPO) jedoch der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a infolge Fehlens von Feststellungen zur Frage vor, ob diese gegenüber einer italienischen Firma bestehende Forderung zur Tatzeit überhaupt dem exekutiven Zugriff der inländischen (oder allfälligen ausländischen) Gläubiger des Beschwerdeführers unterlag.
Zum Schuldspruch A./II./1./:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht seine Konstatierungen zur Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten spätestens im Oktober 2004 (US 5, 13) unter eingehender Erörterung der wirtschaftlichen Lage des Rechtsmittelwerbers ausführlich erwogen und die getroffenen Feststellungen logisch und empirisch einwandfrei begründet. Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, weshalb fallbezogen das Bevorstehen einer Kridasituation bzw Überschuldung Tatbestandserfordernis sei.
Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) allerdings auf, dass durch die (bloße) Unterfertigung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich einer zu Recht bestehenden Verbindlichkeit (US 20) - ohne festgestellter korrespondierender Zahlung - eine Gläubigerbegünstigung nicht eintreten könne. Die Urteilsannahmen vermögen daher den Schuldspruch nicht zu tragen, kann doch den Gründen nicht entnommen werden, weshalb hiedurch unter Belastung des Schuldnervermögens und nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger zueinander durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds verschoben hätten werden können (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 158 Rz 4).
Im Hinblick darauf, dass eine Neudurchführung des Verfahrens hinsichtlich der oben angeführten Schuldsprüche wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unvermeidlich ist, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen zu den Mängel- und Tatsachenrügen.
Zum Vorgehen gemäß § 285d StPO:
Bereits die eingangs mit Wirkung und Gültigkeit für alle in der Folge dargestellten Nichtigkeitsgründe eine Begründung für die behauptete tatrichterlich konstatierte Kenntnis bzw schuldhafte Unkenntnis des Beschwerdeführers von seiner Zahlungsunfähigkeit bereits Anfang Dezember (richtig: Oktober) 2004 (US 13) vermissende Beschwerde (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) verfehlt ihr Ziel, übergeht sie doch die - überaus ausführlichen - Erwägungen des Erstgerichts hiezu (US 23 ff).
Aber auch das Vorbringen, wonach man sich dem Tenor des Ersturteils folgend offenbar jeweils auszusuchen hat, ob der Angeklagte bei den jeweiligen Fakten entweder etwas nur verheimlicht oder auch beiseite geschafft, allenfalls veräußert und/oder vorgeschützt oder sonst sein Vermögen wirklich oder nur zum Schein verringert hat, wie insbesondere auch, ob der Angeklagte diese Fakten jeweils vollendet oder auch nur versucht hat, legt nicht dar, weshalb diese Konstatierungen - trotz mangelnder urteilsmäßiger Differenzierungsbedürftigkeit zwischen Versuch und Vollendung einer Straftat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398) einerseits und (infolge rechtlicher Gleichwertigkeit) der im Gesetz bloß demonstrativ angeführten Begehungsweisen des § 156 Abs 1 StGB (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 6) andererseits - geeignet wäre, eine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache anzusprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 395, 573).
Zusammengefasst haben sich die Tatrichter - soweit die Mängelrügen die nachfolgend angeführten Schuldspruchfakten betreffen - eingehend mit den bezughabenden Tathandlungen des Angeklagten unter ausführlicher Erörterung der jeweils korrespondierenden Beweisergebnisse auseinandergesetzt sowie ihre getroffenen Feststellungen einwandfrei begründet. Die - zumeist nicht an den Konstatierungen des Erstgerichts festhaltende bzw diese sowie dessen Erwägungen in ihrer Gesamtheit in kontextentkleideter Weise übergehende - Beschwerde greift vielmehr unter Anstellung eigener Beweiswerterwägungen nur unzulässig die Beweiswürdigung an.
Im Übrigen ist das Gericht auch nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst in der Rüge konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer wendet sich fallbezogen vielmehr nur unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld - gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451).
Zum Schuldspruch A./I./6./:
Dem Rechtsmittel zuwider haben sich die Tatrichter eingehend mit den bezughabenden Tathandlungen des Angeklagten unter ausführlicher Erörterung des Inhalts der gegen seine Verantwortung sprechenden Urkunden (mit 20. Oktober 2005 datiertes Schuldanerkenntnis [ON 2 S 489], mit 24. August 2005 datierte Vereinbarung [ON 2 S 491] und Aktenvermerke der Zeugin Margot L***** vom 9. März 2006 [ON 2 S 553 ff]) auseinandergesetzt und mängelfrei begründet, weshalb sie dessen - insbesondere auch im Gegensatz zu den als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Margot L***** (ON 95 S 31 f) und Manfred Ne***** (ON 95 S 8) stehenden - leugnenden Angaben ebenso keinen Glauben geschenkt haben wie den - dem Angeklagten zum Vorteil gereichenden - Aussagen der Birgit N***** und des Zeugen Franz Pa***** (US 36 ff, ON 95 S 25 ff).
Indem der Rechtsmittelwerber die erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach er - nach vorangegangenem Erwerb unter gleichzeitiger Schuldentilgung von der Pa***** GmbH & Co KG - für die Übergabe einer MAN-Sattelzugmaschine samt Tiefkühlsattelanhänger an die Mitangeklagte von dieser zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Konkurseröffnung 20.000 Euro erhielt und diesen Vermögenswert gegenüber dem Masseverwalter nicht offenlegte, kritisiert, bekämpft er wieder nur - unter kontextentkleideter Darstellung einzelner (dem Angeklagten zum Vorteil gereichender) Verfahrensergebnisse und Relevierung eigener Beweiswerterwägungen - in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ignoriert - obwohl von ihr selbst zugestanden - die konstatierte Zahlung an den Angeklagten nach Konkurseröffnung durch die Zweitangeklagte in Höhe von 20.000 Euro für die übergebenen Fahrzeuge (US 15) und legt nicht dar, weshalb ein allfällig vorangehender Eigentumserwerb durch den Angeklagten an den Fahrzeugen bzw Zahlungen von offenen Leasingraten und Kfz-Versicherungen sowie Steuern eine zwingende Voraussetzung für den dargestellten (und in der Folge durch den Rechtsmittelwerber verheimlichten und für private Zwecke verwendeten) Vermögenszufluss wären. Im Ergebnis bekämpft er auch mit dieser Argumentation nur unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Weshalb im Übrigen dem zur Tatbildverwirklichung hinreichenden wirtschaftlichen (und nicht juristischen) Vermögensbegriff durch die in der Urteilsbegründung gewählten Worte: „übernommen" bzw „Überlassung" sowie „Kauf" und „Weiterverkauf" (US 40 f), welche sich überdies ausschließlich auf die an die Zweitangeklagte durch den Erstangeklagten verkauften Fahrzeuge und nicht auf den allein tatbildlichen hiefür erlangten Vermögensbestandteil der (verheimlichten) 20.000 Euro beziehen, nicht hinreichend entsprochen sei, vermag der Rechtsmittelwerber ebenso wenig aufzuzeigen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 7a). In sich widersprüchliche, inkohärente und aktenwidrige Feststellungen können darin nicht erblickt werden.
Zum Schuldspruch A./I./7/:
Die Mängelrüge (Z 5) verfehlt ihr Ziel.
Auch hiezu haben die Tatrichter die festgestellten verheimlichten Vermögenswerte des Angeklagten in Form dessen 98%iger Beteiligung an der ein Gesellschafts-(richtig: Stamm-)kapital in Höhe von 500.000 ATS ausweisenden P***** Holding GmH und der sich aus dem Verrechnungskonto „Christian P*****" zum 31. Dezember 2004 ergebenden Forderung in Höhe von 442.682,79 Euro (US 14) unter Bezugnahme auf den Firmenbuchauszug sowie den Jahresabschluss 2004 und Erörterung der Angaben des Angeklagten sowie des Zeugen (und Masseverwalters) Mag. Ernst L***** (ON 90 S 815 ff) und seines im Konkursverfahren erstatteten Berichts vom 31. Dezember 2005 (ON 2 S 251 ff) nachvollziehbar begründet (US 34 ff).
Weshalb im Übrigen das Verschweigen einer sich erst aus der Bilanz zum 31. Dezember 2004 ergebenden Forderung bereits seit dem 9. Dezember 2004 (US 3 f) bis (auch nach den selbst seitens des Angeklagten für sich ins Treffen geführten Angaben des Masseverwalters [ON 90 S 821]) zur (nach dem 31. Dezember 2004 erfolgten) Konkurseröffnung am 30. August 2005 (US 12) nicht tatbildlich sein soll, lässt die Beschwerde unausgeführt und gelangt dadurch nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich aus den erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach der Angeklagte seit dem 9. Dezember 2004 eine sich aus dem Verrechnungskonto „Christian P*****" in der Bilanz zum 31. Dezember 2004 ergebende Forderung in Höhe von 442.682,79 Euro verheimlichte, keine erheblichen Bedenken, weil die Wortfolge „seit dem 9. Dezember 2004" auch eine Verheimlichung zum 31. Dezember 2004 und danach mitumfasst und Umstände, wonach diese Forderung in einer für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidenden Höhe im Zeitraum 9. bis 30. Dezember 2004 geringer gewesen wäre, nicht indiziert waren, vom Angeklagten gar nicht behauptet wurden und solche selbst das Rechtsmittel nicht anzuführen in der Lage ist.
Der Beschwerdeführer versucht vielmehr unter pauschaler Bestreitung der Werthaltigkeit der inkriminierten Beteiligung an der Forderung gegenüber der Pr***** (A./I./1. und 2./), verbunden mit eigenen Beweiswerterwägungen, die Festellungen in Zweifel zu ziehen.
Zusammengefasst wendet sich der Rechtsmittelwerber wieder nur in unzulässiger Weise gegen die Lösung von Tatfragen. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag er dabei beim Obersten Gerichtshof allerdings nicht zu wecken.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift nämlich seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten, intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen (vgl 15 Os 91/07g). Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch jedoch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den erstgerichtlichen Konstatierungen zur Schadenshöhe sowie zur subjektiven Tatseite und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Die Feststellungen zur Schadenshöhe werden - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider - auch durch die erstgerichtlichen Ausführungen zu einem bereits bestehenden Exekutionstitel der H***** AG nicht relativiert (US 35 f).
Aber auch die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) monierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht fehl; sie legt nämlich nicht dar, weshalb fallbezogen die (verspätete) Offenlegung dieser Vermögenswerte anlässlich der Konkurseröffnung gegenüber dem Masseverwalter freiwillig sowie aus einem autonomen Motiv und aus eigenem Antrieb des Angeklagten (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 127) erfolgt sei. Überdies orientiert sich die (keinen Feststellungsmangel behauptende) Rüge abermals nicht an den - gerade keine Konstatierungen zur Freiwilligkeit (US 14) enthaltenden - tatrichterlichen Ausführungen.
Insgesamt erweist sich die Rechtsrüge als nicht prozessförmig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), weil der Rechtsmittelwerber missliebige Feststellungen beweiswürdigend ersetzt und ergänzt oder einzelne Feststellungen isoliert herausgreift, andere aber vernachlässigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593).
Zum Schuldspruch A./I./9./:
Indem die Mängelrüge (Z 5) zu den Barabhebungen des Angeklagten vom 30. und 31. August 2005 (US 4) in kontextentkleideter Weise die Feststellung einer eingetretenen Vermögensverringerung mit dem Hinweis auf die (behauptete, jedoch nicht festgestellte) Zahlung zu Recht bestehender Forderungen (eigene Entgeltansprüche, Unterhaltsansprüche) bekämpft (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), ignoriert sie die tatrichterlichen Konstatierungen und Erwägungen, wonach er unmittelbar nach Konkurseröffnung von der Bank kommend durch den Masseverwalter Mag. Ernst L***** auf (zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch) vorhandenes Bargeld angesprochen, solches verneinte und dieses erst in weiterer Folge für private Zwecke verwendete (US 16 f, 42 ff). Der Verantwortung des Angeklagten, die verschwiegenen Gelder ausschließlich zur Befriedigung eines Gläubigers und zur Bestreitung des Unterhalts verwendet zu haben, ist das Erstgericht mit mängelfreier Begründung nicht gefolgt (US 42 ff).
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt der Beschwerdeführer neuerlich nicht Maß an den tatrichterlichen Feststellungen, wonach er die behobenen Bargeldbeträge zu einem Zeitpunkt, zu welchem diese noch vorhanden waren, gegenüber dem Masseverwalter verheimlichte und diese erst in der Folge für private Zwecke und nicht - wie vom Erstgericht ausführlich erörtert - für die Begleichung zu Recht bestehender Forderungen bzw ausschließlich zur Bestreitung des Unterhalts verwendete (US 16 f iVm 42 ff).
Zum Schuldspruch A./I./10./:
Soweit die Mängelrüge unter dem Blickwinkel einer Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) den Erhalt von bloß 13.200 Euro (anstelle der konstatierten 13.218,64 Euro; US 16) durch den Angeklagten von der Zweitangeklagten ebenso bekämpft wie (in prozessordnungswidriger Weise ohne Angabe der Fundstelle; Ratz WK-StPO § 281 Rz 487 f) den Umstand, dass der verbleibende Betrag von 18,40 Euro (laut Kontoblatt der Zweitangeklagten) Überweisungsspesen darstelle und eine Verurteilung (auch) wegen dieses Betrags - infolge Einbehaltens dieser Überweisungskosten durch das Bankinstitut selbst - rechtsirrig erfolgt sei, legt sie nicht dar, weshalb fallbezogen die Höhe dieses Differenzbetrags eine die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch bzw (im Falle gerichtlicher Strafbarkeit) die strafbare Handlung entscheidende Tatsache zu bilden geeignet wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).
Indem das Rechtsmittel weiters unter pauschaler Bestreitung einer vor Konkurseröffnung am 30. August 2005 (US 12) möglichen (allenfalls auch nur versuchten) Tatbildverwirklichung iSd § 156 StGB (der Sache nach Z 9 lit a) die (behauptete) Feststellung einer Ausfolgungsverpflichtung inkassierter Bargeldbeträge an den Masseverwalter bekämpft, legt sie in gleicher Weise nicht dar, weshalb der Konkurseröffnungszeitpunkt eine zur Beurteilung der Strafbarkeit des seit Anfang Oktober 2004 erkennbar zahlungsunfähigen Angeklagten entscheidende Tatsache darstellen soll.
Soweit die Beschwerde mit eigenen Beweiswerterwägungen die konstatierte private Verwendung der Geldbeträge kritisiert, übergeht sie die bezughabenden - nicht zu beanstandenden - tatrichterlichen Erwägungen und verkennt, dass durch die Tatrichter nicht die unterbliebene Ablieferung an den Masseverwalter, sondern die Verheimlichung in Verbindung mit dem unter Schädigung der Masse nachfolgenden privaten Verbrauch inkriminiert wurde (US 3 und 5, 16, 45 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen - insbesondere zur (späteren) privaten Verwendung der (bereits zuvor) im Jahr 2005 in Höhe von 13.218,64 Euro (tatsächlich) vereinnahmten Beträge durch den seit Anfang Oktober 2004 (für diesen auch erkennbar) gegenüber mehreren Gläubigern zahlungsunfähigen Angeklagten (US 13, 16) - und vermag wieder nicht aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb fallbezogen die konkreten Modalitäten (Überweisung statt Barauszahlung, allfällig entstandene Überweisungsgebühren in Höhe von 18,64 Euro, behauptete Überweisung vor Konkurseröffnung) der vor den Tathandlungen des Angeklagten an diesen erfolgten Geldzuflüsse durch die Einzelfirma der Mitangeklagten entscheidend für die Strafbarkeit nach § 156 StGB sein sollten.
Zum Schuldspruch A./I./11./:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die erhebliche Wertminderung der Liegenschaft „*****" infolge Abschlusses des mit 10. Juni 2005 datierten Mietvertrags unter Hinweis auf dessen zehnjährige, mit Unkündbarkeit verbundene Dauer logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 48), weil die (hier aktuelle) mangelnde oder erschwerte Verwertbarkeit eines Objekts als Folge eines derartigen Vertrags als äußerst wahrscheinlich anzusehen ist (12 Os 35/05x). Daran vermag auch ein allenfalls möglicher Schadensausgleich durch darauf gegründete Mieteinnahmen nichts zu ändern, weil der Schaden kein dauernder sein muss (Rainer in SbgK § 156 Rz 22).
Demzufolge waren auch - vom Beschwerdeführer vermisste - Feststellungen (Z 9 lit a) über die Höhe und Angemessenheit des Mietzinses entbehrlich, weil sie keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache betreffen.
Soweit der Rechtsmittelwerber mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10) zu den Schuldspruchfakten A./I./ eine mangelnde Differenzierung zwischen Versuch und Vollendung moniert, zeigt er nicht auf, inwieweit dies geeignet wäre, nicht bloß eine Strafbemessungstatsache sondern darüber hinaus auch eine entscheidende Tatsache zu bilden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398, 645).
Im Übrigen nimmt der - auch infolge der zum AZ ***** beim Landesgericht Innsbruck und AZ ***** beim Bezirksgericht Innsbruck noch anhängigen (Konkurs-)Verfahren - sowohl einen Befriedigungsausfall generell als auch dessen Höhe im Ausmaß der Schadensqualifikation des § 156 Abs 2 StGB im Besonderen pauschal in Zweifel ziehende sowie die nach § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit verkennende Beschwerdeführer nicht Maß am Schuldspruch in seiner Gesamtheit sowie den korrespondierenden Entscheidungsgründen, welche mit diesem eine Einheit bilden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 278; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8) und bringt damit den Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Zum Schuldspruch A./II./2./:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die kritisierte Feststellung, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten für diesen erkennbar spätestens im Oktober 2004 eingetreten ist (US 5, 13), unter ausführlicher Erörterung der wirtschaftlichen Situation des Rechtsmittelwerbers logisch und empirisch einwandfrei begründet.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht berechtigt.
Weshalb in den nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgestellten Darlehensrückzahlungen des Angeklagten an die H***** AG wegen der dadurch erfolgten Bedienung zugunsten der Bank hypothekarisch sichergestellter Forderungen keine Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 158 Abs 1 StGB zu erblicken sei und eine allenfalls bloß vorübergehende Begünstigung fallbezogen nicht ausreiche (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 158 Rz 6), vermag die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abzuleiten.
Soweit der Rechtsmittelwerber zum Schuldspruchfaktum A./II./2./d eine fehlende Anklage (inhaltlich Z 8) moniert, ignoriert er den - auch dieses Faktum umfassenden - Inhalt der Anklageschrift (ON 73 S 5).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten:
Zum Schuldspruch B./I./3./:
Die Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) erweisen sich als nicht berechtigt.
Wie bereits zum Angeklagten Christian P***** ausgeführt, sind die unter Erörterung des Abtretungszeitpunkts, der behaupteten Gegenforderung der Zweitangeklagten und unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Mag. Ernst L***** ausgeführten Erwägungen der Tatrichter (US 41 f) zur festgestellten - ohne Kenntnis des Masseverwalters nach Konkurseröffnung an Birgit N***** erfolgten - Abtretung der Forderung des Angeklagten gegenüber der F***** in Höhe von 1.227,92 Euro (US 15 f) nicht zu beanstanden.
Aus Anlass der Beschwerde war jedoch - gleich dem korrespondierenden Schuldspruch des unmittelbaren Täters (A./I./8./) - in amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 StPO) des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ein Mangel an Feststellungen zur Befriedigungstauglichkeit dieser einer ausländischen Firma gegenüber bestehenden Forderung wahrzunehmen.
Es erübrigt sich daher eine Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens.
Zum Vorgehen gemäß § 285d StPO:
Die allgemeinen, im Rahmen der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) erhobenen - die Kenntnis der Zweitangeklagten von der festgestellten, spätestens mit Oktober 2004 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Erstangeklagten (US 18) unter Anstellung eigener Beweiswerterwägungen bestreitenden - Einwände zu den Schuldspruchfakten B./I./1./ bis 3./ gehen fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben sich die Tatrichter mit der zwischen den Angeklagten - erkennbar (wie selbst auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten zugesteht, US 48) zumindest seit Oktober des Jahres 2004 - bestehenden Lebensgemeinschaft, der zwischen den Genannten existierenden geschäftlichen Beziehung und der Kenntnis der (zum Erstangeklagten in keinem näheren persönlichen Verhältnis stehenden) Zeugin Romana Ho***** von dessen Zahlungsschwierigkeiten hinreichend auseinandergesetzt (US 26 f) und hieraus logisch und empirisch einwandfrei die bekämpften Feststellungen abgeleitet.
In gleicher Weise greift die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) unter Erörterung ihrer Aussage, verbunden mit eigenen Beweiswerterwägungen, bloß in unzulässiger Weise - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld - die Beweiswürdigung des Schöffengerichts an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag sie dabei allerdings nicht zu wecken.
Zum Schuldspruch B./I./1./:
Weder die - mit ähnlichen Argumenten wie bereits der Erstangeklagte - im Besonderen zum Schuldspruchfaktum B./I./1./ erhobene Mängel- (Z 5) noch die Tatsachenrüge (Z 5a) erweisen sich als berechtigt.
So verkennt die Rechtsmittelwerberin schon, dass die im Urteil genannten Beträge von 7.012,47 Euro (US 15) bzw 18.330 Euro (US 37) keineswegs konstatierte Kaufpreise betreffen, sondern lediglich die Wiedergabe von - mit dem tatsächlich festgestellten Geschehensablauf aber nicht übereinstimmenden - Beweisergebnissen (nachträglich errichteter Kaufvertrag betreffend eine Sattelzugmaschine über 7.012,47 Euro [US 15] sowie die Angaben der Zweitangeklagten hinsichtlich ihrer [behaupteten] Zahlung eines Kaufpreisrests für den Tiefkühlsattelanhänger, in Höhe von 18.330 Euro im April 2006 an die Pa***** GmbH & Co KG [US 37]) darstellen.
Den Ausführungen des Rechtsmittels zuwider haben sich die Tatrichter auch zu diesem Schuldspruchfaktum (US 6) und den korrespondierenden Feststellungen (US 14 f) eingehend mit den bezughabenden Tathandlungen der Angeklagten unter ausführlicher Erörterung des Inhalts der gegen die nicht geständigen Verantwortungen der Angeklagten sprechenden (inhaltlich unrichtigen) Urkunden auseinandergesetzt sowie mängelfrei begründet, weshalb sie deren - insbesondere im Gegensatz zu den glaubwürdigen Angaben der Zeugin Margot L***** stehenden - leugnenden Angaben ebenso keinen Glauben geschenkt haben wie auch den - der Zweitangeklagten zum Vorteil gereichenden - Aussagen des Erstangeklagten und des Zeugen Franz Pas***** (US 36 ff).
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag die Beschwerde beim Obersten Gerichtshof nicht zu wecken.
Die - oft nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen festhaltende und diese sowie die erstgerichtlichen Erwägungen in ihrer Gesamtheit in kontextentkleideter Weise übergehende - Beschwerde greift vielmehr unter Anstellung eigener Beweiswerterwägungen nur unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld - die Beweiswürdigung des Schöffengerichts an (Ratz WK-StPO § 281 Rz 451). Wie zuvor bereits ausgeführt, ist das Gericht auch nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst in der Rüge konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen.
Zum Schuldspruch B./I./2./:
Die allgemein und undifferenziert - insbesondere zum Schuldspruchfaktum B./I./2./ - erhobene Mängel- (Z 5) Tatsachen- (Z 5a) und Rechtsrüge (Z 9 lit a), die unter Behauptung eines gemäß §§ 21 ff KO bestehenden Wahlrechts des Masseverwalters, während des Konkursverfahrens in einen vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Bestandvertrag einzutreten oder nicht, sowie unter Hinweis auf die gemäß §§ 31 ff KO dem Masseverwalter eingeräumte Anfechtungsmöglichkeit, einen (absolut) untauglichen Versuch releviert, geht fehl, vermag sie doch nicht darzustellen, weshalb aus diesen Gründen eine Vermögensschädigung und damit eine dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte und sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 70, 115; RIS-Justiz RS0122720; 12 Os 104/06w; 13 Os 131/08a; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 17, 20).
Mit ihrer Argumentation übergeht die Beschwerdeführerin zunächst die hier maßgebliche Bestimmung des § 24 Abs 1 KO, wonach dem Masseverwalter gerade kein Wahlrecht bezüglich des Vertragseintritts zusteht. Der Masseverwalter hat vielmehr auf der Bestandgeberseite (vollinhaltlich) in den Bestandvertrag einzutreten. Die Konkurseröffnung hat keinen Einfluss auf das Bestandverhältnis, das auch der Konkursmasse gegenüber wirksam ist. Dem Masseverwalter stand daher im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vereinbarte Unkündbarkeit nicht einmal eine Kündigungsmöglichkeit offen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, § 24 Rz 1 f, 7 f; Oberhammer in Konecny/Schubert § 24 Rz 12).
Die den Gläubigern bzw dem Masseverwalter eingeräumte Möglichkeit, den ungünstigen Bestandvertrag allenfalls im Prozessweg (nachträglich) erfolgreich anzufechten, steht dem Eintritt einer gläubigerschädigenden Vermögensverringerung (durch verspätete oder erschwerte Verwertbarkeit der betroffenen Liegenschaft) nicht entgegen, weil der Schaden kein dauernder sein muss (Rainer in SbgK § 156 Rz 22).
Indem die Beschwerdeführerin überdies den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) releviert, argumentiert sie - prozessordnungswidrig - nicht auf Grundlage der getroffenen Konstatierungen; ein Feststellungsmangel wird in diesem Zusammenhang nicht behauptet.
Soweit die Rechtsmittelwerberin im Rahmen ihrer Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge, - gleichlautend wie Christian P***** - Feststellungen zur Höhe und Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses vermisst, ist sie auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Rüge des Erstangeklagten zu verweisen.
Zum Schuldspruch B./II./:
Die hiezu - undifferenziert unter einem - ausgeführte Mängel- (Z 5), Tatsachen- (Z 5a) und Rechtsrüge (Z 9) verfehlt gleichfalls ihr Ziel.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht aus dem Gesetz (§ 295 StGB) abzuleiten, weshalb - zusätzlich zum erstgerichtlich konstatierten Eventualvorsatz in Bezug auf die Beweismitteleigenschaft, nicht alleinige Verfügungsbefugnis, Verwendungsbestimmung in einem gerichtlichen Verfahren sowie Gebrauchsverhinderung (US 22; Plöchl/Seidl in WK2 § 295 Rz 18) - auch noch allfälliges Wissen der Zweitangeklagten von der unmittelbar bevorstehenden Hausdurchsuchung bzw absichtliches Verbringen der Beweismittel zur Tatbildverwirklichung erforderlich wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 395, 573).
Die Frage, ob die Angeklagte die Beweismittel an einen „unbekannten" Ort verbringen wollte, betrifft gleichfalls keine entscheidende Tatsache (Plöchl/Seidl in WK2 § 295 Rz 15), sodass damit im Zusammenhang auch ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann.
Der Mängel- und Tatsachenrüge zuwider, welche pauschal (und somit schon einer an den Prozessgesetzen orientierten Darstellung dieser Nichtigkeitsgründe entbehrend) die konstatierte fehlende (Allein-)Verfügungsbefugnis der Zweitangeklagten über diese Beweismittel bestreiten, haben sich die Tatrichter eingehend mit der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin unter ausführlicher Erörterung des entgegenstehenden Inhalts der Anzeige (Band II/S 91), der Zeugenangaben des Polizeibeamten Hugo We***** (ON 95 S 4) sowie ihrer Verfahrensstandkenntnis aufgrund der Lebensgemeinschaft zum Erstangeklagten auseinandergesetzt und die getroffenen Feststellungen (US 22) - unter Bezugnahme auf das äußere Tatgeschehen auch zur subjektiven Tatseite - einwandfrei begründet, ohne hiebei erheblichen Bedenken zu begegnen (US 55 ff). Indem die Beschwerde die erstgerichtlichen Erwägungen (US 55 ff) in ihrer Gesamtheit in kontextentkleideter Weise und unter Anstellung eigener Beweiswerterwägungen übergeht, greift sie nur unzulässig - wie schon mehrfach dargelegt nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld - die Beweiswürdigung des Schöffengerichts an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451).
Soweit die Beschwerdeführerin - erkennbar zu allen sie betreffenden Schuldspruchfakten - überdies den substanzlosen Gebrauch der verba legalia zur inneren Tatseite („wobei die Zweitangeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand") moniert und damit unzureichende Feststellungen behauptet, nimmt sie einerseits in isolierter Weise nicht Maß am Schuldspruch in seiner Gesamtheit sowie an den Entscheidungsgründen (US 6 f, 22, 26 f, 48 f, 55 ff), welche mit diesem eine Einheit bilden, und zeigt anderseits nicht auf, weshalb die Wahl der vom Gesetz verwendeten Worte zur Begründung des Schuldspruchs in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ausgeschlossen wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8, 278; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8, 13). Überdies verkennt sie, dass die auf den konkreten Vorfall bezogene Wiedergabe des Gesetzeswortlauts als Urteilsannahme regelmäßig eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung darstellt, weshalb es zur Begründung eines dennoch behaupteten Feststellungmangels des Hinweises bedarf, welche - nach der Aktenlage indizierten - Konstatierungen vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Weshalb schließlich die gut sichtbare Ablage von beweismittelrelevanten Unterlagen durch die Zweitangeklagte in ihrem (unmittelbar vor den kurz danach durchsuchungsbetroffenen Räumlichkeiten abgestellten) Kraftfahrzeug geeignet wäre, einen (absolut) untauglichen Versuch des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB) zu bilden, vermag die Rüge nicht darzustellen. Warum aus diesen Gründen - trotz etwa der Möglichkeit der unterbliebenen Zuordnung des Kraftfahrzeugs oder des Übersehens der Unterlagen - das Unterbleiben einer Entdeckung durch die Kriminalpolizei und damit eine dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte und sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 70, 115; 12 Os 104/06w; RIS-Justiz RS0122720; 13 Os 131/08a), lässt das Rechtsmittel unbeantwortet.
Angemerkt wird, dass Tatobjekt des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB - gleich wie bei § 229 Abs 1 StGB - jedes einzelne Beweismittel ist. Werden - wie hier - durch ein und dieselbe Tat mehrere Beweismittel unterdrückt, liegen ebenso viele Vergehen nach § 295 StGB in gleichartiger Idealkonkurrenz vor. Demnach war es - freilich zum Vorteil der Angeklagten - verfehlt, ihr bei Unterdrückung der im Spruch näher bezeichneten Beweismittel durch ein und dieselbe Tat nur ein einziges Vergehen nach § 295 StGB anzulasten (SSt 2004/16).
Soweit das - inhaltlich eine Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) bildende - weitere Vorbringen keinen Bezug auf ein konkretes Schuldspruchfaktum nimmt, lässt es schon insoweit eine prozessordnungskonforme Darstellung vermissen. Aber auch bei Relevierung des bisherigen Lebenswandels der Zweitangeklagten, mangelnder generalpräventiver Bedenken und der Beendigung der Lebensgemeinschaft zum Erstangeklagten als insgesamt ein diversionelles Vorgehen gebietende Umstände in Bezug auf alle die Zweitangeklagte betreffende Schuldspruchfakten geht die Beschwerde fehl.
Sie vermag weder darzulegen, weshalb die getroffenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen noch Ergebnisse der Hauptverhandlung aufzuzeigen, welche - von den Tatrichtern bei ihren Konstatierungen unberücksichtigt gelassen - auf einen Umstand hindeuten, der für die Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659).
Insbesondere misslingt es der leugnenden Beschwerdeführerin aufzuzeigen, weshalb - mag auch ein Geständnis für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt sein - fallbezogen eine, doch bei allen diversionellen Erledigungsformen erforderliche, das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken im Sinne des § 198 Abs 1 StPO auszuräumen. Eine solche Verantwortungsübernahme würde im Übrigen auch die - ebenfalls bei allen Diversionsvarianten vorgesehene - (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36; RIS-Justiz RS0116299).
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** sowie aus Anlass beider Nichtigkeitsbeschwerden (§ 290 Abs 1 StPO) war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers des Erstangeklagten - daher das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A./I./1./ bis A./I./5./, A./I./8./, A./II./1./ und B./I./3./ sowie demzufolge auch in seinen Strafaussprüchen aufzuheben und in diesem Umfang dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der gegen den (unberührt gebliebenen) Privatbeteiligtenzuspruch (Schuldspruchfaktum B./I./1./) erhobenen Berufung der Zweitangeklagten Birgit N***** folgt (§ 285i StPO).
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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