Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Alfons F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, überwiegend über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, aber auch durch die Vorgabe, eine vereinbarte Menge an verschiedenartigen Getränken abzunehmen (./5, ./7, ./14, ./15, ./17) bzw Geld aus der Türkei zu erwarten (./4), zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese oder Dritte in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar 1./ am 10. März 2005 in Mauterndorf Leo P***** durch den Abschluss zweier Kauf- bzw Pachtverträge betreffend den Gasthof N***** zur Überlassung der Liegenschaft und des sich darauf befindlichen Gebäudes im Wert von 1,5 Mio Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;
2./ zur selben Zeit in Mauterndorf Notar Dr. Wolfgang E***** zur Erbringung von Vertragserrichtungsleistungen im Wert von 30.000 Euro;
4./ am 12. April 2005 in Mauterndorf Verantwortliche der R***** Mauterndorf zur Ausfolgung eines Betrages in der Höhe von 5.000 Euro;
5./ am 12. April 2005 Verantwortliche der L***** GmbH zur Ausfolgung eines Betrages von 1.800 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;
7./ am 8. Juni 2005 in Wien Verantwortliche der M***** GmbH zur Ausfolgung eines Betrages von 3.000 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;
9./ am 14. Juli 2005 in Wien Barbara M***** und Alexander K***** durch Abschluss eines Kaufvertrages über das Hotel C***** zur Überlassung der Liegenschaft und des sich darauf befindlichen Gebäudes im Wert von 3,170.000 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;
10./ am 14. Juli 2005 in Wien Notar Dr. Johann Fr***** zur Erbringung von Vertragserrichtungsleistungen im Wert von 27.000 Euro;
11./ im Juli 2005 in Wien Verantwortliche der W***** zur Erbringung von Immobilienleistungen im Wert von 105.000 Euro;
12./ im Zeitraum März bis Anfang Juli 2005 Verantwortliche der I***** zur Erbringung von Immobilienleistungen im Wert von 140.000 Euro;
14./ am 1. August 2005 in Wien Verantwortliche der S***** GmbH zur Ausfolgung einer Rabattvorauszahlung in der Höhe von 4.800 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;
15./ am 8. August 2005 in Wien Verantwortliche der G***** GmbH zur Ausfolgung eines Werbekostenzuschusses in der Höhe von 3.000 Euro;
17./ am 17. August 2005 in Wien in zwei Angriffen Verantwortliche der Co***** GmbH zur Ausfolgung eines Investitionszuschusses in der Höhe von insgesamt 17.000 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist.
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich nur dagegen richtet sich die auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Gestützt auf die Angaben des Zeugen Klaus Ri*****, wonach die Fremdfinanzierung mangels Erfüllung der Vertragsbedingungen seitens des Angeklagten nicht zustande gekommen sei (S 255 f/V, vgl auch S 19, 21/IV), wertete das Erstgericht zum Schuldspruchfaktum 1./ die in der Mängelrüge hervorgehobene Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den Liegenschaftsverkäufer Leo P***** wahrheitsgemäß über die Finanzierungszusage der H***** informiert zu haben, als Schutzbehauptung und nahm als erwiesen an, dass er diesem trotz seiner finanziell prekären Situation die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorspiegelte und ihm verschwieg, dass auch eine Fremdfinanzierung des Hotelkaufes nicht möglich war, sondern vielmehr aus seinem Alleinverschulden wegen Nichterfüllung der hiefür erforderlichen Bedingungen scheiterte (US 5, 10 f). Die Tatrichter mussten sich daher mit der Aussage des Zeugen P***** nicht gesondert auseinandersetzen, weil er lediglich den Erhalt eines Schreibens der H*****, in dem die Bereitstellung des Geldes zugesagt wurde, bestätigte, zu den Hintergründen des Scheiterns der in Aussicht genommenen Fremdfinanzierung jedoch keine Angaben machen konnte (S 192 f/V).
Weshalb die vertragliche Einräumung eines Rücktrittsrechts bei Nichtentrichtung des Kaufpreises mangelnde Schädigungsabsicht (gemeint wohl: mangelnden Schädigungsvorsatz) begründen und daher erörterungsbedürftig gewesen sein sollte, wird nachvollziehbar nicht zur Darstellung gebracht.
Die Behauptung fehlender Feststellungen (inhaltlich Z 9 lit a) zum tatsächlich eingetretenen Schaden ignoriert die Verurteilung wegen Betrugsversuchs, die vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 5.
Der der Sache nach absolute Untauglichkeit des Versuchs behauptende Einwand, die Betrauung eines Notars mit der treuhändischen Abwicklung des Liegenschaftsverkaufs hätte die Intabulation des Eigentumsrechts vor Bezahlung des Kaufpreises verhindert, legt nicht dar, weshalb aus diesem Grund - unter anderem wegen der Möglichkeit des Übersehens von Eintragungshindernissen (vgl 15 Os 2/02) - die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 70; zuletzt 12 Os 79/06v).
Die Angaben des Zeugen Erhart Pu*****, einen Herrn Ri***** von der H***** kennengelernt zu haben, der die Finanzierung übernehmen und das Hotel bewerten sollte (S 61/I), stehen nicht im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ankauf des Gasthofs N***** und waren daher in diesem Zusammenhang nicht erörterungsbedürftig.
Das Erstgericht hat im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung den Glauben versagt und die Existenz einer verbindlichen Finanzierungszusage der H***** verneint (US 10 f). Soweit der Beschwerdeführer zu 2./ aus „sämtlichen Beweisergebnissen" die - im Vergleich zum Erstgericht - für ihn günstigere Schlussfolgerung zieht, „er hätte sich auf die Finanzierungszusage der H***** verlassen und weder Dr. Wolfgang E***** noch Leo P***** über seine Bonität in die Irre geführt", wendet er sich nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dass der Angeklagte den Notar Dr. Wolfgang E***** mit der Vertragserrichtung beauftragte (Schuldspruchsfaktum 2./), hat das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - aus seiner insoweit geständigen Verantwortung erschlossen (US 11 iVm S 120 f/V); dass der Schädigungsvorsatz auf die entgeltlose Inanspruchnahme seiner Leistungen gerichtet war, haben die Tatrichter unmissverständlich festgestellt (US 6).
Weshalb das Schöffengericht gehalten gewesen sein sollte, sich mit aufschiebenden Bedingungen in den Kaufverträgen auseinanderzusetzen, wird vom Beschwerdeführer nicht entsprechend dargetan (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).
Mit der zu 4./ in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung des Angeklagten, „die R***** Mauterndorf hätte ihm das Geld quasi aufgedrängt", hat sich das Erstgericht dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider sehr wohl auseinandergesetzt, sie jedoch aufgrund seines für glaubwürdig erachteten Geständnisses vor dem Untersuchungsrichter für widerlegt erachtet (US 12 iVm S 159 f/I). Entgegen den weiteren Ausführungen war eine Erörterung der Aussage des Zeugen Andreas J***** schon deshalb nicht geboten, weil der Genannte zwar bestätigte, dass ein Bankmitarbeiter den Angeklagten zwecks Aufnahme einer Geschäftsverbindung kontaktiert hatte, des weiteren jedoch erklärte, dieser habe ihm bei der Kontoeröffnung den erwarteten Eingang namhafter Geldbeträge vorspiegelt (S 189 ff/V). Die vermisste Konstatierung, worin die Täuschungshandlung gelegen sei (inhaltlich Z 9 lit a), findet sich - von der Beschwerde prozessordnungswidrig übergangen - auf US 6. Mit der allgemeinen Behauptung, „das Urteil sei bezüglich dieses Faktums unschlüssig und unvollständig, es würden die gesamten Beweisergebnisse nicht aufgegriffen und werde zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Abfolge festgestellt", verkennt der Rechtsmittelwerber die Anfechtungskriterien einer Mängelrüge. Dem zu 5./ erhobenen Einwand unvollständiger Feststellungen (sachlich wiederum Z 9 lit a) ist nicht zu entnehmen, weshalb eine nähere Aufschlüsselung des Werbekostenzuschusses in Höhe von 1.800 Euro (vgl S 135/II) für die rechtsrichtige Sachverhaltssubsumtion erforderlich gewesen sein sollte. Auch der vermisste Schädigungsvorsatz wird, von der Rüge ignoriert im Urteil zweifelsfrei festgestellt (US 6). Mit dem weiteren Vorbringen, der Angeklagte hätte aufgrund der vom Erstgericht nicht erörterten (Z 5 zweiter Fall) Verträge den Gasthof N***** tatsächlich übernommen und demnach die L***** GmbH keineswegs getäuscht, entfernt sich der Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig von den Urteilsannahmen, wonach es mangels grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages zur Übernahme des Gasthofes gar nicht gekommen ist (US 5) und legt nicht dar, welche Vertragsinhalte solche faktischen Umstände beweisen könnten.
Mit dem pauschalen Vorbringen, „dasselbe bezieht sich auf das Faktum 7./", wird die Mängelrüge insoweit nicht den Prozessvorschriften genügend dargelegt, ist sie doch damit nicht ausreichend bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) und insoweit nicht erwiderungsfähig. Mit den Angaben der Zeugen Elisabeth K***** und Dr. Johann Fr*****, wonach der eigentliche Auftrag zur Vertragserrichtung von Dr. Martin St***** gekommen sei (S 180 ff, 185 ff/jeweils V), mussten sich die Tatrichter zu 9./ schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil der Angeklagte selbst den Kaufvertrag betreffend das Hotel C***** beim öffentlichen Notar Dr. Fr***** unterschrieben hat (S 193/II, US 13). Dass der Angeklagte auf die Fremdfinanzierung durch die H***** hinwies, war gleichfalls nicht erörterungsbedürftig, weil diese von weiteren Bedingungen abhängige Finanzierungsform aus dessen Eigenverschulden scheiterte (US 7, 13).
Bei seiner der Sache nach aufgestellten Behauptung, auch zu diesem Punkt des Schuldspruches liege angesichts der treuhändischen Abwicklung des Kaufvertrages absolute Untauglichkeit des Deliktsversuches vor, legt der Nichtigkeitswerber gleichfalls nicht begründet dar, weshalb die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte. Die inhaltlich erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt sohin den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Der weiteren Beschwerde zuwider wurden sowohl die in der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gelegene Täuschungshandlung als auch der Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten im Urteil dezidiert festgestellt und mit den vom Beschwerdeführer - ebenso wie diese Konstatierungen - vernachlässigten Erwägungen zureichend begründet (US 7 f, 13 f). Bei seinem Vorwurf teilweiser Aktenwidrigkeit von nicht näher konkretisierten Feststellungen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 5 letzter Fall), der nur dann vorliegt, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinem wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467).
Mit dem ebenfalls pauschalen Vorbringen „dasselbe bezieht sich auch auf das Faktum 10./", wird ein Begründungsdefizit nicht bestimmt und deutlich aufgezeigt. Die Aussage Dris. Johann Fr*****, wonach der Auftrag zur Vertragserrichtung von Dr. St***** kam, bedurfte aus den bereits zum Schuldspruch 9./ dargelegten Erwägungen keiner gesonderten Erörterung.
Das Erstgericht hat als erwiesen angenommen, dass der Angeklagte Verantwortlichen der W***** vorsätzlich verschwiegen hat, dass er die Maklerprovision nicht bezahlen und die Voraussetzungen für eine Finanzierung nicht erbringen kann (US 8), und damit die vom Beschwerdeführer zu 11./ - unter Übergehung dieser Ausführungen - vermisste (inhaltlich Z 9 lit a) Täuschungshandlung ohnedies festgestellt. Die nicht weiter belegte Behauptung, sein Kaufanbot betreffend das Hotel C***** sei von der Verkäuferseite nicht unterfertigt worden, ein Provisionsanspruch daher nicht entstanden, vernachlässigt die tatrichterliche Konstatierung, dass der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, dessen grundbücherliche Durchführung jedoch (mangels entsprechender Finanzierung durch den Angeklagten) unterblieben ist (US 7). Auch dem unsubstantiierten Hinweis auf überdies nicht näher bezeichnete Geschäftsbedingungen der Immobilienmakler, wonach ein Provisionsanspruch erst dann entsteht, wenn der Kaufvertragsabschluss „in Rechtskraft" erwachsen ist, ist bereits aus diesem Grund der Boden entzogen.
Der Vorwurf, bei ordnungsgemäßer Würdigung der schriftlichen Finanzierungszusage hätte das Erstgericht „weder eine objektive noch eine subjektive Tatseite des angezogenen Betrugsfaktums" feststellen können, wendet sich abermals nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne ein formelles Begründungsgebrechen aufzuzeigen.
Zu 12./ verweist der Beschwerdeführer neuerlich auf „das Vorgenannte" und bringt die Mängelrüge demgemäß aus den bereits dargelegten Gründen nicht ordnungsgemäß zur Darstellung.
In Ansehung der Fakten 14./, 15./ und 17./ behauptet der Rechtsmittelwerber, das Erstgericht hätte sich mit den vorliegenden Urkunden und der Verantwortung des Angeklagten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auf Grund dieser Urkunden hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass es sich hiebei um sogenannte Bezugsverträge handelte. Die Zahlungen wären erst dann erfolgt, wenn die ersten Bestellungen vorgenommen worden wären. Inwiefern diese Umstände angesichts der Verurteilung bloß wegen versuchten Betrugs eine entscheidende Tatsache betreffen sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erklärt. Abgesehen davon hat der Angeklagte die zu 14./ und 15./ angelasteten Werbungskostenzuschüsse gegenüber der S***** GmbH sowie der G***** GesmbH sogar fakturiert (S 323, 345 f/II) und hinsichtlich der zu 17./ angelasteten Investitionskostenzuschüsse Verträge mit der Co***** GmbH abgeschlossen (S 5 ff/III). Die in der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gelegene Täuschungshandlung und der Schädigungsvorsatz werden - dem Beschwerdevorbringen (inhaltlich wiederum Z 9 lit a) zuwider - im Urteil eindeutig festgestellt (US 9) und mit den vom Nichtigkeitswerber - ebenso wie diese Konstatierungen - übergangenen Urteilserwägungen knapp, aber fallaktuell noch zureichend begründet (US 14).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der bereits in der Mängelrüge dargelegten Beschwerdeargumente auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die den bekämpften Schuldsprüchen zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Soweit der Rechtsmittelantrag auch die Aufhebung des Schuldspruchfaktums 3./ begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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