Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (I), je eines vollendeten und eines versuchten (§ 15 StGB) Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (C 2 b, C 6), mehrerer teils vollendeter, teils versuchter (§ 15 StGB) Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II a und b, C 2 a, 3 und 4), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (F) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III, B 1 und 2) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) am 25. April 2005 Marie H***** dadurch, dass er ihre Handgelenke festhielt, ihren Tampon gewaltsam entfernte und sie mit seinem Körpergewicht niederhielt sowie durch die Drohung, sie zu schlagen, gegen einen Glaskasten zu werfen und ihr einen Polster aufs Gesicht zu drücken, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, (II) am 25. April 2005 andere genötigt und dies versucht, nämlich
a) Marie H***** im Anschluss an die zu I beschriebene Tat durch Festhalten am Handgelenk und Zurückziehen auf eine Couch zur Abstandnahme vom Verlassen der Wohnung des Ali P***** sowie
b) Letztgenannten durch die Drohung, ihn und seine Wohnung „zusammen zu schlagen", zum Unterlassen von Interventionen zugunsten Marie H*****s, wobei es beim Versuch geblieben ist,
(III) am 13. Juli 2005 Johanna Pa***** vorsätzlich durch mehrere Schläge eine Prellung des Brustbeins zugefügt,
(B) weitere Personen in jeweils mehreren Angriffen durch Faustschläge vorsätzlich am Körper verletzt, was
1) in der Zeit vom August 2005 bis Ende Oktober 2005 bei Christine L***** Prellungen und Hämatome im Kopfbereich sowie am Oberkörper und
2) im Dezember 2003 bei Sohyela Shafiei D***** Hämatome und Schwellungen
zur Folge hatte,
(C) andere durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen und Unterlassungen, die teilweise besonders wichtige Interessen der Betroffenen verletzten oder verletzten sollten (2 b, 6), genötigt und dies versucht, nämlich
2) in der Zeit vom August 2005 bis zum Oktober 2005 Christine L***** durch die Äußerungen
a) „wenn du zur Polizei gehst oder der Polizei etwas sagst, bringe ich dich um" zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung sowie
b) „wenn du mich nicht heiratest, bringe ich dich um" zur Einwilligung in die Eheschließung, wobei es beim Versuch blieb,
3) am 29. oder 30. Oktober 2005 Christine L***** durch die Äußerung, „wenn ich dich auf der Straße sehe, steche ich dir zwei Mal mit dem Messer in die Muschi und dann bist du tot", zum Verbleiben in ihrer Wohnung,
4) am 22. Oktober 2005 Mag. Ursula K***** und Manfred K***** durch die Äußerung, „wenn ihr euch hier noch einmal blicken lässt, dann bringe ich euch um", Letztgenannten überdies durch die Äußerung „und dir schneide ich den Schwanz ab", zum Unterlassen des Betretens des Gebietes Ragnitztalweg-Sorgerweg und
6) im Dezember 2003 Sohyela Shafiei D***** durch die Äußerung „ich werde dich umbringen, wenn du mich verlässt", zur Aufrechterhaltung ihrer Beziehung zu ihm sowie
(F) in der Zeit vom 15. Dezember 2003 bis zum 18. Dezember 2003 die amtlichen Kennzeichen LN-298AH des Pkw VW Golf der Marion M***** mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der aufrechten Anmeldung dieses Fahrzeuges gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 (zu ergänzen:) lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Einwand der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), die angefochtene Entscheidung treffe keine Feststellungen zur Intention Ali P*****s, zugunsten Marie H*****s zu intervenieren (II b), lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die gewünschten Konstatierungen schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollten. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die - mit diesem Vorbringen wohl angesprochene - absolute Untauglichkeit eines Versuchs nur dann anzunehmen ist, wenn eine dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles, denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 70; zuletzt 12 Os 33/06d), für welche Annahme sich fallbezogen im gesamten Beweisverfahren keine Anhaltspunkte finden. Entgegen der Beschwerde ist in der Urteilskonstatierung, der Beschwerdeführer habe versucht, Marie H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (US 2, 9, 10) zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, einerseits und der Urteilsannahme, es könne nicht festgestellt werden, dass er danach getrachtet habe, den Beischlaf (auch) durch Entziehung der persönlichen Freiheit zu erzwingen (US 12), andererseits, keine Undeutlichkeit zu erblicken.
Ebenso wenig objektive Zweifel darüber, ob der auf Nötigung zur Duldung des Beischlafs gerichtete Vorsatz des Beschwerdeführers festgestellt worden ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419), lässt die Urteilsformulierung offen, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, mit Marie H***** „einen Geschlechtsverkehr" durchzuführen (US 9). Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus den vom Erstgericht mängelfrei gewürdigten (US 22 bis 24) Widersprüchen in den Aussagen der Zeugin Marie H***** anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 [zu ergänzen:] lit b) reklamiert zu den Schuldsprüchen I und II a den Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch, unterlässt dabei aber die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt, indem sie zum Schuldspruch I die gegenteiligen Konstatierungen ignoriert (US 11, vgl auch US 24 f) und die Feststellungen zum Schuldspruch II a (US 11 f) durch die urteilsfremde Annahme noch nicht erfolgter Tatvollendung ergänzt. Mit dem Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), die Eheschließung (C 2 b) und das Aufrechterhalten einer Beziehung (C [richtig:] 6) seien keine qualifizierten Nötigungsziele iSd § 106 Abs 1 Z 3 StGB, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die angestrebte rechtliche Konsequenz bloß behauptet, aber nicht (methodisch vertretbar) aus dem Gesetz abgeleitet wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; zuletzt 12 Os 33/06d). Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Nötigung zur Eheschließung seit dem Inkrafttreten des StRÄG 2006 BGBl I 56 (bezüglich der Änderungen des StGB mit 1. Juli 2006) ex lege eine schwere iSd § 106 StGB darstellt und die Gesetzesmaterialien festhalten, dass es sich dabei bloß um eine Hervorhebung handelt (RV 1325 BlgNR 22. GP 4), also der Rechtsansicht Ausdruck verleihen, dass auch der vor dem StRÄG 2006 geltende (hier anzuwendende) Gesetzeswortlaut in diesem Sinn auszulegen ist. Hinsichtlich der Nötigung zur Aufrechterhaltung der Liebesbeziehung kann auf die einhellige Judikatur und Lehre zur - rechtlich gleichwertigen - Nötigung zur Wiederaufnahme einer solchen verwiesen werden (Sailer SbgK § 106 Rz 31).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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