OGH 3Ob2/10f

OGH3Ob2/10f27.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, wegen Ablehnung des Präsidenten des *****, der Vizepräsidentin des ***** und des Richters des *****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. November 2009, GZ 3 R 169/09g-10, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16. September 2009, GZ 23 Nc 21/09z-7, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 1. Juli 2009 wurde der Ablehnungsantrag des Antragstellers in Ansehung dreier namentlich genannter Richter des Landesgerichts ***** zurückgewiesen.

Nach Beschlussfassung wurde über das Vermögen des Antragstellers mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. Juli 2009 Konkurs eröffnet und Mag. Alexandra Thomasberger zur Masseverwalterin bestellt. Am 22. Juli 2009 überreichte der Antragsteller einen Rekurs gegen den Beschluss vom 1. Juli 2009 (ON 3).

Über Aufforderung des Landesgerichts Wels teilte die Masseverwalterin mit, dass sie den gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 1. Juli 2009 erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht genehmige.

In der Folge wies das Erstgericht den Rekurs des Antragstellers mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller mangels Genehmigung durch die allein zur Rekurserhebung legitimierte Masseverwalterin nicht rekurslegitimiert sei.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller persönlich erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers ist jedenfalls unzulässig:

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (stRsp; RIS-Justiz RS0006000; 2 Ob 22/04f ua; Ballon in Fasching² I § 24 JN Rz 1 mwN).

Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (3 Ob 117/09s; 3 Ob 156/09a) führt eine stufenweise Rückverfolgung der „Ablehnungskaskade" des Antragstellers zu dem gegen den Antragsteller vom Exekutionsgericht geführten Zwangsversteigerungsverfahren, somit in das Exekutionsverfahren.

§ 24 Abs 2 JN ist nicht unmittelbar anzuwenden, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht die Entscheidung über den Ablehnungsantrag selbst ist, sondern die Entscheidung des Erstgerichts, das einen Rekurs des Antragstellers als unzulässig zurückwies (RIS-Justiz RS0007061), welche Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt wurde.

Es gilt daher die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO, aus der sich die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Antragstellers wegen Vollbestätigung durch das Rekursgericht ergibt. Schon wegen der absoluten Unzulässigkeit des vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurses bedarf es keines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Anwaltsunterschrift (G. Kodek in Fasching/Konecny² II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 33 mwN; RIS-Justiz RS0005946). Ob der Revisionsrekurs überhaupt der Anwaltspflicht unterliegt (vgl dazu das ebenfalls den Antragsteller betreffende Ablehnungsverfahren 3 Ob 156/09a), muss daher nicht geprüft werden.

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