OGH 2Ob22/04f

OGH2Ob22/04f26.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter im Verfahren über den "Wiederaufnahmeantrag" des Ludwig M*****, betreffend das Rekursverfahren 3 R 77/99k und das Ablehnungsverfahren 5 Nc 13/99x des Oberlandesgerichtes Linz infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. Dezember 2003, AZ 3 R 77/99k, 5 Nc 13/99x, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. 10. 1999, 3 R 77/99k, wurde dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, mit welchem sein Antrag auf Ablehnung des im Sachwalterschaftsverfahren als Richter zuständigen Vorstehers des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung zurückgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 2. 3. 1999, 5 Nc 13/99x die in der Eingabe vom 17. November 1998 enthaltene Ablehnung des Landesgerichtes Linz zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27. 8. 2003 wurde der bisherige einstweilige Sachwalter des Einschreiters zum Sachwalter für die Angelegenheiten der Vertretung vor Behörden, Gerichten und Ämtern aller Art sowie bei Straf- und Finanzstrafverfahren bestellt.

Einen vom Einschreiter erhobenen "Wiederaufnahmeantrag §§ 530, 531 ZPO" wies das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurück, dass, soweit seine Zuständigkeit für die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage überhaupt in Betracht kommen könne, jedenfalls die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im außerstreitigen Verfahren nicht analog anzuwenden seien; das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richte sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt sei, hier also dem Sachwalterverfahren; bei der Rekursentscheidung bzw der Entscheidung über die Pauschalablehnung aller Richter handle es sich nicht um (bloßen) Wiederaufnahmsanträgen zugängliche Formalentscheidungen, für die der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO in Betracht komme. Entsprechende Klagen seien nur gegen verfahrensbeendigende Entscheidungen zulässig.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Einschreiters der aber nicht berechtigt ist. Der Einschreiter vertritt die Ansicht, es seien in Ablehnungssachen auch im außerstreitigen Verfahren die Vorschriften der JN und der ZPO anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Dies ist aber nicht richtig. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich - soweit keine Sonderregelungen bestehen - nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt ist, hier also dem Sachwalterverfahren (Ballon in Fasching² I § 24 JN Rz 1 mwN). Im außerstreitigen Verfahren sind aber die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage grundsätzlich nicht analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0007194). Eine andere Ansicht könnte lediglich dann vertreten werden, wenn es sich um "echte Streitsachen" handelt (s hiezu Kodek in Rechberger² ZPO, Vor § 529 Rz 7 mwN), was aber hier nicht der Fall ist.

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