OGH 6Ob64/69 (RS0007061)

OGH6Ob64/6913.9.2022

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. Bei vollkommen uneinsichtigen Personen, die gegen jede ihnen nicht genehme Entscheidung Rechtsmittel ergreifen, führt die Zurückweisung durch das Erstgericht aber nur zu einer Verzögerung und nutzlosem Leerlauf, weshalb es zweckmäßig ist, in einem solchen Fall auch ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel der höheren Instanz vorzulegen.

Normen

AußStrG §11 Abs2 B1
EntmO §49 Abs3
ZPO §468
ZPO §523

6 Ob 64/69OGH19.03.1969

Veröff: EvBl 1969/330 S 497

1 Ob 517/81OGH18.02.1981

Vgl; Beisatz: Da auf Grund der Persönlichkeit des Rekurswerbers die Erhebung weiterer unzulässiger Rechtsmittel zu erwarten ist, wird der unzulässige Rekurs nicht an das Gericht erster Instanz überwiesen, sondern sogleich über seine Unzulässigkeit durch den Obersten Gerichtshof selbst erkannt. (T1)

7 Ob 655/84OGH11.10.1984

Auch

5 Ob 587/85OGH15.10.1985
6 Ob 329/00aOGH17.01.2001

Vgl auch; nur: Die Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. (T2)

5 Ob 268/05fOGH29.11.2005
10 ObS 31/15dOGH28.04.2015

Auch

10 ObS 93/22gOGH13.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19690319_OGH0002_0060OB00064_6900000_001