OGH 3Ob285/08w

OGH3Ob285/08w21.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael H*****, vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky und Mag. Peter Graf, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rechnungslegung und 45.545,33 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. November 2008, GZ 1 R 177/08t-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 17. September 2008, GZ 9 Cg 18/08k-5, teilweise bestätigt und teilweise der Rekurs der klagenden Partei dagegen zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger, ein damals in Deutschland wohnender Handelsvertreter, hatte im Jahr 1990 mit einer OHG mit Sitz in Deutschland einen Handelsvertretervertrag über Tätigkeiten in diesem Land abgeschlossen. § 9 dieses Vertrags enthielt folgende Gerichtsstandsvereinbarung: „Hinsichtlich aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich beide Vertragsteile dem sachlich zuständigen Gericht der Stadt München." Mit von allen drei Beteiligten unterzeichneter Zusatzvereinbarung vom 24. Februar 1992 trat die beklagte Partei anstelle der bisherigen Vertragspartnerin des Klägers bei Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten derselben in den Vertrag ein.

Das Erstgericht wies nach Einschränkung der Verhandlung auf die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit die auf Rechnungslegung und Zahlung von 45.545,33 EUR gerichtete Klage des Klägers mit nunmehrigem (Wohn-)Sitz in Österreich gegen die in Österreich domizilierte GmbH nach Streitanhängigkeit wegen Unzuständigkeit nach Art 23 Nr 1 zweiter Satz EuGVVO zurück. Die beklagte Partei hatte in ihrer Klagebeantwortung diese Unzuständigkeit unter Berufung auf die Vereinbarung der Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in München im ursprünglichen Vertrag eingewendet.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Klägers im Umfang eines Zahlungsbegehrens von 3.781,75 EUR sA zurück und gab dem Rekurs im Übrigen nicht Folge, wobei es von fehlender internationaler Zuständigkeit des Erstgerichts ausging. Während es zur Zurückweisung aussprach, der Revisionsrekurs sei nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, erklärte es zum bestätigenden Teil den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist im Umfang von 3.781,75 EUR sA jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Umfang der Zurückweisung des Rekurses enthält das Rechtsmittel keinerlei Ausführungen. Insbesondere wird nicht darzulegen versucht, weshalb eine gemeinsame Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jenes Teils des Klagebegehrens mit dem restlichen geboten wäre. Im Hinblick auf die behaupteten unterschiedlichen Vertragsgrundlagen der Begehren ist solches auch nicht ersichtlich.

2. Schon in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung gestand der Kläger zu, dass es sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung handle. Auch in dritter Instanz bezweifelt er den Übergang der Gerichtsstandsvereinbarung auf die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin seiner ursprünglichen Vertragspartnerin (s dazu nur 10 Ob 40/07s = JBl 2008, 389 mwN) nicht.

Davon ausgehend ist die angefochtene Entscheidung schon durch die jüngste, auf Entscheidungen des EuGH gestützte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, wonach der Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO jedenfalls dann eröffnet werde, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliege (10 Ob 40/07s; ebenso [ohne nähere Begründung] 5 Ob 201/08g; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 23 Rz 18; s dazu Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art 23 EuGVVO Rz 50 ff, die - nur zugunsten der Gültigkeit - auch auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abstellen will, weshalb diese nur unwirksam wäre, wenn in keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte die Anwendungsvoraussetzungen des Art 23 EuGVVO vorlägen). Das ist auch hier nicht der Fall, weil hier - selbst abgesehen von der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts - der Vertrag, auf den sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, Leistungen im Ausland (aus Sicht des bei Klageerhebung gemeinsamen Sitzstaats) zum Gegenstand hatte (s dazu ua Schlosser, EU-ZPR² Art 23 EuGVVO Rz 6; Kropholler, EuZPR8 Art 23 EuGVO Rz 3: „internationaler Fall"; Mankowski in Rauscher, EuZPR² Art 23 Brüssel I-VO Rz 6a; Burgstaller, JBl 1998, 691 [693]: „sachlicher Auslandsbezug"; Simotta aaO Rz 28 ff: „Auslandsbezug", je mwN). Es ist daher nicht zu prüfen, ob bei Zutreffen des Standpunkts des Klägers die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht schon aus § 104 JN abzuleiten wäre, in dessen Anwendungsbereich auch die Vereinbarung der (internationalen) Zuständigkeit ausländischer Gerichte fällt (1 Ob 604/94 mwN; 6 Ob 275/01m).

Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.

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