Angeregt durch Rechtsprechung und Wertgrenzen-Novelle 1997 wird erörtert, wann eine Gerichtsstandsvereinbarung nach der JN oder dem LGVÜ zu beurteilen ist, welche Formvorschriften nach dem LGVÜ gelten, wann den Parteien eine Möglichkeit zur Einlassung geboten werden muß und wann eine Klage a limine zurückgewiesen werden darf. Die Erörterung kommt unter anderem zum Ergebnis, daß vom Wortlaut des Art 17 Abs 1 LGVÜ nur reine Inlandsfälle ohne persönlichen oder sachlichen Auslandsbezug auszunehmen sind. Weiters habe das angerufene Gericht grundsätzlich die Klage zuzustellen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit fehlen sollte, und dem Beklagten so die Möglichkeit zu einer die Unzuständigkeit heilenden Verfahrenseinlassung zu geben.