In Zeiten sich immer stärker verflechtender Wirtschaftsbeziehungen in Europa kommt auch grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften von Verbrauchern wachsende Bedeutung zu. Um dieser Entwicklung auch im Verfahrensrecht Rechnung zu tragen, enthalten das Luganer und das am 1. 12. 1998 für Österreich in Kraft tretende Brüsseler Gerichtsstandsübereinkommen prozessuale Schutzbestimmungen für (typischerweise) Schwächere. Verbraucher sollen dadurch die Möglichkeit haben, alle Prozesse im eigenen Wohnsitzstaat führen zu können. Dazu enthalten das EuGVÜ und das LGVÜ zwingende und unmittelbar anwendbare Zuständigkeitsbestimmungen in ihren Art 13 bis 15, die im engen Zusammenhang mit neuen kollisionsrechtlichen Schutznormen - das Römische Schuldvertragsübereinkommen 1980 tritt voraussichtlich 1999 in Kraft - stehen und für bestimmte Verbrauchergeschäfte die internationale Zuständigkeit des „Verbraucherstaates“ (iSd inländischen Gerichtsbarkeit Österreichs) vorsehen; zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit wird in Österreich dann auf das Instrumentarium der Ordination nach § 28 JN idF der WGN 1997 zurückzugreifen sein. Dieses Zuständigkeitssystem, das damit in Österreich für Verbraucher ein forum actoris schafft, wird durch Prorogationsbeschränkungen abgesichert.