Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine analoge Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG auf den bloßen Pfandbesteller nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0116829). Im vorliegenden Fall haben der Kreditnehmer und der Beklagte bereits mehrere Liegenschaftsgeschäfte getätigt; ohne Einschaltung des klagenden Kreditinstituts hatte der Beklagte sich bereit erklärt, zur Besicherung eines Kreditnehmers eine Liegenschaft zu verpfänden. Ein Kontakt zwischen dem Beklagten und der Bank bestand nicht, sodass für die Annahme besonderer vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten keine Grundlage bestand. Ohne entsprechendes Verlangen des Beklagten war die Bank nicht zur Auskunftserteilung über die Vermögensverhältnisse ihres Kunden oder zur Mitteilung von Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit verpflichtet (RIS-Justiz RS0016385).
Dass der wirtschaftliche Zusammenbruch des Kreditnehmers erkennbar gewesen wäre, woraus sich eine Aufklärungspflicht für die Bank auch gegenüber dem Pfandbesteller ergeben könnte (RIS-Justiz RS0038122, RS0026488, RS0026805), wurde weder behauptet noch von den Vorinstanzen festgestellt.
Im Übrigen stellt das Bestehen und der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, der in der Regel keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0106373, RS0011165). Damit bringt der Beklagte aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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