Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Bewilligungsbeschluss des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Dagegen hat der Buchberechtigte Ernst G***** einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben mit dem Antrag, dieser möge den Revisionsrekurs für zulässig erklären und den angefochtenen Beschluss im Sinn seines Rekursantrags abändern, in eventu aufheben und dem Erstgericht, in eventu dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.
Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind.
Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).
Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber den Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0010950; in Grundbuchsachen: 5 Ob 246/07y; 5 Ob 241/07y). Eine unmittelbare Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof steht nicht im Einklang mit den zitierten Rechtsvorschriften.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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