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§ 125 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74). 2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.

§ 125.

(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist.

(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.

1. Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).

2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.

Schlagworte

Anmerkung des Rekurses

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40047452

Stichworte