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§ 124 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

§ 124.

Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich. Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40047038

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