OGH 6Ob119/08f

OGH6Ob119/08f7.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.‑Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne G*****, vertreten durch Dr. Joachim W. Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in Irdning, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 31.414,19 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 17. März 2008, GZ 1 R 42/08f‑23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Irdning vom 22. Oktober 2007, GZ 9 C 28/07z‑16, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00119.08F.0707.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Revision gegen die für den Aufhebungsbeschluss maßgebliche Rechtsansicht richtet, ist darauf nicht einzugehen; ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nach § 519 Abs 2 ZPO unzulässig (RIS‑Justiz RS0043898 [T7]).

Hinsichtlich des bestätigenden Teils der Entscheidung des Berufungsgerichts vermag die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen: Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an (RIS‑Justiz RS0031183). Mit der Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen befasst (RIS‑Justiz RS0031183, RS0020398, RS0020486, RS0020398, RS0020486, RS0020586, RS0020451, RS0020513, RS0108391, RS0020338, RS0029483, RS0020581 ua). Eine Abweichung von den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürften, wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Dass über § 1118 ABGB hinausgehende Auflösungsgründe vereinbart werden können, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0020946).

Der Einwand, die Heranziehung des Wechsels in der Geschäftsführung als vereinbarter Auflösungsgrund sei wegen „Verschweigung" nicht mehr möglich, wurde im Berufungsverfahren in der Rechtsrüge nicht geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können aber, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (8 Ob 120/06i). Im Übrigen ist die Frage der „Verschweigung" des Auflösungsgrunds stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0020983 [T3] ua).

Stichworte