European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00119.08F.0707.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Revision gegen die für den Aufhebungsbeschluss maßgebliche Rechtsansicht richtet, ist darauf nicht einzugehen; ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nach § 519 Abs 2 ZPO unzulässig (RIS‑Justiz RS0043898 [T7]).
Hinsichtlich des bestätigenden Teils der Entscheidung des Berufungsgerichts vermag die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen: Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an (RIS‑Justiz RS0031183). Mit der Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen befasst (RIS‑Justiz RS0031183, RS0020398, RS0020486, RS0020398, RS0020486, RS0020586, RS0020451, RS0020513, RS0108391, RS0020338, RS0029483, RS0020581 ua). Eine Abweichung von den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürften, wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Dass über § 1118 ABGB hinausgehende Auflösungsgründe vereinbart werden können, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0020946).
Der Einwand, die Heranziehung des Wechsels in der Geschäftsführung als vereinbarter Auflösungsgrund sei wegen „Verschweigung" nicht mehr möglich, wurde im Berufungsverfahren in der Rechtsrüge nicht geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können aber, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (8 Ob 120/06i). Im Übrigen ist die Frage der „Verschweigung" des Auflösungsgrunds stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0020983 [T3] ua).
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