OGH 7Ob114/55 (RS0020946)

OGH7Ob114/5530.3.1955

Rechtssatz

Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. Bei einem Pachtverhältnis, das den Bestimmungen über den Kündigungsschutz nicht unterliegt, müssen überdies die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne der Bestimmungen des Mietengesetzes haben.

Normen

ABGB §1118 A1

7 Ob 114/55OGH30.03.1955
7 Ob 442/57OGH20.11.1957

Beisatz: Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. (T1); Beisatz: Sind derartige Vereinbarungen für den Bestandnehmer günstiger als die Bestimmungen des § 1118 ABGB kann der Bestandgeber nicht mehr auf das Gesetz zurückgreifen, sondern nur nach dem Vertrag vorgehen. (T2)

6 Ob 64/64OGH03.06.1964

Veröff: MietSlg 16566

7 Ob 367/65OGH02.03.1966

Veröff: MietSlg 18205

8 Ob 212/67OGH01.09.1967

nur T1; Veröff: MietSlg 19155

7 Ob 85/75OGH16.05.1975

nur T1; Veröff: MietSlg 27209

6 Ob 584/77OGH28.04.1977

nur: Diese Bestimmung nachgiebiges Recht. (T3) Beis wie T1

3 Ob 619/77OGH29.03.1978

nur T1

2 Ob 503/81OGH24.03.1981

nur T1

3 Ob 552/83OGH15.06.1983

nur T1; Beisatz: Diese können für den Bestandgeber günstiger sein, wenn das Bestandverhältnis keinen besonderen Schutzbestimmungen unterliegt. (T4)

3 Ob 22/84OGH11.04.1984

nur T1; Beisatz: Auch: Die Aufhebungsgründe sind verzichtbar, und die Folgen der im Gesetz angeführten Auflösungstatbestände können auch anders geregelt werden. (T5)

6 Ob 637/88OGH06.09.1988

nur T1

3 Ob 551/90OGH11.07.1990

Beisatz: Diese Auflösungsmöglichkeit muss jedoch wegen der weitreichenden Folgen klar vereinbart werden. (T6)

3 Ob 595/90OGH17.10.1990

nur T3; Veröff: WoBl 1991,137

6 Ob 671/94OGH20.04.1995

nur T3

7 Ob 2424/96pOGH15.01.1997

Beis wie T4; Beis wie T6

6 Ob 157/07tOGH13.07.2007

Beis wie T6

6 Ob 119/08fOGH07.07.2008

Auch

1 Ob 24/18pOGH21.03.2018

Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19550330_OGH0002_0070OB00114_5500000_001

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