OGH 7Ob2424/96p

OGH7Ob2424/96p15.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ingobert Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Fritz R***** GmbH, 2. Dr.Fritz R*****, beide vertreten durch DDr.Hubert Kinz und Dr.Hubert F. Kinz, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert S 1,008.333) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 15.Oktober 1996, GZ 2 R 288/96k-57, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 1118 ABGB ist nachgiebiges Recht. Unterliegt das Bestandverhältnis - wie hier der Pachtvertrag über eine Hafenbetriebsanlage - keinen besonderen Schutzbestimmungen, dann können auch für den Bestandgeber günstigere Kündigungsbestimmungen vereinbart werden (3 Ob 552/83). Bei einem Pachtverhältnis müssen die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne der Kündigungsschutzbestimmungen haben (MietSlg 5612). Wegen der weitreichenden Folgen muß jedoch eine solche Auflösungsmöglichkeit klar und deutlich vereinbart werden (3 Ob 551/90). Pkt 2.2. des Pachtvertrages, wonach die Bestandgeberin das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung hat, wenn der Bestandzins nicht fristgerecht gezahlt wird, ist aber eindeutig dahin zu verstehen, daß es eines qualifizierten Zinsrückstandes iSd § 1118 ABGB nicht bedarf. Durch Pkt 9.2. des Vertrages, wonach eine Rückzahlung des fälligen jährlichen Bestandzinses auch bei vorzeitiger Auflösung des Bestandvertrages nicht zu erfolgen hat, wird die durch Pkt 2.2. eingeräumte Auflösungsbefugnis nicht undeutlich, weil im Vertrag auch andere Gründe als die Nichtzahlung des Zinses als Auflösungsgründe vereinbart wurden. Die Nachzahlung des Zinses konnte die bereits wirksam gewordene Auflösung des Vertrages nicht mehr beseitigen.

Die analoge Anwendung des § 33 Abs 2 MRG (früher § 21 Abs 2 MietG) auf Rechtsstreitigkeiten, in denen die Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB geltend gemacht wird, ist auf Bestandverhältnisse beschränkt, die diesem Kündigungsschutz unterliegen (MietSlg 35.582/7). Davon abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß.

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