OGH 3Ob581/76 (RS0020581)

OGH3Ob581/7629.6.1976

Rechtssatz

Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen, doch ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine derartige Qualifikation nicht ausgeschlossen; zusätzlich der Betriebspflicht müssen aber die wesentlichsten Grundlagen für den Unternehmensbeginn bereits bestehen beziehungsweise vom Bestandgeber beigestellt werden (im Einzelfall etwa die bereits entsprechend adaptierten Räume, der Kundenstock, die Konzession).

Normen

ABGB §1091 A1

3 Ob 581/76OGH29.06.1976

Veröff: MietSlg 28121

7 Ob 591/78OGH22.06.1978
1 Ob 598/80OGH27.05.1980
7 Ob 729/82OGH27.01.1983

Auch

5 Ob 723/81OGH15.02.1983
6 Ob 627/86OGH26.02.1987

Auch

7 Ob 569/87OGH14.05.1987
1 Ob 626/87OGH21.10.1987
6 Ob 701/89OGH16.11.1989
7 Ob 529/90OGH08.03.1990
1 Ob 508/91OGH16.01.1991
6 Ob 608/92OGH29.10.1992
10 Ob 2033/96kOGH07.05.1996

Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T1)

1 Ob 2315/96iOGH29.04.1997

Beisatz: Bei einem erst zu gründenden Unternehmen beziehungsweise Betrieb sind dagegen die Anforderungen für die Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Unternehmenspacht strenger. (T2)

3 Ob 274/02vOGH27.11.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/160

6 Ob 36/03tOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T2

8 Ob 11/04gOGH29.03.2004

Auch; Beisatz: Dem sonst für Unterscheidung zwischen Miete und Pacht besonders wesentlichen Kriterium der Betriebspflicht wird in dem Fall, in dem lediglich für den Zweck des in Aussicht genommenen Unternehmens noch gar nicht geeignete Räumlichkeiten überlassen wurden, weniger Bedeutung zugemessen. (T3)

6 Ob 182/04iOGH15.12.2004

Auch; nur: Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen, doch ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine derartige Qualifikation nicht ausgeschlossen. (T4)

3 Ob 253/05kOGH26.07.2006

Auch; Beis wie T2

1 Ob 147/06hOGH12.09.2006

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verpflichtung im Bestandvertrag zur „Errichtung eines gastronomischen Betriebs" (Qualifikation als Geschäftsraummiete). (T5)

1 Ob 25/08wOGH03.04.2008

Auch

6 Ob 141/09tOGH18.09.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Bem: Hier: Ein in Bestand gegebenes im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum - Mietverhältnis bejaht. (T6)

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Vgl auch

2 Ob 133/11iOGH22.12.2011
8 Ob 14/14pOGH29.09.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760629_OGH0002_0030OB00581_7600000_002

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