OGH 7Ob506/95 (RS0029483)

OGH7Ob506/9518.1.1995

Rechtssatz

Bei erst zu gründenden Betrieben sind die Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden. Der Bestandnehmer muss auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, dann wird selbst bei Interesse des Bestandgebers an der Führung des Betriebes nur Geschäftsraummiete und nicht Unternehmenspacht vorliegen.

Normen

ABGB §1091 A1

7 Ob 506/95OGH18.01.1995
10 Ob 2033/96kOGH07.05.1996

Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T1)

1 Ob 637/95OGH22.08.1996

Auch; nur: Der Bestandnehmer muss auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. (T2)

6 Ob 2400/96aOGH13.02.1997
9 Ob 53/04sOGH09.06.2004

Beisatz: Hier: Wiener Prater. (T3)

1 Ob 25/08wOGH03.04.2008

Auch

2 Ob 133/11iOGH22.12.2011
5 Ob 113/20hOGH21.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950118_OGH0002_0070OB00506_9500000_001