OGH 8Ob25/08x

OGH8Ob25/08x28.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bettina E*****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck gegen die beklagte Partei Herbert E*****, vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in Frankenmarkt, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 12. Dezember 2007, GZ 21 R 455/07x-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 24. Oktober 2007, GZ 1 C 49/07w-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 464,06 EUR (darin 77,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte im Verfahren AZ 1 C 22/05x des Erstgerichts die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten gemäß § 49 EheG sowie die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 100 EUR ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Sie warf dem Beklagten als schwere Eheverfehlungen gewalttätige Angriffe auf sie vor. Der Beklagte beantragte den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Scheidung und warf ihr unter anderem grundlose Eifersucht vor. Das Erstgericht schloss die mündliche Verhandlung im Scheidungsverfahren am 16. 1. 2006. Mit Urteil vom 6. 8. 2007 schied es die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten und verurteilte diesen zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 100 EUR ab Rechtskraft der Scheidung.

Am 14. 2. 2007 beantragte die Klägerin die Wiedereröffnung der Verhandlung und erhob (hilfsweise) die Wiederaufnahmsklage. Sie habe am 20. 1. 2007 davon erfahren, dass der Beklagte mit einer anderen Frau zusammen lebe und mit dieser eine ehewidrige Beziehung unterhalte.

Nach Durchführung einer Verhandlung am 19. 10. 2007 wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage mit der Begründung zurück, dass diese bereits vor Ausfertigung des Urteils erster Instanz im Scheidungsverfahren überreicht worden sei. Eine vor Fällung der Entscheidung im Hauptprozess eingebrachte Wiederaufnahmsklage sei verfrüht und als unzulässig zurückzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Gemäß § 530 Abs 1 ZPO könne nur ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sei, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn einer der im § 530 Abs 1 Z 1 bis 7 ZPO angeführten Wiederaufnahmsgründe vorliege. Voraussetzung einer Wiederaufnahmsklage sei, dass ein Akt vorliege, der den Tatbestandselementen einer Entscheidung genüge. Eine vor Fällung einer derartigen Entscheidung im Hauptprozess eingebrachte Wiederaufnahmsklage sei verfrüht und daher unzulässig. Abgesehen davon könne eine Klage nicht bedingt eingebracht werden. Die Einbringung der Wiederaufnahmsklage für den Fall, dass zwischenzeitig das Urteil im Scheidungsstreit zugestellt werden sollte, sei daher von vornherein unzulässig gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob eine Wiederaufnahmsklage „bedingt" erhoben werden kann, bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat. Sie ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Wiederaufnahmsklage verfrüht eingebracht worden und daher unzulässig sei. Auf diese Frage ist aber aus folgenden Überlegungen nicht einzugehen:

Das Berufungsgericht hat die Wiederaufnahmsklage nämlich auch deshalb als unzulässig beurteilt, weil sie bedingt eingebracht worden sei. Dieser Auffassung ist beizutreten.

Die Rechtsmittelwerberin bestreitet auch gar nicht, dass sie einen Antrag auf Wiedereröffnung des (Vor-)Verfahrens gestellt und die Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils, erkennbar also für den Fall der „Nichtstattgebung" des Antrags auf Wiedereröffnung erhoben hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind bedingte Prozesshandlungen nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist (7 Ob 331/98x; RIS-Justiz RS0039602). Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung wird nur dann bejaht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RIS-Justiz RS0037502; RS0039602; RS0006441; 7 Ob 67/01f ua). Daher kann insbesondere die Einleitung des Verfahrens selbst nicht bedingt erfolgen (Fasching LB 2 Rz 758; 4 Ob 516/75; 9 ObA 13/95; 1 Ob 284/99t mwN; 9 ObA 171/02s).

Mag die Wiederaufnahmsklage in ihrer Funktion (auch) derjenigen eines Rechtsmittels verwandt sein (Kodek in Rechberger ZPO³ Vor § 529 Rz 1 mwN) handelt es sich jedenfalls um eine eigenständige Klage, die der Einleitung eines neuen, wenn auch zunächst auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Verfahrens dient.

Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erweist sich daher schon aus diesem Grund als zutreffend.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

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