OGH 2Ob30/08p

OGH2Ob30/08p27.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga W*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller M.A., Mag. Markus Schablinger, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. Christian S*****, 2. Wilhelm S*****, 3. V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr. Otto Trenks, Rechtsanwalt in Wels, wegen 11.880 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2007, GZ 3 R 136/07a-41, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der offenbaren Ansicht der Klägerin war das Berufungsgericht bei seinem Bewertungsausspruch an ihre Bewertung des Feststellungsbegehrens mit zuletzt 1.000 EUR nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252). Hat das Berufungsgericht - wie hier - weder zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt noch den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, so ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden (RIS-Justiz RS0042515 [T9]; vgl auch RS0042385). Danach übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR. Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (2 Ob 194/01w; 2 Ob 38/02f).

Nach den Feststellungen können bei der Klägerin „mit der in der Medizin möglichen Sicherheit" Dauerfolgen und Spätfolgen ausgeschlossen werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle der Klägerin am rechtlichen Interesse der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftig auftretende Schäden aus dem Unfallereignis, bewegt sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0038826; RS0038976 [T22]; RS0039018 [T8]; RS0038971 [T5]).

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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