Spruch:
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb mit dem an die betreibende Gläubigerin gerichteten Auftrag zur Vorlage von Pachtbedingungen in ihre Rechtssphäre eingegriffen sein sollte. Der Auftrag ist ein bloß vorbereitender Schritt vor der Bewilligung der vom Erstgericht offenbar in Aussicht genommenen Zwangsverpachtung der bereits gepfändeten Markenrechte der verpflichteten Partei. Erst durch die Bewilligung der Zwangsverpachtung oder allenfalls auch schon durch die vom Gericht genehmigten Pachtbedingungen könnte sich die verpflichtete Partei für beschwert erachten. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis muss zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen (RIS-Justiz RS0043815).
2.) Auch gegen die Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts der gepfändeten Markenrechte steht kein Rekurs zu. Die exekutive Verwertung durch Verkauf oder Verpachtung der Markenrechte richtet sich nach den Regeln über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§ 332 Abs 2 EO, § 340 Abs 2 EO). Dort ist aber eine gerichtliche Festsetzung des Schätzwerts mittels Beschluss ebenso wenig vorgesehen wie ein Anfechtungsrecht der Beteiligten (3 Ob 215/05x). Ein Rekurs gegen die bloße Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts steht nicht zu. Dies gilt seit der EO-Novelle 2000 auch für das Zwangsversteigerungsverfahren (§ 144 EO; ausführlich dazu 3 Ob 236/02f; RIS-Justiz RS0116953).
3.) Schließlich erfolgte auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Bestellung eines zweiten Sachverständigen zu Recht. § 366 ZPO ist zufolge § 78 EO im Exekutionsverfahren anzuwenden (3 Ob 272/03a). Danach ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichts über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen unzulässig.
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