Zwangsverwaltung
§ 332.
(1) Durch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden
- 1. Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,
- 2. Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,
- 3. Jagd- und Fischereirechte sowie
- 4. Gesellschaftsanteile.
(2) Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.
(3) Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den vom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.
(4) Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die Zwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Verpflichteten besteht.
Schlagworte
Jagdrecht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233852
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