OGH 3Ob236/02f (RS0116953)

OGH3Ob236/02f26.1.2022

Rechtssatz

Im Liegenschaftsexekutionsverfahren erfolgt nach neuer Rechtslage (EO-Novelle 2000) die Bekanntgabe des Schätzwertes zwar gemäß § 62 letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses, die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in § 144 EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben. In einem solchen Fall hat der Exekutionsrichter nach § 145 EO vorzugehen. Selbst wenn Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht.

Normen

EO §62
EO §144
EO §145

3 Ob 236/02fOGH23.10.2002
3 Ob 214/02wOGH23.10.2002

Beisatz: Der Oberste Gerichtshof sieht in der Neuregelung der §§ 144, 145 EO durch die EO-Nov 2000, die im Übrigen der bisherigen Rechtslage bei der Fahrnisexekution entspricht, keinen Verstoß gegen Art 5 StGG, insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht. (T1)

3 Ob 14/03kOGH29.01.2003

Beisatz: Auch wenn der Richter Einwendungen als berechtigt ansieht, führt dies nicht zur Erlassung eines Beschlusses, sondern erforderlichenfalls zur Einvernahme des Sachverständigen; dem Verfahren ist dann ohne weiteres der letzte vom Sachverständigen allenfalls nach Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung seines Gutachtens ermittelte Schätzwert zugrunde zu legen (so schon 3 Ob 236/02f). (T2)

3 Ob 8/03bOGH26.03.2003

Beis wie T2; Beisatz: Die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB soll für den Entfall der Rekursmöglichkeit Ersatz bieten. (T3) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn für den Schätzwert strittige Umstände maßgebend sind, wie das Bestehen von Bestandverträgen oder das Bestehen eines Wohnrechts. (T4)

3 Ob 208/03iOGH25.02.2004

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn auch die Höhe des Schätzwerts mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt grundsätzlich nicht bekämpft werden kann, so kann doch mit einen solchen Rekurs insb die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß § 144 EO geltend gemacht werden. (T5)

3 Ob 215/05xOGH24.11.2005
3 Ob 57/06pOGH29.03.2006

Vgl auch

3 Ob 36/09dOGH25.03.2009

Auch

3 Ob 187/09kOGH30.09.2009

Auch

3 Ob 196/09hOGH25.11.2009
3 Ob 91/11wOGH24.08.2011

Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen nach Erlassung des Versteigerungsedikts gestellten Antrag auf Neuschätzung. (T6)

3 Ob 61/12kOGH18.04.2012

Auch; nur: Selbst wenn Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen. (T7)

3 Ob 130/15mOGH15.07.2015

Auch; Beis wie T1

3 Ob 228/16zOGH23.11.2016

Vgl auch; nur T7

3 Ob 95/18vOGH23.05.2018

Vgl auch

3 Ob 230/21aOGH26.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20021023_OGH0002_0030OB00236_02F0000_001