OGH 10ObS79/07a

OGH10ObS79/07a9.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Dr. Christoph Kainz (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI Martin P*****, vertreten durch Mag. Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2007, GZ 8 Rs 28/07k-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Jänner 2007, GZ 32 Cgs 292/06i-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger ist Architekt und „Wirtschaftsberater". Er übt diese Tätigkeit in einem Büro aus, das sich im selben Haus wie seine privaten Wohnräume befindet. Das Wohnhaus besteht aus vier Geschossen.

Im obersten Geschoss (Dachgeschoss) liegt neben dem Schlafzimmer der Büroraum. Von diesem Geschoss aus kann man über eine Leiter noch einen darüberliegenden Stauraum erreichen. Im Schlafzimmer steht lediglich ein Bett sowie ein Kleiderständer, auf welchem der Kläger seine Anzüge verwahrt. Die übrigen Kleidungsstücke befinden sich in einer Kommode im Wohnraum.

Im dritten Geschoss befinden sich ein Bad, ein WC und drei Kinderzimmer; im zweiten Geschoss liegt der Wohnraum und die Küche; im untersten Geschoss liegen die Kellerräume.

Am 5. 7. 2005 arbeitete der Kläger zunächst in seinem Büro im Dachgeschoss und wartete dabei auch auf den Anruf eines Kunden. Da er das Bedürfnis verspürte, auf die Toilette zu gehen, suchte er diese im dritten Geschoss auf.

Als er sich bereits die Hände gewaschen hatte, läutete das Telefon (sein im Arbeitszimmer liegendes Handy), weshalb der Kläger vom Badezimmer über die Holztreppe in das im obersten Geschoss befindliche Büro laufen wollte. Dabei rutschte er jedoch auf einer der beiden untersten Stufen aus, stürzte und zog sich einen Riss der Achillessehne zu.

Die Treppe, auf der der Kläger zu Sturz kam, dient dazu, von den unteren Geschossen in den Büroraum und in das Schlafzimmer bzw retour zu gelangen. Der Kläger benützt diese Treppe überwiegend zur Erreichung des Büros, darüber hinaus auch dazu, um am Abend in das Schlafzimmer bzw am Morgen vom Schlafzimmer in die anderen Geschosse zu gelangen. Allenfalls benützt er sie zwischendurch auch einmal, um im Schlafzimmer ein Kleidungsstück zu holen oder das Schlafzimmer zu lüften.

Mit Bescheid vom 7. 11. 2006 lehnte die beklagte Partei die Anerkennung des Unfalls vom 5. 7. 2005 als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG ab und sprach aus, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht bestehe.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger die Leistung gemäß § 173 ASVG im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus, die für Unfälle auf dem Weg zu einer außerhalb des Wohnhauses gelegenen Arbeitsstätte entwickelten Grundsätze könnten nicht unmittelbar angewendet werden, weil sich Arbeitsstätte und Wohnbereich im selben Gebäude befänden. Gemischt genutzte Räume seien nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke benützt würden. Der Versicherungsschutz beginne erst, wenn der rein persönliche Bereich verlassen und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten werde. [Auch] Unfälle auf der Treppe eines Hauses, in dem sich zugleich Wohnung und Betriebsstätte befänden, fielen daher nach der Rechtsprechung nur dann in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn sie in rechtlich wesentlichem Umfang für betriebliche Zwecke genutzt werde. Dann folge der Unfallversicherungsschutz für diese gemischt genutzten Räume unmittelbar aus § 175 Abs 1 ASVG.

Mit der 34. ASVG-Novelle (BGBl 1979/530) sei der Unfallversicherungsschutz [zwar] allgemein auf den Weg zur und von der Befriedigung „lebenswichtiger" persönlicher Bedürfnisse sowie auf die Befriedigung „lebensnotwendiger" Bedürfnisse selbst ausgedehnt worden; letztere allerdings nur im Bereich außerhalb der Wohnung des Versicherten.

Da die in das oberste Geschoss führende Treppe nicht nur zur Erreichung des Büros, sondern auch des Schlafzimmers sowie des darüber liegenden Stauraumes benutzt werde, werde sie nicht in rechtlich wesentlichem Umfang für betriebliche Zwecke genutzt. Der Unfall sei daher zu Recht nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ob der Unfall unter Versicherungsschutz stehe hänge ausschließlich davon ab, ob die Treppe bereits als ein wesentlichen betrieblichen Zwecken dienender Teil des Hauses angesehen werden könne. Nach gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur beruhe der Unfallversicherungsschutz für diese gemischt genutzten Räume unmittelbar auf § 175 Abs 1 ASVG. Diesen Grundsätzen folgend sei er zu 10 ObS 359/01v bei einem sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt bejaht worden. Dort sei der Kläger auf der Treppe gestürzt, als er von seinen im Obergeschoss seiner Maisonette-Wohnung gelegenen Büro zu einem Kunden fahren wollte. Die dortige Treppe, die auch für die Erreichung eines Schlafzimmers, eines Gästezimmers sowie eines Bades mit WC erforderlich gewesen sei, sei zu mehr als 50 % dazu benützt worden, um vom Erdgeschoss in das Büro bzw vom Büro in das Erdgeschoss zu gelangen.

Hier habe der Kläger die Treppe, auf welcher er zu Sturz gekommen sei, „überwiegend" zur Erreichung des Büros benutzt. Er habe auf den Anruf eines Kunden gewartet und die Treppe auch zum Unfallszeitpunkt dazu benutzt, um in sein Büro zu eilen, weil sein dort befindliches Mobiltelefon geläutet habe. Daher habe sich der Unfall in einem nicht mehr zu den ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Teil der Wohnung ereignet, sondern sei die Benutzung der Treppe für Betriebszwecke so wesentlich gewesen, dass der Kläger beim Betreten der Treppe den persönlichen Lebensbereich bereits verlassen gehabt habe. Habe der Kläger aber damit schon die betriebliche Sphäre erreicht gehabt, sei im Zusammenhang mit seiner Absicht, eine versicherte Tätigkeit auszuüben, der Weg bereits in einem so erheblichen Maß betriebsbezogen gewesen, dass er dieser betrieblichen Tätigkeit unbedenklich zugerechnet werden könne (vgl 10 ObS 359/01v). Der Unfall des Klägers stehe daher unter Unfallversicherungsschutz iSd § 175 Abs 1 ASVG.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ergebe sich auch aus der Entscheidung 10 ObS 112/05a nichts Gegenteiliges. Bei dem in dieser Entscheidung zu beurteilenden Unfall sei die dortige Klägerin nämlich auf einer Treppe gestürzt, die den ersten mit dem zweiten Stock ihres Hauses verbunden habe. Da sich die Geschäftsräumlichkeiten in diesem Fall auf das Erdgeschoss beschränkt hätten, habe es sich bei jener Treppe also nicht um einen gemischt genutzten, sondern um einen rein persönlichen Bereich des Hauses gehandelt.

Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sei im Übrigen schon im Hinblick auf die Fassung des Klagebegehrens, dem die Art der begehrten Leistung zu entnehmen sein müsse, auszuschließen. Ein allgemein gehaltenes Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genüge nämlich nicht.

Im fortgesetzten Verfahren werde daher vorerst zu klären sein, welche Leistungen aus der Unfallversicherung der Kläger tatsächlich begehre. Nach Richtigstellung des Klagebegehrens seien (gegebenenfalls nach Einholung eines medizinischen Gutachtens) entsprechende Feststellungen erforderlich, um beurteilen zu können, welche Leistungen aus der Unfallversicherung dem Kläger zur Abgeltung der Unfallfolgen zustünden.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, weil eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung ohne weiteren Prozessaufwand dann möglich wäre, wenn man die vom Berufungsgericht nicht geteilte Ansicht der Beklagten vertrete, dass Unfälle innerhalb eines Wohnhauses deshalb nicht unter Versicherungsschutz stünden, weil die Gefahren auf die Umstände des Privatbereiches zurückgingen. Der Beantwortung dieser Frage komme jedenfalls über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.

Der Kläger beantragt, den Rekurs zurück- bzw „abzuweisen".

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin macht geltend, dass die zitierte - die ausnahmsweise geschützte Zurücklegung eines betrieblichen Weges innerhalb des Wohnhauses betreffende - Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen sei. Zutreffend verweist sie auf den in der Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht ausreichend thematisierten (von der Fallgestaltung zu 10 ObS 359/01v abweichenden) Umstand, dass der Kläger, als er auf der Treppe stürzte, „auf dem Weg von der Toilette in das Büro" war. Richtig ist auch, dass der Senat, was derartige Wegunfälle betrifft, in der Entscheidung 10 ObS 112/05a (SSV-NF 19/73 = ASoK 2006, 430 = RdW 2006/423, 460 = ARD 5675/8/2006 = infas 2006, 115/S 20 = DRdA 2006, 244) Folgendes ausgesprochen hat:

„Der mit der 32. ASVG-Novelle (BGBl 1976/704) eingeführte und ursprünglich auf den Weg zur Einnahme der Mittagsmahlzeit eingeschränkte § 175 Abs 2 Z 7 ASVG wurde mit der 34. Novelle (BGBl 1979/530) erweitert. Nach den Materialien (RV 92 BlgNR. 15. GP. 17) stellt die Novellierung eine Reaktion auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, des seinerzeitigen Höchstgerichtes in Leistungsstreitsachen, dar, wonach die Einnahme des Mittagessens nicht unter Unfallversicherungsschutz steht (OLG Wien 35 R 29/79). Gleichzeitig wurde der Unfallversicherungsschutz allgemein auf den Weg zur und von der Befriedigung 'lebenswichtiger' persönlicher Bedürfnisse sowie auf die Befriedigung 'lebensnotwendiger' Bedürfnisse selbst ausgedehnt; letztere allerdings nur im Bereich außerhalb der Wohnung des Versicherten. Auch wenn sich weder im Gesetzestext noch in den Materialien Hinweise darauf finden, was im Einzelnen unter der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zu verstehen ist, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verrichtung der Notdurft ebenso wie die in § 175 Abs 2 Z 7 ASVG idF vor der 34. ASVG-Novelle genannte Einnahme der Mittagsmahlzeit darunter fällt.

Nach dem Wortlaut bezieht sich der letzte Halbsatz der Bestimmung ('soferne sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt') eindeutig auf die zuvor genannte 'Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse', die überdies 'in der in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte' erfolgen muss. Die örtliche Nähe spielt auch eine Rolle für den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg ('um während der Arbeitszeit ... in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen').

Demnach wird danach differenziert, dass der in die Wohnung zwecks Bedürfnisbefriedigung zurückgelegte Weg unter Unfallversicherungsschutz steht (ebenso der Weg zurück zur Arbeitsstätte), nicht aber die 'Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse' selbst, soferne sie in der Wohnung des Versicherten erfolgt. Zutreffend hat das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass ein Unfallversicherungsschutz bei der in der Wohnung vorgenommenen Bedürfnisbefriedigung den immanenten Grenzen einer berufs- bzw. betriebsbezogenen Unfallversicherung widersprechen würde (wie es auch die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck bringen: 92 BlgNR 15. GP 17).

Daraus ergibt sich bereits eine zeitliche Einschränkung des Unfallversicherungsschutzes, sodass die Frage zu beantworten ist, wann die Unterbrechung des Schutzes beginnt und wann sie endet. Dabei ist zu bedenken, dass § 175 Abs 2 ASVG in den Z 1 - 10 im Einzelnen aufgezählte Wege schützt, die in einem Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung stehen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die innerhalb eines Wohnhauses, in dem sich Wohnung und betrieblich genützte Räume befinden, zurückgelegten Wege des Versicherten nicht als Wege zur bzw von der Arbeitsstätte iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG anzusehen sind.

Innerhalb des Wohnraumes ist der Versicherte nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll. Vielmehr gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im Allgemeinen nicht unterliegen (10 ObS 275/01s = SSV-NF 15/115 mwN). In der zuletzt genannten Entscheidung wurde auch schon ausgesprochen, dass im Fall des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ein Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht kommt, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet. Der Unfallversicherungsschutz setzt erst dann ein, wenn ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird (10 ObS 359/01v = SSV-NF 15/132), was an der Stelle, an der die Klägerin verunglückte, noch nicht der Fall war. Auch dann, wenn die Klägerin beispielsweise das Geschäftshaus verlassen hätte, um zur Befriedigung eines lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisses das benachbarte Wohnhaus aufzusuchen, wäre der dabei zurückzulegende Weg nur bis zur Hauseingangstür des Wohnhauses geschützt gewesen (10 ObS 76/01a = SSV-NF 15/42), nicht aber beispielsweise der Weg über eine Treppe im Inneren des Hauses. Dieser Aspekt hat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht nur im Anwendungsbereich des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, sondern auch des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG Gültigkeit, worauf im Übrigen auch die Einschränkung des Versicherungsschutzes am Ende dieser Bestimmung hinweist." (RIS-Justiz RS0084826 [T5])

Dass der Versicherungsschutz auch hier verneint werden müsste, weil er nach der letztgenannten Bestimmung im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Wohnung ausdrücklich ausgeschlossen sei, ist daraus jedoch nicht abzuleiten; anders als in dem zu 10 ObS 112/05a entschiedenen Sachverhalt (dort befanden sich die Geschäftsräumlichkeiten im Parterre, während sich der Unfall auf dem Rückweg von der Wohnungs-Toilette im Bereich einer Treppe zwischen dem jeweils ausschließlich privat genutzten ersten und zweiten Obergeschoss ereignete), begann der Versicherungsschutz hier nämlich schon vor dem Ausrutschen auf den beiden unteren Stufen der Treppe:

Hatte der Kläger doch an dieser Stelle bereits den „rein persönlichen Bereich" (hier: jenen der [vom Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ausdrücklich nicht umfassten] Bedürfnisbefriedigung in der Wohnung) verlassen und - auf dem Rückweg von der Toilette - schon einen „wesentlich betrieblichen Zwecken dienenden Teil des Gebäudes" betreten (RIS-Justiz RS0084609 und RS0120446), weil er die Holztreppe „überwiegend" dazu benützte, um das Büro zu erreichen (wohin er auch zum Unfallszeitpunkt gerade laufen wollte, um einen erwarteten geschäftlichen Anruf entgegenzunehmen). Die Entscheidung 10 Ob 359/01v wiedergebend ist das Berufungsgericht daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Treppe, auf der sich der Unfall ereignete, nicht mehr zu den ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Teilen der Wohnung gehörte, sondern ihre Benutzung für Betriebszwecke so wesentlich war, „dass der Kläger beim Betreten der Treppe den persönlichen Lebensbereich bereits verlassen ..." und „... damit schon die betriebliche Sphäre erreicht ..." hatte.

Entgegen der Auffassung des Rekurses hat die - im Sinne der von der beklagten Partei ins Treffen geführten Entscheidung (10 ObS 112/05a) eintretende - Unterbrechung des Schutzes des Klägers mit Erreichen der Holztreppe geendet, und der Unfallversicherungsschutz auch nach der zitierten Bestimmung dann „eingesetzt", als ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wurde (10 ObS 112/05a = RIS-Justiz RS0120446 [ausdrücklich zum Fall des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG]). An der Unfallstelle stand der Kläger also jedenfalls bereits (wieder) unter Unfallversicherungsschutz im Sinne dieser Bestimmung (auf dem Weg zurück zur Arbeitsstätte nach der Befriedigung „lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse").

Da sich der Kläger zum Unfallszeitpunkt außerdem auf dem Weg ins Büro befand und keine Anhaltspunkte für eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit bestehen, muss Rekurs der beklagten Partei erfolglos bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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