OGH 10ObS25/88 (RS0084826)

OGH10ObS25/889.2.1988

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor, nicht aber erst beziehungsweise schon an der nicht mit der Außenfront des Wohnhauses übereinstimmenden Grenze der Baufläche etwa zum öffentlichen Gut (typische Gefahr des Arbeitsweges, der wegen beschäftigungsbedingter Abwesenheit nicht immer im ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden kann).

Normen

ASVG §175 Abs2
ASVG §175 Abs2 Z7
B-KUVG §90 Abs2 Z1

10 ObS 25/88OGH09.02.1988

Veröff: SZ 61/26 = EvBl 1988/98 S 462 = SSV-NF 2/17

10 ObS 332/89OGH05.12.1989

Veröff: RZ 1990/61 S 147 = SSV-NF 3/148

10 ObS 165/91OGH09.07.1991

Veröff: SSV-NF 5/75

10 ObS 19/98mOGH09.02.1998

nur: Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor. (T1); Beisatz: Besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist beim Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus die Garagentür eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw beim Heimweg endet. (T2)

10 ObS 76/01aOGH03.04.2001

nur T1; Beisatz: Die Annahme von Grenzpunkten des Weges zur oder von der Arbeitsstätte bringt zwangsläufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Unfälle mit sich, je nach dem, ob sie sich vor oder nach diesen Grenzpunkten ereignet haben. (T3); Beisatz: Das Risiko des Ausrutschens im Hausflur gehört zu jenen Gefahren, die auf Umstände des Privatbereichs zurückgehen und dem Unfallversicherungsschutz nicht unterliegen. Steht nicht fest, dass eine zum Unfall führende Gefahr (bereits) auf dem Weg von der Arbeitsstätte schon vor dem Durchschreiten der Wohnhauseingangstür gedroht hätte, aber erst danach wirksam geworden wäre, kann von einer typischen Gefahr des Arbeitsweges keine Rede sein. (T4)

10 ObS 112/05aOGH22.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Auch dann, wenn die Klägerin beispielweise das Geschäftshaus verlassen hätte, um zur Befriedigung eines lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisses das benachbarte Wohnhaus aufzusuchen, wäre der dabei zurückzulegende Weg nur bis zur Hauseingangstür des Wohnhauses geschützt gewesen, nicht aber beispielsweise der Weg über eine Treppe im Inneren des Hauses. Dieser Aspekt hat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht nur im Anwendungsbereich des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, sondern auch des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG Gültigkeit. (T5)

10 ObS 44/06bOGH25.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Durch welche Außentür der Versicherte das von ihm bewohnte Gebäude verlässt, ist nicht relevant: Maßgeblich ist immer das erste „Durchschreiten" einer Außentür, gegebenenfalls auch einer Garagentür. (T6); Beisatz: Selbst wenn der Versicherte über einen Abstellplatz in der Tiefgarage eines Gebäudes verfügt, kann er den Weggefahren im Inneren dieses - von ihm erst von außen zu betretenden - Gebäudes typischerweise weniger begegnen als wenn er auch in dem Gebäude wohnt. (T7)

10 ObS 79/07aOGH09.10.2007

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für Rückweg von der Toilette ins überwiegend für Betriebszwecke genützte Obergeschoss. (T8)

10 ObS 72/09zOGH29.09.2009

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für den Sturz im überdachten, auf drei Seiten abgemauerten Hauseingangsbereich. (T9)

10 ObS 176/12yOGH29.01.2013

Vgl; nur T1; Beisatz: Das Haustor der Außenfront ist auch dann maßgeblich, wenn sich der Unfall innerhalb eines Miethauses auf der auch anderen Bewohnern zugänglichen Treppe ereignet. (T10); Beisatz: Weggefahren im Inneren des Wohnhauses, in dem der Versicherte wohnt, kann er typischer Weise besser begegnen. (T11), Veröff: SZ 2013/13

10 ObS 86/15tOGH17.11.2015

Auch; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei dem Versuch über ein Fenster im ersten Stock durch eine provisorische Leiter in das Wohnhaus zu gelangen. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_010OBS00025_8800000_001

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