OGH 9ObS30/87; 10ObS359/01v; 10ObS79/07a; 10ObS15/21k (RS0084609)

OGH9ObS30/87; 10ObS359/01v; 10ObS79/07a; 10ObS15/21k27.4.2021

Rechtssatz

Befinden sich in einem Haus neben nur dem betrieblichen Bereich und nur dem persönlichen Bereich zuzuzählenden Räumen auch gemischt genutzte Räume, so beginnt der Versicherungsschutz, wenn der rein persönliche Bereich verlassen wird und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird.

Normen

ASVG §175 Abs1

9 ObS 30/87OGH13.01.1988

Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter)

10 ObS 359/01vOGH13.11.2001
10 ObS 79/07aOGH09.10.2007

Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für Rückweg von der Toilette ins überwiegend für Betriebszwecke genützte Obergeschoss. (T1)

10 ObS 15/21kOGH27.04.2021

vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/41

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBS00030_8700000_003