OGH 10Ob67/07m

OGH10Ob67/07m11.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mohammad Bashier N*****, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, gegen die beklagte Partei I*****-Bank GmbH, *****, vertreten durch Mag. Eva Mateidl-Wiedenig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 24 Cg 123/03z des Landesgerichtes Klagenfurt (Streitwert EUR 11.741,22), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. März 2007, GZ 4 R 25/07i-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Dezember 2006, GZ 24 Cg 211/05y-14, und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 749,70 (darin EUR 124,95 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. 12. 2003, AZ 24 Cg 123/03z, wurde der nunmehrige Wiederaufnahmskläger gemeinsam mit der bereits verurteilten „G*****" HandelsgesmbH zur Herausgabe zweier Pkw oder zur Zahlung von EUR 8.462,50 sA bzw EUR 11.741,22 sA verurteilt. Nach den Klagebehauptungen hatte der nunmehrige Wiederaufnahmskläger zwei Kreditverträge vom 11. 12. 2002 und 17. 6. 2002 zur Finanzierung der Fahrzeugkäufe als Mitantragsteller unterfertigt. Mangels Zulassung der vertraglich vereinbarten Überprüfung der kreditfinanzierten Fahrzeuge sowie mangels Bestehens eines Versicherungsschutzes für eines dieser Fahrzeuge machte das klagende Kreditinstitut gegen die erstbeklagte Kreditnehmerin und den zweitbeklagten Mitantragsteller (nunmehrigen Wiederaufnahmskläger) einen Herausgabeanspruch geltend, von dem sich die beklagten Parteien durch Zahlung des Interesses befreien konnten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Wiederaufnahmskläger zuletzt noch die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der im Versäumungsurteil vom 2. 12. 2003 ausgesprochenen Verpflichtung zur Zahlung von EUR 11.741,22 sA. Er brachte dazu vor, dass wegen des Verdachtes der Fälschung seiner Unterschrift auf dem Kreditvertrag vom 17. 6. 2002 gegen den Geschäftsführer der seinerzeit erstbeklagten „G*****" HandelsgesmbH ein Strafverfahren anhängig sei. Das in diesem Strafverfahren erstattete Schriftgutachten, das seinem Rechtsvertreter am 18. 5. 2005 zugestellt worden sei, komme zum Ergebnis, dass seine Unterschrift auf dem Kreditvertrag vom 17. 6. 2002 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von ihm stamme. Es liege daher der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO vor, weil das Versäumungsurteil bzw das diesem zugrundeliegende Klagevorbringen auf die verfälschte Krediturkunde gegründet sei. Wäre dieses Schriftgutachten schon im wiederaufzunehmenden Verfahren vorhanden und in seinem Besitz gewesen, hätte er den Beweis erbringen können, dass die Unterschrift auf dem Kreditvertrag nicht von ihm stamme. Es liege damit auch der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor. Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO, hilfsweise deren Abweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass der Kläger keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe geltend mache.

Das Erstgericht bewilligte die Wiederaufnahme, hob das Versäumungsurteil im bekämpften Umfang auf und wies insoweit das Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen war der Kläger in der Zeit von 2001 bis 31. 12. 2002 bei der „G*****" HandelsgesmbH, die ein Taxiunternehmen betrieb, als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig. Im Juli 2003 erhielt er ein Schreiben der nunmehrigen Beklagtenvertreterin, in welchem er zur Rückgabe von drei Fahrzeugen aufgefordert wurde. Er nahm Kontakt mit der F ***** Bank auf, und wurde ihm mitgeteilt, dass er diese Fahrzeuge bei einem Autohaus in Wien gekauft und bei der Bank darlehensfinanziert habe. Er wandte sich an das Autohaus, wo ihm drei Verträge gezeigt wurde. Er sah, dass auf zwei Verträgen seine Unterschrift gefälscht worden war; am dritten Vertrag war keine Unterschrift ersichtlich. Er erhielt diese Unterlagen vom Autohaus jedoch nicht. Ende 2003 schrieb er an die Beklagtenvertreterin und erhielt zwei Kaufverträge mit jeweils gefälschten Unterschriften. Darunter befand sich auch der Vertrag vom 17. 6. 2002. Nach dem ersten Schreiben der Rechtsanwältin stellte er Mohsen Z***** zur Rede, der zugab, die Unterschriften gefälscht zu haben. Im Verfahren 24 Cg 123/03z des Erstgerichtes wurden dem nunmehrigen Wiederaufnahmskläger die Klage und die Aufforderung zur Erstattung einer Klagebeantwortung unter der Anschrift „W***** 18/5/12, 1200 Wien" zugestellt. Das Versäumungsurteil vom 2. 12. 2003 wurde ihm zu Handen eines Mitbewohners dieser Abgabestelle zugestellt. Die angegebene Adresse in Wien wird vom Kläger schon seit Jahren nicht mehr benutzt. Er war auch zum Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles dort nicht mehr wohnhaft. Als er die Anzeige bei der Polizei machte, wusste er daher noch nichts vom Verfahren 24 Cg 123/03z des Erstgerichtes.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass eine Wiederaufnahmsklage auch gegen ein Versäumungsurteil zulässig sei. Entscheidend sei, dass sich ein vernünftiger Beklagter nur dann in den Streit einlasse, wenn er Aussicht habe, mit seiner Verteidigung durchzudringen. Fehlten ihm hiezu die Beweismittel, lasse er ein Versäumungsurteil ergehen. Finde er später solche Beweismittel, fehle eine gesetzliche Grundlage, ihm die Wiederaufnahme zu verweigern. Sicherheit, seinen Rechtsstandpunkt einigermaßen erfolgversprechend zu verfolgen, habe der Wiederaufnahmskläger erst mit Kenntnis des Gutachtens im Strafverfahren gehabt. Es sei daher nicht entscheidend, dass nicht festgestellt habe werden können, ab welchem Zeitpunkt er tatsächlich vom wiederaufzunehmenden Verfahren erfahren habe. Da der Kläger die Krediturkunde nicht unterfertigt habe, sei das Klagebegehren abzuweisen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Es führte in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, dass die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage auch gegen echte Versäumungsurteile (§ 396 ZPO) grundsätzlich zulässig sei. Der unterlegene Beklagte könne als Wiederaufnahmskläger solche Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die ihm unverschuldet unbekannt gewesen seien. Der Prüfung, ob ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliege, habe das Gericht das Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage zugrundezulegen.

Gemäß § 530 Abs 1 Z 1 ZPO könne ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sei, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet sei, fälschlich angefertigt oder verfälscht sei. Das angefochtene Urteil sei dann auf diese Urkunde begründet, wenn sie für die Entscheidung kausal gewesen sei. Es genüge zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben sei, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen worden sei, das Urteil also ohne diese Urkunde anders ausfallen hätte können. Die gefälschte oder verfälschte Urkunde müsse demnach als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Dass eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß - wie der Wiederaufnahmskläger vorbringe - Anlass für Tatsachenbehauptungen gewesen sei, die gemäß § 396 Abs 1 ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten gewesen seien, erfülle noch nicht den Tatbestand des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO, weil das Versäumungsurteil nicht auf die Urkunde selbst gegründet sei.

Eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sei unter anderem nur dann zulässig, wenn die Partei ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz ergangen sei, geltend zu machen (§ 530 Abs 2 ZPO). Den Mangel des Verschuldens habe die Partei, welche die prozessuale Sorgfaltspflicht treffe, zu behaupten und zu beweisen. Komme sie dieser Behauptungspflicht nicht schon in der Klage nach, so sei diese gemäß § 538 Abs 2 ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren durch Beschluss zurückzuweisen. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmegrundes sei einer Verbesserung nicht zugänglich. Hier habe der Wiederaufnahmskläger in seiner Klage zwar behauptet, dass das im Strafverfahren erstattete Schriftgutachten seinem Rechtsvertreter erst am 18. 10. 2005 zugestellt worden sei und er, wenn dieses Gutachten schon im Vorverfahren vorhanden und in seinem Besitz gewesen wäre, den Beweis erbringen hätte können, dass die Unterschrift auf dem Kreditvertrag nicht von ihm stamme. Eine Behauptung, warum ihm ein Vorbringen im Vorprozess, dass er - entgegen dem damaligen Klagevorbringen - den Kreditvertrag nicht unterfertigt habe (bzw eine darauf befindliche Unterschrift nicht von ihm stamme), und ein Beweisanbot hiefür (zB die Einholung eines Schriftgutachtens) nicht möglich gewesen seien (sei es, weil er nicht mehr gewusst habe, ob er diesen Kreditvertrag unterschrieben habe oder nicht; sei es, dass er von der Einleitung des Vorverfahrens keine Kenntnis gehabt habe), habe er hingegen in seiner Wiederaufnahmsklage nicht aufgestellt. Er habe auch nicht behauptet, dass seine Untätigkeit im Vorverfahren dadurch bestimmt gewesen sei, dass er nach der damaligen Lage eine Einlassung in den Rechtsstreit mit Sicherheit als aussichtslos ansehen habe müssen und dass sich diese Lage erst durch das Auffinden des neuen Beweismittels (des Gutachtens im Strafverfahren) zu seinen Gunsten geändert habe. Demnach reichten die Angaben in der Wiederaufnahmsklage nicht aus, das fehlende Verschulden des Wiederaufnahmsklägers (die Nichteinlassung im Vorverfahren betreffend) schlüssig darzustellen. Die Klage wäre daher bereits vom Erstgericht auch aus diesem Grund gemäß § 538 Abs 2 ZPO zurückzuweisen gewesen.

Auf die im Ersturteil überschießend getroffene Tatsachenfeststellung, dass der Kläger vom Vorverfahren zur Zeit seiner Anzeigeerstattung bei der Polizei noch nichts gewusst habe, weil er die Anschrift, an der die Zustellung des Versäumungsurteiles vorgenommen worden sei, schon seit Jahren nicht mehr benutzt habe, sei vom Berufungsgericht nicht Bedacht zu nehmen. Diese Feststellung finde im Parteivorbringen des Wiederaufnahmsklägers keine Deckung, weil er wohl behauptet habe, vom Ergebnis der Begutachtung im Strafverfahren erst am 18. 10. 2005 erfahren zu haben, seinem Vorbringen aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür entnommen werden könne, dass er sich in das Vorverfahren mangels Kenntnis von der Einleitung dieses Verfahrens gar nicht habe einlassen können. Überschießende Feststellungen, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung fänden, seien bedeutungslos und unbeachtlich.

In Stattgebung der die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmsklage aufzeigenden Berufung der beklagten Partei seien daher die Entscheidung des Erstgerichtes und das ihr vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO - unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert wird - zulässig (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 12 und 70 mwN); er ist jedoch nicht berechtigt.

Vorweg kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Den Rechtsmittelausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Bei der Bezeichnung der beklagten Partei in der Rechtsmittelschrift des Klägers im Sinne der vom Kläger ursprünglich erfolgten Bezeichnung „F ***** Bank AG" handelt es sich erkennbar um eine bloße Falschbezeichnung, zumal der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 13. 2. 2006 (ON 4) die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf „I*****-Bank GmbH" beantragt hat und bereits das Erstgericht diesem Antrag des Klägers in seinem Urteil entsprochen hat.

Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde, wegen eines der im Gesetz (§§ 530, 531) genannten schwerwiegenden Mängel bei der Feststellung des Sachverhaltes und ihre Ersetzung durch eine fehlerfreie Entscheidung (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 530 Rz 1). Die Wiederaufnahmsklage dient daher dazu, materielle Mängel der Entscheidung infolge unvollständiger oder verfälschter Entscheidungsgrundlagen zu relevieren. Es muss sich also im Zusammenhang mit verfälschten Urkunden um solche handeln, die tatsächlich als Beweismittel aufgenommen wurden, weil es ja um Mängel bei der Feststellung des Sachverhaltes gehen muss (8 Ob 80/03b mwN). Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO setzt daher voraus, dass die gefälschte oder verfälschte Urkunde als Beweismittel aufgenommen und der unrichtige Inhalt in die Feststellungen eingeflossen ist. Dafür reicht nicht aus, dass sie - wie im vorliegenden Fall - bloß Anlass für Tatsachenbehauptungen war, die bei der Fällung eines Versäumungsurteils für wahr zu halten waren (7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193 [Fuchs aaO 197] = AnwBl 2000, 255 [Bisanz]; 7 Ob 102/98w; 8 Ob 80/03b; RIS-Justiz RS0111114; RS0111113).

Zu dem vom Kläger weiters geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass den Wiederaufnahmskläger die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trifft. Er hat schon in der Klage darzulegen, dass und aus welchen Gründen er ohne sein Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen bzw Beweismittel noch vor Schluss der Verhandlung geltend zu machen (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 530 Rz 219 mwN ua). Im Fall der Wiederaufnahme eines mit Versäumungsurteil nach § 396 ZPO geschlossenen Verfahrens kann diese daher nur dann bewilligt werden, wenn der Kläger behauptet und beweist, dass seine seinerzeitige prozessuale Untätigkeit dadurch bestimmt war, dass er nach der damaligen Lage eine Einlassung in den Rechtsstreit mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste, und dass sich diese Lage eben durch das Auffinden neuer Beweismittel zu seinen Gunsten geändert hat (10 Ob 1635/95; RZ 1978/52, 113; EvBl 1970/234 ua; RIS-Justiz RS0041113). Derartiges kann dem Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers schon deshalb nicht unterstellt werden, da er in seiner Wiederaufnahmsklage lediglich behauptet hat, dass das im Strafverfahren erstattete Schriftgutachten seinem Rechtsvertreter erst am 18. 10. 2005 zugestellt worden sei und er, wenn dieses Gutachten schon im Vorverfahren vorhanden und in seinem Besitz gewesen wäre, den Beweis erbringen hätte können, dass die Unterschrift auf dem Kreditvertrag nicht von ihm stamme. Damit hat der Kläger in seiner Wiederaufnahmsklage nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes eine Behauptung, warum ihm ein Vorbringen im Vorprozess, dass er - entgegen dem damaligen Klagevorbringen - den Kreditvertrag nicht unterfertigt habe (bzw eine darauf befindliche Unterschrift nicht von ihm stamme), und ein Beweisanbot hiefür (zB die Einholung eines Schriftgutachtens) nicht möglich gewesen sei, nicht aufgestellt. Er hat auch in keiner Weise behauptet, dass seine Untätigkeit im Vorverfahren dadurch bestimmt gewesen sei, dass er nach der damaligen Lage eine Einlassung in den Rechtsstreit mit Sicherheit als aussichtslos ansehen habe müssen und sich diese Lage erst durch das Auffinden des neuen Beweismittels (des Gutachtens im Strafverfahren) zu seinen Gunsten geändert habe. Der Nachweis der Unrichtigkeit der seinerzeitigen Klagebehauptungen allein, auf deren Grundlage nach § 396 ZPO ein Versäumungsurteil erging, kann aber nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Berechtigung der Wiederaufnahmsklage nicht begründen.

Dem Rekurs des Klägers musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 52 Abs 1 iVm § 41 ZPO.

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