OGH 7Ob268/98f (RS0111113)

OGH7Ob268/98f11.11.1998

Rechtssatz

Das angefochtene Urteil ist dann auf diese Urkunde gegründet, wenn sie für die Entscheidung kausal war. Es genügt zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben ist, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen wurde, das Urteil also unter Außerachtlassung der fälschlich nachgemachten Urkunde oder bei Benützung des unverfälschten Urkundentextes anders hätte ausfallen können.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z1 F1

7 Ob 102/98wOGH11.11.1998
7 Ob 268/98fOGH11.11.1998
8 Ob 80/03bOGH07.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage dient dazu, materielle Mängel der Entscheidung infolge unvollständiger oder verfälschter Entscheidungsgrundlage zu relevieren. Es muss sich also im Zusammenhang mit verfälschten Urkunden um solche handeln, die tatsächlich als Beweismittel aufgenommen wurden, weil es ja um Mängel bei der Feststellung des Sachverhaltes gehen muss. (T1)

10 Ob 67/07mOGH11.09.2007

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0070OB00268_98F0000_001

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