OGH 7Ob102/98w

OGH7Ob102/98w11.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitta B*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 563.044,07 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 1998, GZ 15 R 1/98x-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat mit der Entscheidung vom gleichen Tag zu 7 Ob 268/98g folgendes erwogen:

Gemäß § 530 Abs 2 Z 1 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist. Das angefochtene Urteil ist dann auf diese Urkunde gegründet, wenn sie für die Entscheidung kausal war (RZ 1992/63; Fasching aaO 503; Kodek aaO Rz 3 zu § 530 ZPO). Es genügt zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben ist, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen wurde, das Urteil also unter Außerachtlassung der fälschlich nachgemachten Urkunde oder bei Benützung des unverfälschten Urkundentextes anders hätte ausfallen können (Fasching aaO; ders LB**2 Rz 2054). Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muß demnach als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Daß eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlaß für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß § 396 ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht daher für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO nicht aus.

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