OGH 4Ob139/07f

OGH4Ob139/07f4.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich G*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Moser GmbH in Murau, gegen die beklagte Partei Wilfried K*****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen 14.991,86 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. April 2007, GZ 5 R 46/07k-43, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 19. Dezember 2006, GZ 5 Cg 39/05g-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,98 EUR (darin 166,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger übt das Gewerbe des Tischlers gem § 94 Z 21 GewO 1994 aF auf Grund eines Gewerbescheins gem § 340 Abs 4 GewO 1994 aF aus. Er erhielt vom Beklagten den Auftrag, alle südseitig gelegenen Außenfenster und Holzelemente seines Wohnhauses mit Aluverblendungen auszustatten. Zu diesem Zweck führte der Kläger am 5. 12. 2003 Vermessungsarbeiten an diesen Fenstern und Holzelementen durch, wobei er sich einer dreiteiligen Mehrzweckleiter - bestehend aus zwei Standteilen und einem Ausschiebeteil - bediente, die ihm der Beklagte zur Verfügung gestellt hatte. Diese Leiter war eine für gewerbliche Nutzung nicht geeignete Haushaltsleiter in billiger und einfacher Ausführung. Für Haushaltsleitern bestehen keine Vorschriften über die technische Ausgestaltung. Bei der vom Kläger verwendeten Leiter waren die beiden am Boden aufstehenden Stehleiterteile ursprünglich im neuwertigen Zustand mit zwei jeweils an den Leiterholmen außen festgenieteten Sperrbändern miteinander verbunden, die als Spreizsicherung dienten und die Aufgabe hatten, bei Belastung der Leiter das Auseinanderrutschen der unteren Leiterteile zu verhindern sowie das obere Verbindungsgelenk der unteren Leiterholme zu entlasten. Da die beiden Sperrbänder später gerissen waren, ersetzte sie der Beklagte Mitte 2003 durch eine Tennisschlägersaite, die er jeweils um eine Sprosse der beiden unteren Leiterteile schlang und verknotete. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt keine zweiseitige Spreizsicherung mehr. Die Tennisschlägersaite hatte der Beklagte etwa in der gleichen Höhe angebracht, in der sich auch das ursprüngliche Sperrband befunden hatte. Tennisschlägersaiten sind elastisch und geben unter Belastung nach; sie sind daher als Spreizsicherung ungeeignet. Die vom Beklagten durchgeführte Reparatur war deshalb nicht sach- und fachgerecht und ist eine technische Fehlleistung. Der Beklagte hatte für die ordnungsgemäße Reparatur nicht das erforderliche Wissen und die Ausbildung, er führte die Reparatur nur für eigene Zwecke durch. Schon bei einer einfachen optischen Kontrolle hätte dem Kläger als befugtem Gewerbetreibenden vor dem Besteigen der Leiter auffallen müssen, dass die Leiter für den benötigten Zweck ungeeignet war. Der Kläger wusste auch vor dem Hinaufsteigen, dass das Sperrband nicht in Form eines Gurtes, sondern „'als eine Art Schnur' ausgebildet war". Als der Kläger die Leiter bestieg, um ein Fenster zu vermessen, dessen Unterkante sich etwa 3,5 m über dem Terrassenboden befand, und auf der höchstzulässigen Sprosse des Ausschiebeteils (mit den Füßen in einer Höhe von ungefähr 2,5 m) stand, wobei er sich mit der rechten Schulter an die Leiter anlehnte, brach die Leiter plötzlich zusammen, weil die Spreizeinrichtung versagte. Durch das Hochsteigen auf die höchstzulässige Sprosse wurde die Spreizsicherung besonders stark belastet, weil die Biegung des Ausschiebeteils über die Holmüberdeckung auf die Spreizsicherung und die Bodenauflage übertragen wird. Da beim Hochsteigen auf die höchstzulässige Sprosse zusätzlich die Kraftverteilung der Bodenauflagepunkte nicht symmetrisch war, verminderte sich die Haftreibung zwischen Leiter und Boden, was die Spreizsicherung weiter belastete. Beim Sturz von der Leiter verletzte sich der Kläger schwer. Das Besteigen der Leiter durch den Kläger ist als wesentlich krassere technische Fehlleistung zu beurteilen als deren unfachmännische Reparatur.

Der Kläger begehrte zuletzt - unter Anrechnung eines Mitverschuldens im Ausmaß von 50 % - die Hälfte des durch den Unfall erlittenen Schadens (Schmerzengeld, Heilungskosten, Besuchskosten, Pflegeaufwand etc) und verband damit ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung des Beklagten für die Hälfte aller künftigen unfallskausalen Schäden. Der Beklagte habe seine dem Kläger gegenüber bestehenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass er ihm eine mangelhafte Leiter zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger besitze als konzessionierter Unternehmer umfassende Fachkenntnisse auch im Hinblick auf die erforderlichen Arbeitsgeräte. Er hätte sich vor Arbeitsbeginn von den Sicherheitsvorkehrungen bzw der Sicherheit seiner Gerätschaften überzeugen und damit auch die Sicherheit der zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte überprüfen müssen; dies habe der Kläger jedoch unterlassen und sich auf den völlig fachunkundigen Beklagten verlassen. Der Beklagte habe keine vertraglichen Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger verletzt; der Unfall sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den Werkbesteller treffe zwar nach § 1169 ABGB eine ähnliche Fürsorgepflicht wie den Dienstgeber, doch komme eine solche hier deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger bei einer einfachen visuellen Kontrolle hätte auffallen müssen, dass es sich um eine typische Haushaltsleiter und nicht um eine Leiter für gewerbliche Zwecke gehandelt habe. Für den Unternehmer unschwer erkennbare Gefahren bildeten die Grenze der Fürsorgepflicht des Bestellers. Der Unternehmer müsse sich vor Beginn seiner Tätigkeit von den Sicherheitsvorkehrungen überzeugen und den Besteller zu Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Die mangelnde Eignung einer Tennisschlägersaite als Ersatz für die Sperrbänder hätte dem Kläger auffallen müssen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zu einem ähnlich gelagerten Fall über den Umfang der Fürsorgepflicht des Werkbestellers gegenüber dem Werkunternehmer fehle. Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers finde dort ihre Grenzen, wo sich fachkundige Unternehmer trotz Warnung in eine offensichtliche Gefahr begäben, statt deren Beseitigung zu verlangen oder ihr sonst aus dem Weg zu gehen. Beim Werkvertrag dürfe der Unternehmer, der aufgrund seiner Sachkenntnis wissen müsse, dass seine Arbeitsstätte gefährlich sei, um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Er müsse sich vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen. Dem Kläger als Fachmann hätte bereits auf den ersten Blick auffallen müssen, dass die - behelfsmäßige - Spreizsicherung der Leiter nur einseitig und nicht zweiseitig gewesen und dass die vom Beklagten vorgenommene Reparatur vollkommen unsachgemäß erfolgt sei. Eine funktionsfähige Spreizsicherung sei ein wesentliches Sicherheitskriterium einer Leiter; würden Vermessungsarbeiten in einer Standhöhe von rund 2,5 m über dem Boden durchgeführt, sei es naheliegend, der Standsicherheit der Leiter eine hohe Bedeutung für die Sicherung der körperlichen Unversehrtheit des Werkunternehmers zuzumessen. Dem Beklagten könne auf Grund der unsachgemäßen Reparatur nur für eigene Zwecke kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden, er habe den Kläger als Fachmann auch nicht warnen müssen. Der Kläger hätte hingegen erkennen müssen, dass wegen der unsachgemäß reparierten Leiter für ihn eine mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundene Gefahr vorgelegen sei, auf die sich die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gerade nicht erstreckt habe. Mangels objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens hafte der Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.

1. Die Regelung des § 1157 ABGB über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ist gemäß § 1169 ABGB - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auf den Werkvertrag anzuwenden. Dem Arbeitgeber entspricht beim Werkvertrag der Besteller (2 Ob 133/88 = SZ 62/70; 10 Ob 38/00m mwN). Die Fürsorgepflicht betrifft primär den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Werkunternehmers und auch seiner Dienstnehmer, deren er sich bei der Werkherstellung bedient (RIS-Justiz RS0021827 [T16]). Ebenso wie den Dienstgeber trifft den Besteller eines Werkes die Pflicht, für die Sicherheit beigestellter Gerätschaften - wozu zweifellos auch eine Leiter gehört - zu sorgen (vgl 2 Ob 60/86). Für den Unternehmer unschwer erkennbare Gefahren bilden allerdings die Grenze der Fürsorgepflicht des Bestellers. Der Unternehmer, der auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass seine Arbeitsstätte gefährlich ist, muss sich vor Beginn seiner Tätigkeit von den Sicherheitsvorkehrungen überzeugen und den Besteller zu gebotenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen (6 Ob 30/01g; 6 Ob 242/03m; RIS-Justiz RS0021812). Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mehrmals aus, dass die Fürsorgepflicht des Werkbestellers sich nicht darauf erstrecken kann, dass sich der fachkundige Unternehmer in eine offensichtliche Gefahr begibt, anstatt dieselbe zu beheben oder ihre Beseitigung zu veranlassen (vgl RIS-Justiz RS0021808).

2. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es steht fest, dass dem Kläger als befugtem Gewerbetreibenden vor dem Besteigen der Haushaltsleiter auffallen hätte müssen, dass sie für den benötigten Zweck ungeeignet war. Er wusste, dass deren „Sperrband" nur „'als eine Art Schnur' ausgebildet war". Die unsachgemäße Reparatur der Leiter (Ersatz der beiden Sperrbänder durch eine Tennisschlägersaite) war daher für den Kläger unschwer erkennbar. Der Beklagte besaß demgegenüber für die ordnungsgemäße Reparatur weder das erforderliche Wissen noch die Ausbildung; er hatte die Reparatur nur für eigene Zwecke durchgeführt. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Haftung des Beklagten für die beim Zusammenbruch der Leiter erlittenen Verletzungen des Klägers verneint hat, so hält sich diese Beurteilung im Rahmen des ihm in dieser Frage offenstehenden Ermessensspielraums. Ob der Werkbesteller eine für den Unternehmer unschwer erkennbare Gefahrensituation geschaffen hat, hängt im übrigen genauso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Unternehmer eine vom Besteller geschaffene Gefahrensituation rechtzeitig hätte erkennen können. Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, die als Spreizsicherung verwendete Tennisschlägersaite sei leicht zu übersehen gewesen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Stichworte