OGH 9ObA127/06a

OGH9ObA127/06a25.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jorge O*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 25.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2006, GZ 7 Ra 125/06p-23, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. Februar 2006, GZ 29 Cga 105/03b-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung über das Hauptbegehren der klagenden Partei als Teilurteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei mit Pensionsanfall einen Anspruch auf Alterspension gemäß den Bestimmungen des § 255c der Betriebsvereinbarung BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 habe, wobei Leistungen aus der V***** AG, soweit diese im Technischen Anhang zur Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 geregelt seien, auf die genannte Direktleistung anzurechnen seien, wird abgewiesen."

Die Urteile der Vorinstanzen werden im Kostenpunkt aufgehoben und die Arbeitsrechtssache hinsichtlich des Eventualbegehrens der klagenden Partei,

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 19. 11. 1939 geborene Kläger war ab 1. 6. 1974 bei der Ö***** L***** AG (im Folgenden LB) beschäftigt. Die Mitarbeiter der LB unterlagen bis zur Verschmelzung mit der Z***** (im Folgenden Z) im Jahr 1991 den Bestimmungen des Bankenkollektivvertrags, hinsichtlich der Pensionsanwartschaften den Bestimmungen des Kollektivvertrags „Pensionsreform 1961" (KV PR 61). Der KV PR 61 sah die Gewährung einer Gesamtpension durch den Arbeitgeber vor, auf welche die Leistungen der gesetzlichen ASVG-Pension angerechnet wurden. Dem gegenüber unterlagen die Mitarbeiter der Z dem Sparkassen-Kollektivvertrag (SPK-KV), dessen Art II die Betriebsparteien ermächtigte, durch Betriebsvereinbarung vom Inhalt des SPK-KV abweichende Regelungen zu treffen. Von dieser Möglichkeit wurde bei der Z Gebrauch gemacht und die Betriebsvereinbarung 1969 (BV 69) abgeschlossen, in der eine eigene Dienstordnung geschaffen wurde.

Die Verschmelzung der LB als übertragender Gesellschaft mit der Z als aufnehmender Gesellschaft erfolgte mit Verschmelzungsvertrag vom 4. 9. 1991 mit Wirkung (Vermögensübertragung) vom 31. 12. 1990. § 11 des Verschmelzungsvertrags („Dienstnehmer") lautete wie folgt:

„(1) Die aufnehmende Gesellschaft übernimmt sämtliche Dienstnehmer der übertragenden Gesellschaft. Die von der übertragenden Gesellschaft zu übernehmenden Dienstnehmer werden von der aufnehmenden Gesellschaft gemäß Absatz (2) und unter Bedachtnahme auf ihre bisherige Einstufung nach Maßgabe der vergleichbaren Jahresbezüge in das Dienstrecht der aufnehmenden Gesellschaft eingebunden. Unter dem Dienstrecht der aufnehmenden Gesellschaft sind auch solche Normen (Betriebsvereinbarungen) zu verstehen, welche zur Wahrung von Ansprüchen und Anwartschaften der Dienstnehmer der übertragenden Gesellschaft (zum Beispiel aufgrund des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte vom 16. November 1961 in der derzeit gültigen Fassung) oder zur Harmonisierung unterschiedlicher dienstrechtlicher Regelungen auf Dauer oder befristet ausschließlich für die Dienstnehmer der übertragenden Gesellschaft gelten.

(2) Die näheren Regelungen über die Einbindung in die dienstrechtlichen Bestimmungen werden in einer gesondert abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen.

(3) Die Pensionslasten und Pensionszusagen der übertragenden Gesellschaft werden von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen. In der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhe- bzw Versorgungsgenußempfänger ergeben sich durch die Verschmelzung keine Änderungen. Die Regelungen der Betriebsvereinbarungen der aufnehmenden Gesellschaft gelangen nicht zur Anwendung."

Der Firmenwortlaut der Z wurde in der Folge auf „B***** AG", später (nach Verschmelzung mit der C*****) auf den aktuellen Firmenwortlaut der Beklagten geändert.

Die BV 69 der Z, die auch noch im Jahr 1991 galt, bestimmte in § 1 Abs 2 lit a, dass die BV 69 nach Maßgabe des Abschnitts K für Angestellte, in deren Anstellungsverhältnis die Sparkasse auf Grund der Verschmelzung mit der LB als Gesamtrechtsnachfolgerin eingetreten ist und die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien („Fusionsstichtag") vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949, in der zum Fusionsstichtag gültigen Fassung („KV 49") erfasst waren, zu gelten hat. § 255c lit a BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 hielt unter der Überschrift „Geltung des Abschnittes D Pensionsordnung der Betriebsvereinbarung für Mitarbeiter gemäß § 1 Abs (2) lit a"

Folgendes fest:

„Anstelle des Abschnittes D Pensionsordnung (§§ 86 bis 118) gelten für die Angestellten gem § 1 Abs (2) lit a), die darüber hinaus auch zum Fusionsstichtag

„(1) Diese Übertragungs-BV gilt für alle aktiven Anstellten für die Dauer ihres aktiven Dienstverhältnisses, die am 31. 12. 1999 dem Geltungsbereich der BV 69 unterliegen sowie für solche Angestellte, die in der Folge in eine aktives Dienstverhältnis, welches dem Geltungsbereich der BV 69 unterliegt, eintreten. Sie gilt nicht für

(2) Für Angestellte, die zum 31. 12. 1999 aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung Pensionsanwartschaften haben und die nicht gemäß Absatz 1 vom Geltungsbereich ausgenommen sind, gilt diese Übertragungsbetriebsvereinbarung dann, wenn sie der Übertragung dieser Anwartschaften ausdrücklich zugestimmt haben.

...."

Das Dienstverhältnis des Klägers endete mit 31. 12. 2000. Der Kläger bezieht seit 1. 3. 2002 eine Alterspension über die Pensionskasse. Am 12. 10. 2004 trat die Beklagte aus dem Österreichischen Sparkassenverband aus und gleichzeitig in den Verband österreichischer Banken und Bankiers, dem sie schon zuvor als außerordentliches Mitglied angehört hatte, als ordentliches Mitglied ein.

Der Kläger begehrt nach Klageänderung primär die Feststellung, dass er gegenüber der Beklagten mit Pensionsanfall einen Anspruch auf Alterspension gemäß den Bestimmungen des § 255c BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 habe, wobei bestimmte, von ihm näher spezifizierte Leistungen anzurechnen seien. Für den Fall der Abweisung dieses Hauptbegehrens stellt der Kläger das aus dem Spruch ersichtliche Eventualbegehren. Das Hauptbegehren begründet der Kläger damit, dass es sich bei § 255c BV 69 um eine einzelvertragliche Zusage gehandelt habe, wonach der KV PR 61 in der zum Fusionsstichtag gültigen Fassung die als Betriebsvereinbarung weiterhin geltende Pensionsordnung darstelle und worin die Betriebsparteien darauf verzichtet haben, eine Verschlechterung herbeizuführen. Dieses Versprechen habe zwar nicht zum normativen Teil der BV 69 gezählt, sei aber durch mehrfache Wiederholung zur betrieblichen Übung und damit zum Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags geworden. Die im Gefolge der Rahmen-BV vom 30. 12. 1999 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen der Beklagten über die Übertragung der Anwartschaften in eine Pensionskasse konnten nicht ohne Zustimmung der Arbeitnehmer in deren Rechte eingreifen. Bei einem Betriebsübergang infolge Verschmelzung, die eine Gesamtrechtsnachfolge bewirke, haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften laut 8 ObA 150/97k ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelvertrag. Diesfalls könne aber der Einzelvertrag nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers durch eine Betriebsvereinbarung ersetzt werden. In § 11 des Verschmelzungsvertrags vom 4. 9. 1991 habe die Beklagte zugesagt, dass als Dienstrecht der aufnehmenden Gesellschaft auch der KV PR 61 gelte. Es handle sich dabei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, der ebenfalls als Einzelzusage zu werten sei. Wenn nicht davon auszugehen sei, dass der KV PR 61 als Einzeldienstvertrag weitergegolten habe, dann sei davon auszugehen, dass er als Kollektivvertrag weitergelte. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte Gesamtrechtsnachfolgerin der LB gewesen sei und diese fortgeführt habe. Die Zustimmung des Klägers zum Schreiben der Beklagten vom 13. 8. 1992 habe keinen Einfluss auf die kollektive Rechtslage gehabt.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren, beantragt dessen Abweisung und wendet ein, dass sich für die ehemaligen Mitarbeiter der LB durch die Fusion mit der Z in pensionsrechtlicher Hinsicht nichts geändert habe. Sie seien weiterhin in einem kollektiven System geblieben, das dem System des KV PR 61 entsprochen habe. Trägerbestimmung sei aber nicht mehr der KV PR 61, sondern der SPK-KV gewesen, auf dessen Grundlage in der BV 69 die Weitergeltung der Bestimmungen des KV PR 61 normiert worden sei. Zu einer Umwandlung in einzelvertragliche Pensionsansprüche des Klägers sei es nie gekommen. Im Jahr 1999 seien, basierend auf der Rahmen-BV vom 30. 12. 1999, die Pensionsfinanzierung der Beklagten neu geordnet und die Alterspensionsanwartschaften auf ein beitragsfinanziertes Pensionskassensystem ausgelagert worden. Der in § 255c BV 69 erfolgte Verweis auf den KV PR 61 habe nicht bedeutet, dass dessen Inhalt zum pensionsrechtlichen Einzelvertrag geworden sei. In 8 ObA 150/97k und 8 ObA 61/97x sei es um Ansprüche von Angestellten der LB gegangen, die bereits vor der Verschmelzung mit der Z in Pension gegangen seien. Diese Entscheidungen seien nicht geeignet, das Vorliegen einer Einzelzusage zugunsten des Klägers zu untermauern. Eine Zustimmung des Klägers zur Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung 1999 sei daher nicht erforderlich gewesen. Ein direkter Leistungsanspruch des Klägers auf eine Pensionszahlung auf der Grundlage von § 255c BV 69 iVm KV PR 61 bestehe auf Grund der Neuordnung 1999 nicht mehr. Der Kläger habe zu den Änderungen laut Schreiben der Beklagten vom 13. 8. 1992 auch seine individuelle Zustimmung erteilt.

Von der Wiedergabe des wechselseitigen Vorbringens der Parteien zum Eventualbegehren des Klägers wird im Revisionsverfahren, das sich zufolge der dem Hauptbegehren stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich auf das Bestehen des Hauptbegehrens bezieht, Abstand genommen.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren des Klägers unter Zugrundelegung der bereits wiedergegebenen Feststellungen statt. Rechtlich ging es davon aus, dass der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 ObA 150/97k und 8 ObA 61/97x zu den Auswirkungen der Verschmelzung der LB mit der Z Stellung genommen habe. Aus diesen Entscheidungen sei zu folgern, dass nicht nur Mitarbeitern der LB, die bereits vor der Verschmelzung, sondern auch ehemaligen Mitarbeitern der LB, die erst nach der Verschmelzung in Pension gegangen seien, die Pensionsansprüche des KV PR 61 als einzelvertragliche Ansprüche zustehen. Eine Betriebsvereinbarung könne daher nicht verschlechternd in diese Position eingreifen. Eine Zustimmung des Klägers zur Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung 1999 sei nicht erfolgt. Bei der Unterfertigung des Schreibens der Beklagten vom 13. 8. 1992 habe es sich um keine Willenserklärung des Klägers gehandelt. Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil es um die Auslegung eines Einzelvertrags gehe und der zu lösenden Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Das Berufungsgericht trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts bei. Der Kläger habe das Schreiben der Beklagten vom 13. 8. 1992 lediglich zur Kenntnis genommen, eine einzelvertragliche Unterwerfung sei nicht erfolgt.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iSd Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig; sie ist zum Teil iSd Abänderungs-, zum Teil iSd des Aufhebungsantrags berechtigt. Der Kläger will mit seinem Hauptbegehren festgestellt wissen, dass er gegenüber der Beklagten mit Pensionsanfall einen Anspruch auf Alterspension gemäß den Bestimmungen des § 255c BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 habe. Hiezu stellte er in seinem Vorbringen klar, dass es sich um einen einzelvertraglichen Pensionsanspruch handle. Dies ist aus der Sicht des Klägers durchaus konsequent. Da nämlich die Pensionsregelung der BV 69 - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - von den Betriebsvereinbarungen der Beklagten vom 30. 12. 1999 abgelöst wurde, scheidet sie (und damit auch der darin enthaltene § 255c) als kollektive Grundlage des Feststellungsanspruchs des Klägers aus. Um somit § 255c BV 69 in einer bestimmten historischen Fassung (hier: idF vor dem 30. 12. 1999) als Grundlage eines Anspruchs auf Direktleistung der Betriebspension erfolgreich geltend machen zu können, bedarf es einer besonderen Anspruchsgrundlage. Diese erblickt der Kläger in einem Einzelvertrag mit der Beklagten.

Laut Kläger soll es sich bei § 255c BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 um eine einzelvertragliche Zusage des Inhalts gehandelt haben, dass der KV PR 61 in der zum Fusionsstichtag gültigen Fassung die als Betriebsvereinbarung weiterhin geltende Pensionsordnung darstelle, wobei die Betriebsparteien darauf verzichten, eine Verschlechterung herbeizuführen. Eine derartige Verschlechterung erblickt der Kläger in der Umwandlung der auf einer direkten Leistungszusage beruhenden Betriebspensionsregelung der Beklagten in ein Pensionskassensystem. Abgesehen davon, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Betriebsparteien mit den Betriebsvereinbarungen vom 30. 12. 1999 eine Verschlechterung herbeiführen wollten, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das wechselseitige Bekunden der Betriebsparteien in § 255c BV 69 einen einzelvertraglichen Anspruch des Klägers begründen sollte. Gerade ein einzelvertraglicher Anspruch des Klägers war von den Betriebsparteien mit Sicherheit nicht beabsichtigt. Im Übrigen muss auch der Kläger einräumen, dass das wechselseitige Versprechen der Betriebsparteien nicht zum normativen Teil der BV 69 zählte. Bloß obligatorische (schuldrechtliche) Bestimmungen der Betriebsvereinbarung begründen aber ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen den vertragschließenden Betriebsparteien, nicht jedoch für die einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb (Löschnigg, Arbeitsrecht10 110 ua).

Es ist auch nicht verständlich, wie durch mehrfache Wiederholung einer nicht zum normativen Teil der Betriebsvereinbarung gehörigen Klausel eine betriebliche Übung entstehen könnte, die dann ihrerseits zum Bestandteil der Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer würde. Eine betriebliche Übung als eigene Rechtsquelle existiert nicht (Löschnigg aaO 304; 9 ObA 82/06h ua). Richtig ist zwar, dass durch die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet werden kann, die den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, sodass diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden kann (Löschnigg aaO 304; RIS-Justiz RS0014543 ua). Ein derartiger Fall liegt jedoch hier nicht vor.

Richtig - und auch nicht weiter strittig - ist, dass die Verschmelzung zwischen der LB als übertragender und der Z als aufnehmender Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolge durch die Z bewirkte (vgl Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG³ § 219 Rz 12; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 219 Rz 11; 8 Ob 2052/96i, DRdA 1999/2 [Runggaldier]; 8 ObA 150/97k, DRdA 1999/1 [Runggaldier]; RIS-Justiz RS0049475, RS0109661 ua). Durch die Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung tritt die aufnehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten ohne inhaltliche Änderung ein. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen gehen auf die aufnehmende Gesellschaft (entweder als Schuldner oder als Gläubiger) über (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 219 Rz 13 ff; 8 ObA 150/97k; RIS-Justiz RS0109661 ua). Die Verschmelzung führt zum Erlöschen der übertragenden Gesellschaft (§ 226 Abs 4 AktG; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 219 Rz 7; Strasser, Betriebspension bei Unternehmensverschmelzung, in FS Tomandl 387 [388]; Szep aaO § 219 Rz 7; 8 ObA 150/97k ua). Aus der Gesamtrechtsnachfolge folgt auch, dass die aufnehmende Gesellschaft (als Arbeitgeber) ipso iure in die Arbeitsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft eintritt (Rebhahn, Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang, in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 331 [338]; Binder, AVRAG § 3 Rz 23; 8 ObA 150/97k ua). Die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft werden damit zu Arbeitnehmern der aufnehmenden Gesellschaft (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 219 Rz 17; Szep aaO § 225a Rz 16; 8 ObA 150/97k; RIS-Justiz RS0109661 ua). Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen im Verhältnis zur aufnehmenden Gesellschaft weiter. Sämtliche arbeitsvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer - auch noch nicht fällige oder bedingte (zB Anwartschaften auf Grund einzelvertraglicher Pensionszusagen) - bleiben im Verhältnis zur aufnehmenden Gesellschaft aufrecht (Szep aaO § 225a Rz 16 ua). Diese Rechtslage galt bereits vor dem AVRAG, das mangels Rückwirkung auf die vor seinem In-Kraft-Treten am 1. 7. 1993 verwirklichten Sachverhalte auf die gegenständliche, bereits 1991 erfolgte Verschmelzung nicht anzuwenden ist (vgl § 19 Abs 1 AVRAG; 8 ObS 23/95).

Verhältnismäßig unproblematisch sind nun einzelvertragliche Pensionszusagen und darauf beruhende Pensionsanwartschaften, weil im Fall der Verschmelzung sowohl der Einzelvertrag als auch die bis zur Verschmelzung erworbenen Anwartschaften auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen. Dem Erwerb weiterer Anwartschaften durch den Arbeitnehmer auf der Grundlage des übergegangenen Einzelvertrags steht daher auch nichts im Weg. Ein solcher Fall liegt allerdings hier nicht vor. Hier geht es um die Pensionsanwartschaften eines Arbeitnehmers, die nicht aus einer Einzelvereinbarung, sondern aus einem vor der Verschmelzung geltenden Kollektivvertrag abgeleitet werden. Dabei übergeht der Kläger, dass die Frage der Geltung (bzw Weitergeltung) des für die übertragende Gesellschaft geltenden Kollektivvertrags von den Auswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung nicht berührt wird (Rebhahn aaO 377 ua). Insoweit geht es nicht um die Innehabung einer Schuldner- oder Gläubigerposition in Bezug auf die Arbeitnehmer, sondern um die Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit gemäß § 8 ArbVG. Gehört die aufnehmende Gesellschaft kraft Mitgliedschaft zu einem Arbeitgeberverband gemäß § 8 Z 1 ArbVG einem anderen Kollektivvertrag als die übertragende Gesellschaft an, richtet sich mit Wirksamwerden der Verschmelzung für die übernommenen Arbeitnehmer die Kollektivvertragsgeltung nach den §§ 8 ff ArbVG (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 219 Rz 19; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II4 130 ff ua).

Die LB gehörte dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, die Z gehörte dem Österreichischen Sparkassenverband an. Beide Verbände sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber (vgl 9 ObA 127/04y; 9 ObA 128/04w, ZAS 2006/41 [Winkler], DRdA 2006/42 [Grillberger] ua). Die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß § 8 Z 2 ArbVG tritt nun nicht ein, wenn der neue Betriebsinhaber wie im vorliegenden Fall einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG durchschlägt (8 ObA 150/97k ua). Kommt es nun zu einem Wechsel des Kollektivvertrags für die übergegangenen Arbeitnehmer, dann wird der bisher geltende alte Kollektivvertrag abgelöst (Szep aaO § 225a Rz 17 ua). Der Wegfall des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft und das gleichzeitige Wirksamwerden des Kollektivvertrags der aufnehmenden Gesellschaft lösen nicht die Nachwirkung des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft gemäß § 13 ArbVG aus (Strasser in FS Tomandl 390 f ua).

Vom Obersten Gerichtshof war nun zu 8 ObA 150/97k (DRdA 1999/1 [Runggaldier]) auf Grund eines Feststellungsantrags nach § 54 Abs 2 ASGG zu prüfen, was aus den Betriebspensionsansprüchen ehemaliger Arbeitnehmer der LB wird, die bereits vor der Verschmelzung mit der Z pensioniert worden waren. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Verschmelzung ohne Einfluss auf die Frage des Weiterbestands der Pensionsansprüche blieb. Ruhestandsverhältnisse bleiben selbst dann unverändert, wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen, insb kann die in 8 ObA 150/97k besonders thematisierte Valorisierung der gegenüber der übertragenden Gesellschaft erworbenen Pensionsansprüche der vor der Verschmelzung pensionierten ehemaligen Arbeitnehmer nicht an die Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten beim übernehmenden Unternehmen gekoppelt werden. Auch zu 8 ObA 61/97x (DRdA 1999/4 [Runggaldier]) ging es auf Grund eines Feststellungsantrags gemäß § 54 Abs 2 ASGG um Angestellte der LB, die ebenfalls bereits vor der Verschmelzung in Pension gegangen waren und deren Pensionsanspruch entweder auf dem Bankenkollektivvertrag oder auf einem Sondervertrag beruhte. Weiters ging es in diesem Verfahren um eine Gruppe erst nach der Verschmelzung, aber noch vor November 1994 in Pension gegangener Angestellter, die über Sonderverträge mit einzelvertraglich zugesicherten Pensionsansprüchen verfügte. Für beide Gruppen kam der Oberste Gerichtshof zu dem in 8 ObA 61/97x besonders thematisierten Ergebnis, dass sie gegenüber der Beklagten für 1995 einen Anspruch auf Valorisierung der Pensionsleistungen gemäß dem Bankenkollektivvertrag haben.

Aus diesen beiden Verfahren - 8 ObA 150/97k und 8 ObA 61/97x - ist für den Standpunkt des Klägers, er habe einen einzelvertraglichen Betriebspensionsanspruch gegen die Beklagte, nichts zu gewinnen. Wie soeben ausgeführt, ging es dort um Pensionsempfänger bzw Inhaber von Sonderverträgen mit einzelvertraglichen Pensionszusagen, sohin um Positionen, die sich grundlegend von jener des Klägers, der bei der Verschmelzung nur Anwartschaftsberechtigter auf Grund eines Kollektivvertrags war, unterschieden. Der künftige Erwerb des Vollrechts hing beim Kläger von einer Reihe von Bedingungen ab, vor allem aber auch vom Fortbestand der Rechtsgrundlage, auch in Zukunft Anwartschaften erwerben zu können. Die bis zur Verschmelzung bestehende Grundlage für den Erwerb von Pensionsanwartschaften, der KV PR 61, wurde nun aber von einem anderen Kollektivvertrag, dem SPK-KV, abgelöst. Dies sollte dem Kläger nach dem Willen der handelnden Akteure aber nicht zum Nachteil gereichen, sah doch die auf dem SPK-KV beruhende Betriebsvereinbarung der Z besonders vor, dass die von der LB auf die Z übergegangenen Arbeitnehmer auch in Hinkunft einen kollektiven Betriebspensionsanspruch haben. Gemeinhin dreht sich bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Verschmelzung alles darum, die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft vor Nachteilen zu bewahren. Dem gegenüber will der Kläger nicht bloß Nachteile verhindern, sondern Vorteile lukrieren, indem er sich eine Rechtsposition einräumt, die er weder vor der Verschmelzung besessen hat, noch jemals ohne Verschmelzung behaupten hätte können. Damit will er, alle ex post gewonnenen Erfahrungen nutzend, im Ergebnis auch besser aussteigen als die Arbeitnehmer der aufnehmenden Gesellschaft. Der Kläger und die Vorinstanzen stützen ihre Argumentation auf das in 8 ObA 150/97k gebrauchte Zitat, dass „in einem derartigen Fall (...) die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag" haben, vernachlässigen aber dabei nicht nur dessen eigentliche Ableitung, sondern auch den Umstand, dass hier kein „derartiger Fall" vorliegt, weil sich die Rechtsposition des Klägers von jener der Pensionsempfänger in 8 ObA 150/97k grundlegend unterschied. Anders als die Pensionsempfänger war der Kläger erst auf dem Weg, in Zukunft einen Pensionsanspruch zu erwerben, und war daher auf den Fortbestand der Rechtsgrundlage für den künftigen Erwerb von Anwartschaften angewiesen.

Das zu Missverständnissen Anlass gebende Zitat beruht laut 8 ObA 150/97k auf Strasser (in FS Tomandl 391), der es im Zusammenhang mit der Untersuchung der Verschmelzung zweier Unternehmen durch Aufnahme gebrauchte, wenn das aufnehmende Unternehmen keine Betriebspensionsregelung besitzt, während im übertragenden Unternehmen eine solche in Form von Direktzusagen, deren Rechtsgrundlage ein Kollektivvertrag ist, besteht (Strasser in FS Tomandl 387 f). Gehe nun - mangels Vorhandenseins eines Betriebspensionssystems im wirksam werdenden neuen Kollektivvertrag - der Anwartschaftserwerb in Bezug auf die Betriebspension schlagartig zu Ende, dann stelle sich die Frage, was aus den bis dahin erworbenen Anwartschaften werde. Strasser (in FS Tomandl 391 f) kam nun über einen Vergleich mit dem Übergang von Anwartschaften auf eine Abfertigung zu dem Ergebnis, dass es auch bei im Betrieb vor der Verschmelzung erworbenen Anwartschaften - unter der dogmatischen Annahme, dass Anwartschaften auf eine kollektivvertraglich geregelte Betriebspension so wie fällig gewordene kollektivvertragliche Ansprüche jeweils ab dem Zeitpunkt des Anwartschaftserwerbs ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag haben - im Fall der Gesamtrechtsnachfolge bei einer den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen folgenden Lösung bleibe. Die von Strasser angenommene „unmittelbare Rechtsgrundlage (von fällig gewordenen kollektivvertraglichen Ansprüchen ab dem Zeitpunkt des Anwartschaftserwerbs) im Einzelarbeitsvertrag" ist nun aber offenbar keine Folge, sondern vielmehr eine Voraussetzung der Gesamtrechtsnachfolge. Anders formuliert: Die dogmatische Annahme, dass Anwartschaften auf eine kollektivvertraglich geregelte Betriebspension jeweils ab dem Zeitpunkt des Anwartschaftserwerbs ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag haben, erscheint geeignet, den Übergang der korrespondierenden, bedingten Pflichten des Arbeitgebers auf die aufnehmende Gesellschaft zu erklären. Dies sagt aber für den vorliegenden Fall nichts über das rechtliche Schicksal des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft als Anspruchsgrundlage (für den weiteren Erwerb von Anwartschaften) aus. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung des Übergangs alter, auf Kollektivvertrag beruhender Anwartschaften und den kritischen Stimmen in der Lehre zur Annahme eines allfälligen Weiterwirkens des Betriebspensionssystems des Veräußerer-Kollektivvertrags auf einzelvertraglicher Grundlage (vgl Runggaldier in DRdA 1999/1-4, 36 f; Marhold, Arbeitsrecht II² 70; Binder, AVRAG § 5 Rz 51 ua) muss hier im Hinblick auf das Hauptbegehren nicht erfolgen, wonach der Kläger die Feststellung des Bestehens des Vollrechts gemäß den Bestimmungen des § 255c der Betriebsvereinbarung BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 begehrt. Wie bereits dargelegt, besteht die vom Kläger hierfür geltend gemachte einzelvertragliche Grundlage für die Weitergeltung der BV 69 in einer bestimmten historischen Fassung nicht. Kollektive Grundlagen, wie die BV 69 selbst (ohne Einschränkung auf eine bestimmte Fassung) oder die Betriebsvereinbarungen der Beklagten zur Pensionskassenübertragung vom 30. 12. 1999 lehnt der Kläger ab. Hilfsweise Überlegungen des Klägers zu einer allfälligen Weitergeltung des KV PR 61 (als Kollektivvertrag) gehen am Hauptbegehren vorbei. Darin stützt sich der Kläger gerade nicht auf einen bestimmten Kollektivvertrag (bzw die kollektivvertragliche Geltung des Inhalts eines Kollektivvertrags), sondern auf eine Betriebsvereinbarung in einer bestimmten historischen Fassung, die kraft Einzelvereinbarung gelten soll. Auch wenn nun die Betriebsparteien in § 255c BV 69 auf den KV PR 61 verwiesen, blieb die BV 69 dennoch eine Betriebsvereinbarung (vgl schon den Wortlaut der Regelung: „Die Pensionsreform 61 ... stellt für die ... Angestellten die als Betriebsvereinbarung geltende Pensionsordnung dar"). Es braucht daher auch nicht auf die Überlegungen des Klägers zur außerordentlichen Mitgliedschaft der Beklagten beim Bankenverband (vor dem 12. 10. 2004) eingegangen werden.

Auch aus der weiteren, ebenfalls hilfsweisen Behauptung des Klägers zur Stützung des Hauptbegehrens, dass es sich beim Verschmelzungsvertrag vom 4. 9. 1991 um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handle, der „ebenfalls als Einzelzusage zu werten sei", kann das Hauptbegehren - es möge festgestellt werden, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Alterspension gemäß den Bestimmungen des § 255c BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 habe - ebenfalls nicht abgeleitet werden. Im Übrigen ordnet § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrags an, dass sich „in der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhegenuss- und Versorgungsempfänger" durch die Verschmelzung keine Änderungen ergeben sollen. Der Kläger gehörte jedoch bei der Verschmelzung noch nicht zu den „Empfängern", sondern war lediglich ein Anwartschaftsberechtigter.

Bei dieser Beurteilung kommt es auf den weiteren Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine individuelle Zustimmung zu den im Schreiben der Beklagten vom 13. 8. 1992 dargestellten Änderungen erteilt, nicht mehr an. Die diesbezüglichen Erörterungen der Parteien und der Vorinstanzen können daher auf sich beruhen. Zusammenfassend ist der Revision der Beklagten, soweit die Abänderung der Vorentscheidungen durch Abweisung des Hauptbegehrens begehrt wird, Folge zu geben. Da die Arbeitsrechtssache aber nur insoweit spruchreif ist, kann vorerst nur mit Teilurteil erkannt werden. Zum Eventualbegehren des Klägers, das für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt wurde, fehlen in den Vorentscheidungen entsprechende Feststellungen, nachdem das Erstgericht das Verfahren auf das Hauptbegehren des Klägers beschränkt hatte und diesem in der Folge stattgab. Hinsichtlich des Eventualbegehrens kommt daher derzeit nur die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur Verhandlung und Entscheidung in Betracht.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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