OGH 10Ob16/07m

OGH10Ob16/07m20.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika L*****, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ute Z*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testamentes (Streitwert EUR 35.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2006, GZ 1 R 277/06d-22, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, entscheidend ist aber die Erforschung des wahren Willen des Erblassers. Letztlich soll immer der vom Erblasser erstrebte Erfolg eintreten. Zur Ermittlung des Willens sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers zu berücksichtigen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss aber die Auslegung noch irgendeinen Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst finden und darf vor allem einer völlig unzweideutigen Erklärung nicht zuwiderlaufen (Apathy in KBB § 565 Rz 4 f; Welser in Rummel, ABGB3 §§ 552, 553 Rz 7 ff jeweils mwN; RIS-Justiz RS0012410, RS0054134, RS0012340). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die hier strittige - im Testament des Erblassers vom 23. 10. 2000 enthaltene - Formulierung („Da der Teufel nie schläft und uns ja was passieren kann, gilt dieses Schreiben als rechtsgültiges Testament") bedürfe einer Auslegung dahingehend, ob diese Erklärung als Bedingung zu verstehen ist oder bloß den Anlass der letztwilligen Verfügung nennt, steht im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (vgl Apathy aaO § 696 Rz 1; Welser aaO § 696 Rz 9; SZ 40/62; SZ 38/144; GlU 4360). Bei der Auslegung speziell letztwilliger Erklärungen handelt es sich darum, den Bewusstseinsinhalt des Erblassers zu der Zeit, als er seine Verfügungen getroffen hat, und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen. Erfolgt eine solche Feststellung - wie im vorliegenden Fall - nicht nur aus dem Inhalt der (letztwilligen) Urkunde, sondern (auch) auf Grund anderer Beweismittel, so ist sie tatsächlicher Art, welche im Revisionsverfahren im Allgemeinen nicht mehr bekämpft werden kann. Was der Erblasser gewollt hat, ist dann nämlich eine der Vergangenheit angehörige Tatsache und keine Rechtsfrage (SZ 69/247 mwN; RIS-Justiz RS0043498, RS0043463 [T 4, 7 und 11]). Feststellungen über den Inhalt von letztwilligen Verfügungen, die nicht nur auf Grund des Urkundeninhaltes, sondern auch auf Grund anderer Beweisergebnisse getroffen werden, wären nur dann revisibel, wenn sie sich mit den Regeln der Sprache, mit allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch setzten (8 Ob 553/87 mwN). Davon kann hier aber keine Rede sein.

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