OGH 5Ob699/76 (RS0012410)

OGH5Ob699/7616.11.1976

Rechtssatz

Bei letztwilligen Verfügungen hat sich die Auslegung weit mehr am subjektiven Sinne des Erklärenden zu orientieren, als dies bei Geschäften unter Lebenden geschehen darf. Grundsätzlich ist aber auch für die Auslegung einer Erklärung im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung auf das Vorliegen einer letztwilligen Willenserklärung ihr Wortlaut maßgebend.

Normen

ABGB §565
ABGB §585

5 Ob 699/76OGH16.11.1976

NZ 1979,174

1 Ob 561/84OGH23.05.1984

NZ 1985,26

2 Ob 572/85OGH18.06.1985

nur: Bei letztwilligen Verfügungen hat sich die Auslegung weit mehr am subjektiven Sinne des Erklärenden zu orientieren, als dies bei Geschäften unter Lebenden geschehen darf. (T1) = NZ 1986,83

5 Ob 158/04bOGH28.09.2004

nur T1

10 Ob 16/07mOGH20.03.2007

Auch

2 Ob 190/08tOGH05.03.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Es gilt die Willenstheorie. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19761116_OGH0002_0050OB00699_7600000_001

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