OGH 1Ob728/78 (RS0012340)

OGH1Ob728/788.11.1978

Rechtssatz

Die letztwillige Erklärung stellt nicht die einzige Quelle der Auslegung dar, es sind auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen.

Normen

ABGB §552
ABGB §655
ZPO §503 Z4 E4c18

1 Ob 728/78OGH08.11.1978
1 Ob 583/80OGH04.06.1980

Auch

7 Ob 675/80OGH02.10.1980

Auch

6 Ob 563/81OGH30.03.1981
5 Ob 685/81OGH20.10.1981
7 Ob 798/81OGH21.01.1982
5 Ob 523/82OGH02.03.1982
1 Ob 532/82OGH21.04.1982
6 Ob 1/82OGH03.02.1983

Auch

2 Ob 589/82OGH22.02.1983
4 Ob 520/83OGH12.04.1983
5 Ob 655/83OGH06.12.1983

NZ 1984,130

6 Ob 577/83OGH26.04.1984

Auch; Beisatz: Die Bedeutung einer Teststelle in einer letztwilligen Verfügung muss unter Heranziehung aller Tatumstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, erforscht werden. (T1)

1 Ob 561/84OGH23.05.1984

NZ 1985,26

8 Ob 629/84OGH28.02.1985
7 Ob 675/85OGH16.01.1986

Auch; Beisatz hier: Berücksichtigung des korrespondierenden Testaments des Ehegatten. (T2)

2 Ob 709/86OGH07.04.1987
8 Ob 553/87OGH08.07.1987
2 Ob 590/89OGH19.12.1989

NZ 1991,315

10 Ob 2335/96xOGH05.11.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auslegung soll möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt und er wenigstens teilweise aufrecht bleibt. (T3) Veröff: SZ 69/247

6 Ob 189/98gOGH15.10.1998

Veröff: SZ 71/166

7 Ob 189/99sOGH01.09.1999
4 Ob 151/02pOGH20.08.2002

Beisatz: Freilich muss nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen. Den Vorzug verdient eine Auslegung, bei der die Verfügung aufrecht bleiben kann. (T4)

2 Ob 308/01kOGH13.02.2003

Beis wie T4 nur: Freilich muss nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen. (T5)

5 Ob 158/04bOGH28.09.2004

Auch; Beis wie T3

7 Ob 185/05iOGH31.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Andere außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nicht zur Feststellung des Inhalts, sondern nur zur Auslegung des (leserlichen) Inhalts. (T6)

6 Ob 18/06zOGH06.04.2006

Auch; Beisatz: Der Grundsatz, wonach der Absicht des Erblassers nur gefolgt werden darf, wenn sie noch irgendeinen Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst finde („Andeutungstheorie), wird im österreichischen Recht traditionell weniger streng als in Deutschland gesehen. (T7); Veröff: SZ 2006/57

10 Ob 16/07mOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T5

8 Ob 127/08xOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen. (T8)

8 Ob 112/08sOGH23.02.2009

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden. (T9)

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Am Wortlaut einer letztwilligen Verfügung ist nicht haften zu bleiben. (T10); Veröff: SZ 2010/143

2 Ob 20/12yOGH08.03.2012

Vgl auch

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 2012/49

8 Ob 69/14aOGH30.10.2014

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9

2 Ob 220/17tOGH17.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19781108_OGH0002_0010OB00728_7800000_002

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