Rechtssatz
Die letztwillige Erklärung stellt nicht die einzige Quelle der Auslegung dar, es sind auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen.
1 Ob 583/80 | OGH | 04.06.1980 |
Auch |
7 Ob 675/80 | OGH | 02.10.1980 |
Auch |
6 Ob 1/82 | OGH | 03.02.1983 |
Auch |
5 Ob 655/83 | OGH | 06.12.1983 |
NZ 1984,130 |
6 Ob 577/83 | OGH | 26.04.1984 |
Auch; Beisatz: Die Bedeutung einer Teststelle in einer letztwilligen Verfügung muss unter Heranziehung aller Tatumstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, erforscht werden. (T1) |
1 Ob 561/84 | OGH | 23.05.1984 |
NZ 1985,26 |
7 Ob 675/85 | OGH | 16.01.1986 |
Auch; Beisatz hier: Berücksichtigung des korrespondierenden Testaments des Ehegatten. (T2) |
10 Ob 2335/96x | OGH | 05.11.1996 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auslegung soll möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt und er wenigstens teilweise aufrecht bleibt. (T3) Veröff: SZ 69/247 |
4 Ob 151/02p | OGH | 20.08.2002 |
Beisatz: Freilich muss nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen. Den Vorzug verdient eine Auslegung, bei der die Verfügung aufrecht bleiben kann. (T4) |
2 Ob 308/01k | OGH | 13.02.2003 |
Beis wie T4 nur: Freilich muss nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen. (T5) |
7 Ob 185/05i | OGH | 31.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Andere außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nicht zur Feststellung des Inhalts, sondern nur zur Auslegung des (leserlichen) Inhalts. (T6) |
6 Ob 18/06z | OGH | 06.04.2006 |
Auch; Beisatz: Der Grundsatz, wonach der Absicht des Erblassers nur gefolgt werden darf, wenn sie noch irgendeinen Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst finde („Andeutungstheorie), wird im österreichischen Recht traditionell weniger streng als in Deutschland gesehen. (T7); Veröff: SZ 2006/57 |
8 Ob 127/08x | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen. (T8) |
8 Ob 112/08s | OGH | 23.02.2009 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden. (T9) |
2 Ob 128/10b | OGH | 11.11.2010 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Am Wortlaut einer letztwilligen Verfügung ist nicht haften zu bleiben. (T10); Veröff: SZ 2010/143 |
2 Ob 41/11k | OGH | 24.04.2012 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 2012/49 |
8 Ob 69/14a | OGH | 30.10.2014 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19781108_OGH0002_0010OB00728_7800000_002
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