Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 23. 5. 2006 wurde der Ablehnungsantrag der Mutter des Minderjährigen, gerichtet gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Leopoldstadt, nach meritorischer Prüfung zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte - ebenfalls nach meritorischer Behandlung - diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Wie bereits in der in dieser Pflegschaftssache ergangenen Vorentscheidung (1 Ob 9/06i) erläutert, ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (1 Ob 45/97t mwN; RIS-Justiz RS0046010; Ballon in Fasching/Konecny² I § 24 JN Rz 8). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007183) und für „außerordentliche" Revisionsrekurse (5 Ob 502/94). Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dies, dass der Rekurs gegen die Zurück- bzw Abweisung der Ablehnung nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0016522).
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass keine Veranlassung besteht, die Verfassungskonformität des § 24 Abs 2 JN anzuzweifeln. Weder aus Art 92 Abs 1 B-VG noch aus Art 6 EMRK lassen sich Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsmittelbeschränkung ableiten (5 Ob 263/04v mwN). Art 92 Abs 1 B-VG, der den Obersten Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen statuiert, enthält nur eine sogenannte „Bestandsgarantie". Rechtsmittelbeschränkungen sind so lange und in dem Ausmaß verfassungskonform, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder gar ganz ausschalten. Aus Art 92 Abs 1 B-VG kann daher nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszugs bis zum Obersten Gerichtshof hätte. Damit verbleibt dem einfachen Gesetzgeber das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshofs auszuschließen (RIS-Justiz RS0042729; 1 Ob 502/96 mwN).
Auch aus Art 6 EMRK ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (4 Ob 106/04y; RIS-Justiz RS0044057, RS0074833, RS0102361). Diese Norm enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Hinweis. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wenn ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (SZ 64/1). Die Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit bleibt vielmehr dem Ermessen der Staaten überlassen, wobei freilich die institutionellen Garantien gemäß Art 6 EMRK zu berücksichtigen sind. Es besteht keine gemeinschaftsrechtliche Norm, nach der der Rechtszug zu einem Höchstgericht gegen die meritorische Entscheidung zweier Gerichtsinstanzen über einen Ablehnungsantrag aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche zu eröffnen wäre (3 Ob 253/97w mwN).
Aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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