Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2005 wurde der Ablehnungsantrag der Mutter des Minderjährigen, gerichtet gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Leopoldstadt, nach meritorischer Prüfung zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte - ebenfalls nach meritorischer Behandlung - diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen; dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bereits das Rekursgericht erläuterte zutreffend, dass seine Sachentscheidung gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unanfechtbar ist. § 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch im außerstreitigen Verfahren die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dies dass gegen die Zurück- bzw Abweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0016522; Ballon in Fasching/Konecny2 § 24 JN Rz 8). Dieser Bestimmung wurde durch § 62 AußStrG, der lediglich an die Stelle des § 14 AußStrG aF trat, nicht derogiert (1 Ob 96/05g).
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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