OGH 4Ob135/06s

OGH4Ob135/06s9.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claus P*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Martin K*****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 15.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 10.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 6.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2006, GZ 2 R 263/05v-18, mit der infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. August 2005, GZ 24 Cg 163/04k-13, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Verfahrens dritter Instanz sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Streitteile sind Musikproduzenten. Der Kläger nahm 1997 mit einer Musikgruppe deren erste CD, 1999 deren zweite CD auf. In beiden Fällen stammen Musik und Texte der aufgenommenen Stücke ausschließlich von Mitgliedern dieser Gruppe.

Die Gruppe hatte sich mit einem Demo-Band an den Kläger gewendet, um bei ihm eine professionelle CD aufzunehmen. Nach dem Willen der Gruppe sollte der Kläger die Aufnahme organisieren und die CD dann vervielfältigen, verbreiten und veröffentlichen dürfen. Der Kläger mietete für die Dauer der Aufnahme eine Unterkunft für die Gruppe, war als Aufnahmeleiter tätig, bediente alleine das Mischpult und zeichnete die Stücke auf einer 16-Spur-Bandmaschine und auf Harddisk auf. Anschließend wurde die Aufnahme vom Kläger abgemischt und „gemastert" (unter Frequenzausgleich komprimiert). Masterband und 16-Spur-Aufnahme verblieben beim Kläger. Der Kläger organisierte auf sein eigenes finanzielles Risiko Aufnahme, Pressung, Werbung und Vertrieb der CD; der dabei erzielte Erlös sollte - womit die Musikgruppe einverstanden war - seine Aufwendungen ausgleichen. Dieser Vorgang war bei der Produktion von beiden CD gleich. Die Eltern der beiden minderjährigen Gruppenmitglieder waren beide Male damit einverstanden, dass der Kläger die Aufnahme durchführe. Beschwerden der Musiker über die halbjährlichen Abrechnungen gab es nicht; die Abrechnungen waren auch nicht der Grund für die im September 2001 und ein weiteres Mal im Oktober 2001 zum folgenden Jahresende vom Rechtsvertreter der Gruppe ausgesprochene Aufkündigung der zwischen dem Kläger und der Gruppe bestehenden Verträge. Der Beklagte ist Inhaber eines nicht protokollierten Einzelunternehmens mit Sitz in Deutschland und Inhaber einer Domain. Auf der zugehörigen Homepage wird ein Versandhandel empfohlen, über den die Veröffentlichungen des Beklagten bestellt werden können und zu dem man über einen Link gelangt. Zum Stichtag 22. 2. 2005 wurde auf der Homepage die komplette Auswahl der Tonträger des Beklagten angekündigt. Auf der Subseite „Kontakt" findet sich ein Text, wonach die Seiten auch Links zu anderen Seiten im Internet enthalten, auf die jedoch kein Einfluss bestehe, sodass man sich ausdrücklich vom Inhalt dieser Seiten distanziere. Der Beklagte ist Gesellschafter der GesbR, die den Versandhandel betreibt. Tonträger des Beklagten können über dieses Versandhandelsunternehmen bestellt werden. Der Beklagte ist in der GesbR für Buchhaltung, rechtliche Vertretung gegenüber Behörden und Dritten, steuerliche Angelegenheiten und Zollangelegenheiten zuständig. Der Beklagte ist weiters mit einem 99 %-Anteil Gesellschafter eines weiteren Unternehmens, dessen Adresse mit seiner ident ist.

Der Beklagte veröffentlichte 2001 die dritte CD der Musikgruppe. Er ist dafür verantwortlich, dass 2004 ohne Einwilligung des Klägers Kopien der vom Kläger hergestellten Schallträger hergestellt und vom oben erwähnten Versandhandelsunternehmen nach Österreich ausgeliefert worden sind. Auf der Rückseite beider CD befindet sich die Bezeichnung des Einzelunternehmens des Beklagten in gleicher Darstellung wie auf dessen Homepage. Daneben ist jenes Unternehmen mit Adresse und Faxnummer angegeben, an dem der Beklagte einen 99 %-Anteil hält. Schließlich findet sich ein Hinweis, wonach die Schallträger unter Lizenz des Einzelunternehmens des Beklagten hergestellt wurden, und die Bezeichnung seiner Website. Der Kläger beruft sich auf die ihm gemäß § 76 Abs 1 UrhG als Hersteller eines Schallträgers zustehenden Leistungsschutzrechte und begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen,

1. Schallträger, an denen die Herstellerrechte ausschließlich dem Kläger zukommen, insbesondere solche mit den Musikwerken der Gruppe „D*****" mit den näher bezeichneten 14 Titeln zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;

2. ohne Zustimmung des Klägers hergestellte Schallträger mit Aufnahmen der unter Punkt 1. genannten Musiknummern binnen 14 Tagen zu beseitigen und hierüber Nachweis zu erbringen;

3. dem Kläger über die hergestellten und/oder vervielfältigten und/oder verbreiteten und/oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Schallträger mit den unter Punkt 1. genannten Musiknummern Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen;

4. Zahlung eines angemessenen Entgelts, Herausgabe des Gewinns und Leistung von Schadenersatz bis zum Doppelten des angemessenen Entgelts nach erfolgter Rechnungslegung;

5. die Veröffentlichung des zu Punkt 1. und 2. des Klagebegehrens stattgebenden Teils des Urteilsspruchs auf der Homepage des Beklagten.

Die Musikgruppe habe dem Kläger sämtliche Rechte an den von ihm hergestellten Tonträgern übertragen. Der Beklagte habe in die vertraglichen Ausschließlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen und über sein Label die klägerische Aufnahme der im Begehren genannten Titel vervielfältigt und verbreitet. Der Beklagte hafte als unmittelbarer Täter und auch als Gehilfe durch Anstiftung, weil er einen Postversand bewerbe, über den Tonträger mit den beanstandeten Aufnahmen auch in Österreich erhältlich seien. Dem Kläger stünden Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, angemessenes Entgelt und Urteilsveröffentlichung gegen den Beklagten zu. Die Verträge des Klägers mit den Künstlern seien nicht rechtswirksam gekündigt worden, weil nicht alle Gruppenmitglieder die Aufkündigung ausgesprochen hätten und der Kläger der grundlosen Aufkündigung widersprochen habe. Die wegen Minderjährigkeit zweier Künstler anfangs unwirksamen Verträge seien nach deren Großjährigkeit schlüssig genehmigt worden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe die klagsgegenständlichen Aufnahmen weder hergestellt, noch vervielfältigt, noch in Österreich verbreitet oder verbreiten lassen, oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Überhaupt sei die Geschäftstätigkeit des Beklagten im Direktverkauf auf den Handel innerhalb Deutschlands beschränkt. Auf der Homepage des Beklagten befinde sich überdies eine ausdrückliche Distanzierung von den Inhalten anderer über Links aufrufbarer Seiten. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil die mit den damals teilweise minderjährigen Künstlern abgeschlossenen Verträge nicht gültig zustandegekommen bzw wegen Vertragsverletzungen des Klägers zu Recht gekündigt worden seien.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs-, Beseitigungs- und Rechnungslegungsbegehren zur Gänze und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren teilweise statt; die Entscheidung über das Zahlungsbegehren und die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor.

Der Kläger mache eine Verletzung seiner Verbreitungsrechte durch den Beklagten in Österreich geltend, weshalb gem § 34 Abs 1 IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden sei. Bewiesen sei, dass der Kläger für Herstellung und Vertrieb der beanstandeten Tonträger verantwortlich sei; er sei daher Täter im Sinne der §§ 81 ff UrhG, weil von ihm die auf seinem maßgeblichen Willen beruhende Beeinträchtigung ausgegangen sei. Überdies hafte der Beklagte als Gehilfe, weil er auf seiner Homepage das Versandhandelsunternehmen empfehle und ein Link zu dessen Internet-Auftritt gesetzt habe; auch innerhalb des Versandhandelsunternehmens komme dem Beklagten tragende Verantwortung zu. Der Kläger sei Tonträgerhersteller im Sinn des § 76 Abs 1 UrhG und habe von der Künstlergruppe die Zustimmung zur Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung von deren Stücken erhalten. Wenngleich zwei Künstler bei Abschluss der Verträge 1997 und 1999 nicht selbstständig Verwertungsrechte hätten einräumen können, sei doch aus ihrem Verhalten in der Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit von einer konkludenten Einräumung von Werknutzungsbewilligungen auszugehen, weil den Verwertungshandlungen des Klägers nie widersprochen worden sei und auch aus Anlass der späteren Kündigungsschreiben von einer Unwirksamkeit der Zustimmung keine Rede gewesen sei. Der vom Beklagten geltend gemachte Auflösungsgrund unzureichender Abrechnungen durch den Kläger sei nicht erwiesen. Der Kläger habe daher auch noch 2004, als die Eingriffshandlungen des Beklagten stattgefunden hätten, die ausschließlichen Rechte eines Tonträgerherstellers nach § 76 Abs 1 UrhG besessen. Nach den Verfahrensergebnissen sei der Beklagte auch als Eigentümer allfällig noch vorhandener Eingriffsgegenstände anzusehen, sodass auch das Beseitigungsbegehren zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil als Teilurteil in seinen Aussprüchen über die Begehren auf Unterlassung und Rechnungslegung und hob es in seinen Aussprüchen über das Beseitigungsbegehren und das darauf bezogene Veröffentlichungsbegehren auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten durch den Tonträgerhersteller im Sinn des § 76 Abs 1 UrhG davon abhängt, ob ihm entsprechende Rechte vom Urheber oder Interpreten eingeräumt wurden. Der Beklagte habe die beanstandeten Tonträger hergestellt und im Versandhandel vertrieben; er sei somit als Täter anzusehen, weshalb das gewählte Unterlassungsgebot nach der Natur dieses Verstoßes seinem Inhalt nach nicht zu weitreichend sei. Das Unterlassungsgebot sei auch nicht auf Österreich zu beschränken gewesen, weil eine solche Einschränkung dem Spruch ohnehin immanent sei. Der Rechnungslegungsanspruch ergebe sich aus § 87a UrhG. Inwieweit der Kläger Werknutzungsrechte von den Musikern erworben habe, inwieweit die Verträge zwischen den Musikern und dem Kläger wirksam geschlossen oder nachträglich genehmigt worden und noch aufrecht seien, sei aus rechtlichen Gründen bedeutungslos. Auf die vom Erstgericht angenommene konkludente Zustimmung der Musiker zur Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung durch den Kläger komme es nicht an. Hersteller von Schallträgern im Sinn des § 76 Abs 1 UrhG sei, wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhalte. Im fertigen Tonträger verkörpere sich die den besonderen gesetzlichen Schutz rechtfertigende Leistung. Worin die akustischen Vorgänge bestünden, sei für den Schutz des Schallträgers unerheblich, so weit es sich nur um hörbares Tonmaterial handle. Insbesondere müsse kein schutzfähiges Werk im Sinne des UrhG vorliegen. Auch die Rechtmäßigkeit der Tonträgerherstellung sei für die Entstehung des Tonträgerherstellerrechts irrelevant. Es sei ohne Bedeutung, ob die Aufnahme etwa gegen fremde Urheberrechte eines Komponisten oder gegen Leistungsschutzrechte ausübender Künstler verstoße; Letzteren bleibe es aber unbenommen, gegen eine unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung derartiger Tonträger vorzugehen. Andererseits könne der Tonträgerhersteller gegen andere Produzenten und Verwerter, die seinen Tonträger unbefugt vervielfältigten und verbreiteten, aus § 76 Abs 1 UrhG vorgehen. Damit erübrige sich in derartigen Prozessen eine Prüfung, ob der in seinen Rechten verletzte Tonträgerhersteller seinerseits vom Urheber oder den Interpreten zur Aufnahme ermächtigt worden sei. Das Veröffentlichungsinteresse bestehe darin, dass der Beklagte mit widerrechtlich hergestellten Kopien von Tonträgern in Konkurrenz zum Kläger trete. Berechtigt sei die Berufung allerdings bezüglich des Beseitigungsbegehrens samt der darauf bezogenen Urteilsveröffentlichung. Ein Beseitigungsanspruch könne gemäß § 82 Abs 6 UrhG - dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend - nur gegen den Eigentümer der Eingriffsgegenstände gerichtet werden, nicht aber etwa auch gegen einen Inhaber, Entlehner oder Verwahrer oder einen die Ausschließungsrechte verletzenden Nichteigentümer und auch nicht gegen denjenigen, der bloß ihre Herstellung oder Verbreitung durch Auftragserteilung veranlasst habe. Die Auffassung des Erstgerichts, der Beklagte sei nach den Ergebnissen des Verfahrens auch als Eigentümer allfällig noch vorhandener Eingriffsgegenstände anzusehen, sei nicht nachvollziehbar und in den getroffenen Feststellungen nicht begründet. Dem Kläger werde im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben sein, sein insoweit unschlüssig gebliebenes Vorbringen zu vervollständigen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

1.1. Nach § 76 Abs 1 UrhG hat, wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Schutz des Schallträgerherstellers erfolgt in Würdigung der technisch-organisatorischen und wirtschaftlichen Leistung, die der Hersteller bei der Aufnahme geleistet hat (Dillenz/Gutman, UrhG² § 76 Rz 1). Schutzgegenstand ist die im Schallträger verkörperte besondere unternehmerische Herstellerleistung als immaterielles Gut (Vogel in Schricker, Urheberrecht² § 85 Rz 16 mwN und Schulze in Dreier/Schulze, dUrhG² § 85 Rz 15 zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage).

1.2. Berechtigter iSd § 76 UrhG ist der Hersteller eines Schallträgers. Dies ist jene natürliche oder juristische Person, die die mit der Schallträgerherstellung verbundenen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen erbringt. Dazu zählen ua die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung durch Abschluss der erforderlichen Verträge, die organisatorische Vorbereitung und die Durchführung der Tonaufnahme (s Vogel aaO Rz 27 f). Wer auf solche Weise die Erstfixierung der Aufnahme (Masterband) vornimmt, dem entstehen die Rechte des Schallträgerherstellers originär (s Hertin in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht9 §§ 85, 86 Rz 3).

1.3. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers reichen die Feststellungen der Vorinstanzen aus, um die Aktivlegitimation des Klägers an Hand der aufgezeigten Kriterien bejahen zu können: Der Kläger hat für die Dauer der Aufnahme eine Unterkunft für die Gruppe sowie das Aufnahmestudio bereitgestellt, war als Aufnahmeleiter tätig, bediente alleine das Mischpult, zeichnete die Stücke auf Bandmaschine und Harddisk auf und mischte sie ab. Der Kläger organisierte auch auf sein eigenes finanzielles Risiko Pressung, Werbung und Vertrieb der CD. Danach ist es nicht zweifelhaft, dass der Kläger die Rechte eines Schallträgerherstellers an den in Streit gezogenen CD besitzt.

2.1. Die Rechtmäßigkeit der Schallträgerherstellung ist für die Entstehung des Herstellerrechts ohne Bedeutung. Dieses knüpft allein an der als schutzwürdig erachteten Herstellerleistung an und erstreckt sich auch auf solche Schallträger, die unter Verletzung von Urheber- oder Leistungschutzrechten Dritter hergestellt worden sind (s Vogel aaO Rz 33; Schulze aaO Rz 19; Hertin aaO). Der Rechte Dritter verletzende Produzent kann daher zwar von diesen Dritten etwa auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden; er kann aber dessen ungeachtet seinerseits gegen Produzenten und Verwerter, die seinen Schallträger unbefugt vervielfältigen und verbreiten, aus seinem Leistungsschutzrecht vorgehen, ohne dass es dabei auf seine eigene Befugnis zur Aufnahme ankäme (s Hertin aaO).

2.2. Der Kläger hat demnach die Leistungsschutzrechte des § 76 UrhG unabhängig davon erworben, ob und welche Rechte ihm von den Urhebern und Interpreten der aufgenommenen Stücke vertraglich eingeräumt worden sind und ob solche vertraglichen Rechte mittlerweile infolge Aufkündigung erloschen sind. Das Berufungsgericht hat somit Feststellungen über Zustandekommen oder Fortbestand der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und den Musikern zutreffend als rechtlich unerheblich beurteilt.

3. Der Beklagte macht geltend, nach dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip komme es für den Gerichtsstand und das anzuwendende Recht allein auf den Ort der Verletzungshandlung an. Dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten Verletzungshandlungen (unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken) im Inland begangen hätte, stehe nicht fest, zumal die Verantwortlichkeit des - ausländischen - Versenders im Versandhandel mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen ende.

3.1. Verletzungen von Immaterialgüterrechten sind gem § 34 Abs 1 IPRG nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaats zu beurteilen (4 Ob 238/03h = GRURInt 1994, 638 = MR 1994, 26 [zust. M. Walter] - Adolf Loos II; RIS-Justiz RS0076884). Im Anlassfall wurden unter Verletzung von Leistungsschutzrechten des Klägers hergestellte Vervielfältigungsstücke über das Internet (auch) gegenüber Inländern beworben und auf Bestellung nach Österreich ausgeliefert. Die Rechtsverletzung wurde damit in Österreich wirksam; ihre einzelnen Handlungselemente (Vervielfältigung und Verbreitung) sind vom selben Täter zu verantworten. Sie stehen in einem so engen faktischen und wirtschaftlichen Zusammenhang, dass sie als Teile eines einheitlichen Vorgangs anzusehen sind, dessen Schwerpunkt in Österreich liegt, weil und soweit die unter Verantwortung des Beklagten vervielfältigten Schallträger an österreichische Nutzer verkauft werden (zum Schwerpunkt der Nutzungshandlung im Zielland vgl ausführlich M. Walter in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts § 58 Rz 44 f; ders MR 1995, 59). Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend auf den gesamten Sachverhalt österreichisches Sachrecht angewendet, das im Übrigen in den hier wesentlichen Punkten (ausschließliches [originäres] Recht des Tonträgerherstellers, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen) mit dem am Sitz des Einzelunternehmens des Beklagten und des Versandhandelunternehmens geltenden deutschen Recht (§ 85 Abs 1 dUrhG) übereinstimmt.

4. Der Beklagte macht geltend, der Spruch sei „weltweit" gefasst und bringe nicht zum Ausdruck, dass sich das darin gebotene Verhalten auf das Inland beschränke.

4.1. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet das Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (RIS-Justiz RS0076884). Werden urheberrechtliche Verletzungshandlungen in mehreren Staaten begangen, ist gem § 34 Abs 1 IPRG bei der rechtlichen Beurteilung an so viele Rechtsordnungen anzuknüpfen, wie es Schutzländer gibt (4 Ob 125/93 = ÖBl 1994, 39 - Adolf Loos II; RIS-Justiz RS0076849). Regelmäßig ist es aber Sache des Klägers, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für fremde Staaten begehrt; mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird (4 Ob 125/93 = ÖBl 1994, 39 - Adolf Loos II).

4.2. Die Vorinstanzen haben die vorliegende Klage zutreffend dahin verstanden, dass der Kläger damit den Schutz seiner Rechte im Inland anstrebt. Der Kläger beanstandet darin nämlich den Versand rechtsverletzender Gegenstände nach Österreich und macht ausschließlich Eingriffe in ihm nach § 76 UrhG zustehende Rechte geltend, ohne auch nur mit einem Wort zum Ausdruck zu bringen, dass, weshalb und auf welcher rechtlichen Grundlage er Schutz auch für einen anderen Staat begehre. Ohne entsprechende Behauptungen bedurfte es daher keiner Prüfung allfälliger im Ausland verwirklichter Rechtsverletzungen; Gegenstand des Verfahrens waren allein die vom Kläger behaupteten inländischen Rechtsverletzungen. Damit erübrigte sich eine ausdrückliche Einschränkung des Spruchs auf das Inland; dass das Unterlassungsgebot nur inländische Rechtsverletzungen erfasst, ist aus den gesamten Umständen unzweifelhaft erkennbar. Gegenstand des Rechnungslegungsbegehrens sind deshalb auch nur nach Österreich gelieferte Eingriffsgegenstände, womit die Frage offen bleiben kann, ob eine Kognitionsbefugnis der Erfolgsortgerichte bei Urheberrechtsverletzungen für den gesamten Schaden - und nicht nur im Sinne der „Mosaiktheorie" des EuGH bei Pressestreudelikten für jenen Teil des Gesamtschadens, der im Gerichtsstaat verursacht wurde - besteht (vgl dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 84f).

5. Der Rechtsmittelwerber beanstandet das Unterlassungsgebot als zu weit, weil es den Rahmen der verletzten Verwertungsrechte übersteige.

5.1. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht zu machen (vgl RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733) - auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 172/00y; 4 Ob 54/05b; vgl auch RIS-Justiz RS0037478 [T2]).

5.2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Unterlassungsgebot nicht zu weit gefasst. Es umfasst neben den im Anlassfall tatsächlich verübten Verletzungshandlungen der Vervielfältigung und der Verbreitung von Schallträgern auch das Verbot, Schallträger der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (§ 76 Abs 1 erster Satz dritter Fall UrhG iVm § 18a UrhG). Diese mit der UrhG-Nov 2003 in Umsetzung der Info-RL neu eingeführte Verwertungsart betrifft das Recht der interaktiven öffentlichen Zugänglichmachung im Internet. Ein dieses Recht verletzendes Verhalten - etwa in Form von Download-Angeboten - steht mit den bereits verwirklichten Verletzungshandlungen in einem so engen Zusammenhang, dass die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (vgl RIS-Justiz RS0037607 [T38]).

6. Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe sein Urteilsveröffentlichungsbegehren nicht ausreichend begründet.

6.1. Nach § 85 Abs 1 UrhG ist der Kläger zur Urteilsveröffentlichung zu ermächtigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Die Veröffentlichung muss ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der mit der Rechtsverletzung - schon bisher oder zukünftig - verbundenen Nachteile sein (RIS-Justiz RS0077338). Der Kläger hat das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu behaupten und unter Beweis zu stellen (4 Ob 321/65 = ÖBl 1965, 153 - Leopoldi).

6.2. Ergibt sich - wie hier - schon aus dem Tatsachenvorbringen zur rechtswidrigen Handlung, welche Verbreitung diese erfuhr und welche Nachteile der Kläger - wie vom Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - daraus erwachsen können, bedurfte es keiner zusätzlichen Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren (vgl 4 Ob 182/97m und 4 Ob 209/03v; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung² Rz 320). Es wäre Sache des Beklagten gewesen, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich trotz des festgestellten Rechtsbruchs das Fehlen eines Veröffentlichungsinteresses des Klägers ergibt.

7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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