OGH 4Ob125/93; 4Ob238/03h; 4Ob135/06s; 17Ob6/11y; 4Ob190/12p (RS0076849)

OGH4Ob125/93; 4Ob238/03h; 4Ob135/06s; 17Ob6/11y; 4Ob190/12p12.2.2013

Rechtssatz

Behauptet der Kläger, dass ein ihm in mehreren Ländern zustehendes Immaterialgüterrecht vom Beklagten in allen diesen Ländern verletzt wird, dann sind die in den verschiedenen Ländern begangenen Handlungen nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaates (unter Berücksichtigung von Rückweisungen und Weiterverweisungen) anzuwenden. In einem solchen Fall ist, wenn Verletzungshandlungen in mehreren Staaten begangen wurden, bei der rechtlichen Beurteilung an so viele Rechtsordnungen, wie es Schutzländer gibt, anzuknüpfen.

Normen

IPRG §34 Abs1

4 Ob 125/93OGH28.09.1993

Veröff: GRURInt 1994,638 = MR 1994,26 (M Walter)

4 Ob 238/03hOGH16.12.2003

Auch

4 Ob 135/06sOGH09.08.2006

nur: In einem solchen Fall ist, wenn Verletzungshandlungen in mehreren Staaten begangen wurden, bei der rechtlichen Beurteilung an so viele Rechtsordnungen, wie es Schutzländer gibt, anzuknüpfen. (T1)

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Zum Schutz nach der VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-VO) siehe RS0127137. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/104

4 Ob 190/12pOGH12.02.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00125_9300000_003

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