OGH 16Ok2/06

OGH16Ok2/064.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard Kuras und Univ. Doz. Dr. Georg Kodek in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1020 Wien, Praterstraße 31, wider die Antragsgegnerin G***** GmbH, *****, vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen der Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung, über den Kostenrekurs der Antragsgegnerin gegen die Bestimmung der Rahmengebühr im Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 2. Dezember 2005, GZ 25 Kt 305/05-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin zu entrichtende Rahmengebühr mit 750 EUR festgesetzt wird.

Text

Begründung

Die Antragsgegnerin zeigte am 15. 12. 2004 gem § 30b KartG 1988 „vorsorglich" einen Vetriebsvertrag entsprechend einem beigelegten Muster an.

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte gemäß § 30c KartG 1988 einen Antrag auf Untersagung der Durchführung. An diesem Verfahren beteiligte sich die Antragsgegnerin zwar vorweg nicht, jedoch erstattete eine Vertragspartnerin als „mitbeteiligte Partei" eine Gegenäußerung. Die Bundeswettbewerbsbehörde verneinte einerseits die Parteistellung der Vertragspartnerin und trat deren Gegenäußerung auch inhaltlich entgegen.

In der folgenden Tagsatzung schlossen die Bundeswettbewerbsbhörde und die Antragsgegnerin (Anzeigerin) in Anwesenheit der oben genannten Vertragspartnerin einen Vergleich, in dem ein Verzicht auf bestimmte Rechte aus dem Alleinvertriebsvertrag festgelegt wurde. Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die gerichtliche Rahmengebühr mit 3.000 EUR und sprach aus, dass diese Gebühren von der Antragsgegnerin zu tragen ist.

Bei angemessener Gewichtung der in § 84 KartG genannten Kriterien sei zu berücksichtigen, dass der Verfahrensaufwand erheblich, die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens aber gering gewesen sei. Anhaltspunkte für finanzielle Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen hätten sich nicht ergeben. Hinsichtlich der Zahlungspflicht sei davon auszugehen, dass das Verfahren durch einen Vergleich geendet habe sei und dies einer teilweisen Stattgeben gleichkomme.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs der Antragsgegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben, in eventu die gerichtliche Rahmengebühr mit der Mindestgebühr von 375 EUR festzusetzen.

Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu

geben.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

Die Antragsgegnerin macht zusammengefasst geltend, dass

a. nach § 86 KartG 1988 für gerichtliche Vergleiche überhaupt keine Gebühren zu entrichten seien;

b. jedenfalls sei aber die Rahmengebühr im Hinblick auf den geringen Verfahrensaufwand nur mit der Mindestgebühr zu bemessen. Der Verfahrensaufwand bewege sich mit einer einzigen anberaumten Verhandlung an der unteren Grenze.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist auf die Frage der anzuwendenden Gesetzeslage einzugehen. Nach dem nach Abschluss des erstgerichtlichen Verfahrens, aber vor der Vorlage an den Obersten Gerichtshof in Kraft getretenen KartG 2005 (vgl § 86 KartG 2005) sind grundsätzlich Verfahren über Anträge auf Untersagung von vertikalen Vertriebsbindungen nach § 30c KartG nach den Bestimmungen des KartG 2005 als Anträge nach § 26 KartG 2005 fortzusetzen (vgl § 90 Z 3 lit b KartG 2005). Für die Gerichtsgebühren bestimmt § 91 KartG 2005, dass bei jenen Verfahren, die nach § 90 Z 1 KartG 2005 gar nicht fortzusetzen sind, die Gerichtsgebühren noch nach den Bestimmungen des KartG 1988 zu entrichten sind. Das vorliegende Verfahren fällt nun nicht unter die nach § 90 Z 1 KartG 2005 nicht fortzusetzenden Verfahren. Es war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KartG 2005 in der Hauptsache aber bereits abgeschlossen. Die ausdrückliche Regelung des § 91 KartG 2005 zeigt zwar, dass sich der Gesetzgeber offensichtlich dafür entschieden hat, auf die alten Verfahren, die auch nach dem KartG 2005 fortzusetzen sind, die nunmehr vorgesehenen Regelungen anzuwenden, erfasst aber nur die Konstellation, dass ein Verfahren in der Sache überhaupt noch zu führen ist. Der Fall, dass das Verfahren in der Sache bereits abgeschlossen ist und nur noch die Gebühren für dieses Verfahren zu bestimmen sind, wurde vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht. Andernfalls müsste davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch für in der Sache bereits völlig abgeschlossene Verfahren bei den Gebühren für die Verfahren plötzlich den Rahmen ändern wollte. So wird etwa nunmehr der Rahmen für die Bemessung der Gebühr für die als Anträge nach § 26 KartG 2005 zu behandelnden Anträge nach § 30 c KartG 1988 mit bis zu 30.000 EUR vorgegeben (vgl § 50 Z 2 KartG 2005) während er nach dem KartG 1988 von 375 EUR bis 15.000 EUR betragen hat (§ 80 Z 4 KartG 1988). Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass in der Sache bereits abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Gebührenbemessung im Rahmen der Übergangsbestimmungen des KartG 2005 den nicht fortzusetzenden Verfahren gleichzuhalten sind und dementsprechend nach § 91 KartG 2006 insoweit weiter das KartG 1988 anzuwenden ist. ad a zur Frage des Ausschlusses der Gebührenbestimmung durch § 86 KartG 1988:

Nach § 86 KartG 1988 unterliegt der Abschluss eines Vergleiches keiner Gebühr. Diese Bestimmung bezieht sich aber schon nach ihrem Wortlaut nur auf die Frage des Abschlusses des Vergleiches und nicht auf das Verfahren, für das die gerichtliche Gebühr zufolge § 80 KartG 1988 zu bestimmen ist. Dies zeigt sich auch aus § 84 KartG 1988, wonach die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt ist; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Daraus ergibt sich, dass mit der gerichtlichen Gebühr eben der bereits aufgetretene Verfahrensaufwand abgegolten werden soll, der sich ja durch den Vergleichsabschluss nicht mehr verringert. Aus der Regelung des § 86 KartG kann also nicht abgeleitet werden, dass in jenen Fällen, in denen das Verfahren durch Vergleich beendet wird, für den bis dahin aufgetretenen Verfahrensaufwand keine gerichtliche Gebühr im Sinne der §§ 80 und 84 KartG 1988 zu bestimmen wäre.

ad b zur Höhe und zur Zahlungspflicht:

§ 80 Z 4 KartG 1988 legt den Rahmen für die Bestimmung der Gerichtsgebühren für Verfahren auf Untersagung der Durchführung von vertikalen Vertriebsbindungen nach § 30c KartG 1988 mit 375 EUR bis 15.000 EUR fest. Wie bereits dargestellt wurde, ist innerhalb dieses Rahmens die Höhe der Gebühr nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere der wirtschaftspolitischen Bedeutung des Verfahrens, des mit der Amtshandlung verbundenen Aufwandes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und der Veranlassung durch den Zahlungspflichtigen zu bestimmen (vgl § 84 KartG 1988). Zahlungspflichtig ist nach § 82 Z 3 lit c KartG 1988 ua für die hier zu bestimmende Gebühr nach § 80 Z 3 KartG 1988 in jenen Fällen, in denen - wie hier - der Antrag von einer Amtspartei gestellt wurde, der Antragsgegner dann, wenn dem Antrag auch nur teilweise „stattgegeben" wurde.

Fraglich ist nun, ob der Fall einer - teilweisen - Verwirklichung der mit dem Verfahren auf Untersagung der Durchführung von vertikalen Vertriebsbindungen nach § 30c KartG von der Amtspartei angestrebten Ziele - Abänderung verpönter Klauseln - in einem Vergleich eine „Stattgebung" in diesem Sinne gesehen werden kann. Dazu ist zu bedenken, dass regelmäßig nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber zwar einerseits die Bestimmung einer Rahmengebühr festlegt, aber die konkrete Zahlungspflicht dann an der mangelnden Benennung einer zahlungspflichtigen Person scheitern lassen wollte (OGH RIS-Justiz RS011242 = 16 Ok 8/99). Vielmehr sind diese Bestimmungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsatzes zu verstehen, dass die Kostenersatzpflicht einer Amtspartei grundsätzlich nicht vorgesehen wird (vgl RIS-Justiz RS0114903 mwN etwa 16 Ok 44/05). Das bedeutet etwa, dass dann, wenn etwa eine Amtspartei mit Ihrem Antrag zur Gänze unterliegt, vom Antragsgegner überhaupt keine Gebühren zu entrichten sind (OGH RIS-Justiz RS0114901 mwN etwa 16 Ok 44/05). Im Ergebnis soll also das für das Kartellverfahren zwischen zwei „Privaten" (nicht Amtsparteien) vorgesehene Erfolgsprinzip, wonach die Parteien die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolges verhältnismäßig trifft, für Verfahren modifiziert werden, wo nur eine Partei - Antragsgegner - eine Zahlungspflicht treffen kann. Zum erstgenannten Bereich hat der Oberste Gerichtshof aber bereits ausgesprochen, dass nur das Ergebnis - unabhängig von der Form - entscheidend ist (vgl RIS-Justiz RS0117350 mwN, etwa 16 Ok 48/05 - zur Antragsrückziehung). Dann ändert es aber auch nichts, wenn dieses Ergebnis in Form eines Vergleiches erzielt wurde. Für den vorliegenden Bereich bedeutet dies, dass bei einer - teilweisen - Durchsetzung des Begehrens der antragstellenden Amtspartei im Rahmen eines Vergleiches zwar die Zahlungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach entsteht, jedoch der Umstand, dass der Antrag etwa bloß teilweise durchgedrungen ist, bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr zu berücksichtigen ist, weil insoweit eben keine „Veranlassung" durch den Antragsgegner im Sinne des § 84 KartG vorliegt.

Überträgt man diese Grundsätze auf das vorliegende Verfahren, so ist hervorzuheben, dass sich der Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde vor allem auf die vorgesehene Beschränkung des Vertriebs, die Ausschließlichkeit des Bezuges und die 10jährige Bindung gestützt hat. Genau zu diesen Punkten wurden auch in dem Vergleich Adaptierungen vorgenommen. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass ein relevanter Verfahrensaufwand nicht durch das Verhalten der Antragsgegnerin „veranlasst" worden wäre. Berechtigt wendet sich der Rechtsmittelwerber aber gegen die Annahme des Erstgerichtes, dass bei der Bemessung der Gebühr ein erheblicher Verfahrensaufwand zugrunde zu legen wäre. Gab es doch in der Sache einschließlich des Antrages nur 3 - nicht allzu umfangreiche - Schriftsätze und eine Verhandlung, in der auch sofort der Vergleich geschlossen wurde. Von einem umfangreich durch das Gericht zu bearbeitenden Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden uä) kann nicht ausgegangen werden (OGH 16 Ok 13/03 sowie OGH 16 Ok 4/04 uva).

Dass die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens gering ist, hat schon das Erstgericht selbst hervorgehoben. Auch handelt es sich bei der Antragsgegnerin um kein überdurchschnittlich kapitalkräftiges und bedeutendes Unternehmen, sondern um ein sehr kleines Unternehmen (vgl dazu OGH 14. 6. 2004 16 Ok 4/04).

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 375 EUR bis 15.000 EUR ist unter Berücksichtigung dieser Umstände die gerichtliche Rahmengebühr mit 750 EUR zu bemessen.

Dem Rekurs ist daher teilweise Folge zu geben.

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