OGH 16Ok8/99

OGH16Ok8/9920.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Alfred Reiter und Dr. Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache des Masseverwalters Dr. Georg F*****, im Konkurs der Antragstellerin S*****gesellschaft mbH in Konkurs, *****, vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wegen Festsetzung einer Rahmengebühr im Verfahren betreffend Feststellung nach § 8a KartG infolge Rekurses des Masseverwalters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 25. Mai 1999, GZ 26 Kt 533/97-59, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Über Antrag der S***** GmbH wurde gemäß § 8a KartG festgestellt, dass die Gründung der ***** GmbH als Zusammenschluss nicht der Anzeigepflicht iSd § 42 KartG unterliegt.

Der Antrag der Bundesarbeitskammer auf Feststellung eines Medienzusammenschlusses wurde rechtskräftig abgewiesen (16 Ok 3/98).

Das Erstgericht bestimmte die gerichtliche Rahmengebühr gemäß § 80 Z 10b KartG mit S 20.000 (di 1/10 der Höchstgebühr) und stellte fest, dass gemäß § 82 Z 3 KartG die Antragstellerin zahlungspflichtig ist. Bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr sei gemäß § 84 KartG auch zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben habe. Diese sei durch den Antrag der Antragstellerin notwendig geworden. Der diesbezügliche Verfahrensaufwand sei zwar gering, doch erweise sich das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin als zweifelhaft, weil nicht einmal die relevanten Umsatzgrenzen erreicht worden seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der nunmehr vom Masseverwalter mitgefertigte Rekurs der Antragstellerin, der somit als Rekurs des Masseverwalters gelten kann, mit dem Antrag, die Verfahrensgebühren nicht der Antragstellerin, sondern der Bundesarbeitskammer iSd § 82 Z 3 KartG aufzuerlegen. Das Gesetz unterstelle offensichtlich, dass auch ein Antrag auf Feststellung gemäß § 8a KartG als erfolgreich oder nicht erfolgreich qualifiziert werden könne. Der Antrag der Antragstellerin sei erfolgreich gewesen, die Bundesarbeiterkammer habe hingegen eine Äußerung abgegeben, die zum erhöhten Verfahrensaufwand geführt habe, inhaltlich jedoch nicht erfolgreich gewesen sei, sodass ihr die Verfahrensgebühr aufzuerlegen sei. Gegen die Höhe der Rahmengebühr wendet sich der Rekurs nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 82 Z 3 KartG ist ua für Verfahren über Anträge nach § 8a KartG der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird, zahlungspflichtig; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolges dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Hieraus folgt, dass einer Amtspartei für derartige Verfahren nie die Zahlungspflicht auferlegt werden kann. Das vorliegende Feststellungsverfahren wurde nicht auf Antrag einer Amtspartei, sondern auf eigenen Antrag der nunmehrigen Rekurswerberin eingeleitet, weshalb hiefür auch sie zahlungspflichtig ist, weil sie Anlass für die Amtshandlung gegeben hat, mag auch ihr Feststellungsantrag erfolgreich gewesen sein.

Die Rahmengebühr fällt nämlich an, gleich auf welche Weise das Verfahren erledigt wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in bestimmten Fällen zwar eine Zahlungspflicht in der Sache statuierte, diese aber dann daran scheitern lassen wollte, dass er keine zahlungspflichtige Person benennt; als solche kann in Fällen, in dem dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben wurde, nur er selbst als einzige (von den Amtsparteien abgesehen) verfahrensbeteiligte Personen in Betracht kommen, war er es doch, der die Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch seinen Antrag veranlasst hat (Okt 1-4/94 ua).

Es ist zwar richtig, dass der durch den Feststellungsantrag der Rekurswerberin ausgelöste Feststellungsantrag der Amtspartei nicht erfolgreich war und daher der Rekurswerberin hiefür keine Kosten auferlegt werden können. Dies hat jedoch das Erstgericht nicht getan; es hat vielmehr, wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung eindeutig ergibt, nur das durch die Rekurswerberin selbst ausgelöste Feststellungsbegehren gewertet und die Rahmengebühr, wie auch in anderen Fällen, die nur einen geringen Verfahrensaufwand erforderten, nur mit 1/10 der Höchstgebühr festgesetzt.

Im Hinblick darauf, dass sich die Rekurswerberin nicht gegen die Höhe der auferlegten Gebühr wendet, scheidet auch eine Herabsetzung der auferlegten Rahmengebühr wegen besonders schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse - die Antragstellerin befindet sich und befand sich bereits bei Festsetzung der Rahmengebühr durch das Erstgericht im Konkurs - aus; eine amtswegige Herabsetzung ist nicht vorgesehen.

Stichworte