OGH 16Ok4/04

OGH16Ok4/0414.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras gem § 92 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Ernst B*****, vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerinnen 1. Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Haarmann Hügel Rechtsanwälte OEG in Wien, 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in Wien, 3. A***** GesmbH, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung gemäß § 30c KartG, über den Kostenrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 5. Dezember 2003, GZ 29 Kt 525/01-75, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinem Ausspruch über die Person des Zahlungspflichtigen als unbekämpft unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass die gerichtliche Rahmengebühr (§ 80 Z 4 KartG) mit 5.000 EUR (in Worten: fünftausend) festgesetzt wird.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte mit Schriftsatz vom 20. 12. 2001, die von den Antragsgegnerinnen angezeigte vertikale Vertriebsbindung gemäß § 30c KartG zu untersagen. Keine Amtspartei hat sich am Verfahren beteiligt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 25. 6. 2003 abgewiesen, der Rekurs gegen diese Entscheidung zurückgewiesen (16 Ok 19/03 vom 17. 11. 2003).

Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die gerichtliche Rahmengebühr mit 9.500 EUR, also mit knapp zwei Drittel der Höchstgebühr. Bei angemessener Gewichtung der in § 84 KartG genannten Kriterien sei zu berücksichtigen, dass die Parteien zahlreiche Schriftsätze eingebracht hätten, der paritätische Ausschuss für Kartellangelegenheiten zehn Sitzungen abgehalten und ein Endgutachten erstattet habe und das Gericht drei Auskunftspersonen einvernommen sowie eine telefonische Befragung durchgeführt habe. Der Umfang des Gerichtsakts sei mit fast 500 Seiten und zahlreichen Beilagen beträchtlich, die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens nicht unerheblich, wenn auch nicht überragend. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Antragstellerin seien dem Gericht keine nachteiligen Umstände bekannt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung ersatzlos aufzuheben, in eventu sie dahin abzuändern, dass die Rahmengebühr mit 2.000 EUR, in eventu mit einem anderen angemessenen Betrag festgesetzt werde; hilfsweise die Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Erstantragsgegnerin beantragt, den Rekurs abzuweisen. Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

Nach Auffassung der Antragstellerin habe sie keinen (einen selbständigen Gebührenanspruch auslösenden) kartellrechtlichen Antrag eingebracht, sondern im Rahmen eines schon anhängigen kartellrechtlichen Verfahrens, nämlich jenem auf Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung, einen "zusätzlichen Antrag" gestellt. Diese Ausführungen überzeugen nicht.

Rechtliche Beurteilung

Das Kartellgesetz kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensarten, die sich unter anderem in ihren verfahrenseinleitenden Schritten, ihrem angestrebten Verfahrensziel, ihrer inhaltlichen Behandlung, ihren Rechtsfolgen und ihrer gebührenrechtlichen Beurteilung voneinander unterscheiden. So wird etwa zwischen der Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30b KartG) und einem Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30c KartG) schon begrifflich unterschieden, und die genannten verfahrenseinleitenden Schritte stehen am Beginn ganz unterschiedlicher Verfahrensarten mit gesondert geregelten gebührenrechtlichen Tatbeständen (vgl § 80 Z 10 KartG und § 80 Z 4 KartG). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der erst durch den Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung ausgelöste Verfahrensaufwand (dessen Ersatzpflicht je nach dem Verfahrenserfolg zu beurteilen ist, vgl § 82 Z 3 KartG) schon durch jene Rahmengebühr abgegolten wäre, die im Verfahren über die Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung zu bestimmen und von den dort anzeigenden Unternehmen zu tragen war (§ 82 Z 2 KartG). Gemäß § 80 Z 4 KartG ist für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c KartG eine Rahmengebühr von 375 EUR bis 15.000 EUR zu entrichten. Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.

Nach Meinung der Rekurswerberin hätten nur die Antragsgegnerinnen Anlass für die Amtshandlung gegeben, nämlich durch Abschluss der entsprechenden Verträge und deren Anzeige beim Kartellgericht. Diese Auffassung übergeht den Umstand, dass der konkrete, auf § 30c KartG gestützte verfahrenseinleitende Schriftsatz, der ein entsprechendes Vorgehen des Kartellgerichts erst ausgelöst hat, nicht von den Antragsgegnerinnen, sondern von der Antragstellerin eingebracht worden ist. Ob Ursache der Antragstellung kartellrechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerinnen zum damaligen Zeitpunkt war - was im übrigen nicht feststeht -, ist für die Frage der Kostentragung ohne Bedeutung, weil insoweit schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein auf das Verfahrensergebnis abzustellen ist (§ 82 Z 3 lit c KartG; vgl zum Grundsatz des Erfolgsprinzips nach § 80 Z 3 KartG auch 16 Ok 19/02).

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in der Frage des Verfahrensaufwands nicht nur auf mündliche Verhandlungen vor dem Erstgericht und auf die Befassung des Obersten Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen ist; mit Amtshandlungen verbundener Aufwand schlägt sich insbesondere auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden uä) war (16 Ok 5/00; 16 Ok 10/03; 16 Ok 13/03). Die genannten Kriterien sind taugliche Parameter zur Beurteilung des Zeitaufwands, den das Entscheidungsorgan in der konkreten Rechtssache aufzuwenden hatte. Gleiches gilt auch für den Sitzungsaufwand des Paritätischen Ausschusses (hier: 10 Sitzungen), die bei Ausmessung der Rahmengebühr - entgegen den Rekursausführungen - nicht gänzlich unbeachtet zu bleiben haben (ÖBl 1988, 139), sondern (wenn auch nur sehr maßvoll) in Anschlag zu bringen sind (Okt 13/94), weil auch die Tätigkeit des Paritätischen Ausschusses vom Gericht zu bearbeitendes Verfahrensmaterial erzeugt (16 Ok 5/00; 16 Ok 15/03). Nicht angebracht ist der vom Antragsteller angestellte Vergleich der kartellrechtlichen Rahmengebühr mit der Kostenbelastung vor einem Zivilgericht, weil das Kartellverfahren ein völlig anderes Verfahren mit einem anderen Verfahrensablauf und anderen Zielsetzungen ist (16 Ok 7/95; 16 Ok 9/98).

Bei der gebotenen Abwägung der Kriterien des § 84 KartG hat das Erstgericht jedoch - worauf die Rekurswerberin zutreffend hinweist - unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Antragstellerin um kein überdurchschnittlich kapitalkräftiges und bedeutendes Unternehmen handelt. Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass die antragstellende Kommanditgesellschaft eine einzige persönlich haftende Gesellschafterin in der Rechtsform einer GmbH mit Mindestkapitalausstattung sowie zwei Kommanditisten mit Gesamteinlagen in Höhe von rund 72.600 EUR besitzt. Bei dieser Gesellschaftsstruktur und dem gerichtsbekanntermaßen in der betroffenen Branche des Sportartikelhandels herrschenden massiven Verdrängungswettbewerb auf einem engen Markt ist bei Berücksichtigung der übrigen zutreffend angewendeten Bemessungskriterien die gerichtliche Pauschalgebühr mit 5.000 EUR (das ist mehr als das Dreizehnfache der Mindestgebühr und ein Drittel der Höchstgebühr) zu bemessen.

Dem Rekurs ist daher teilweise Folge zu geben.

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