OGH 16Ok7/95

OGH16Ok7/9526.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Hon.Prof.Dr.Walter Fremuth und Dr.Thomas Lachs, in der Kartellrechtssache des Antragstellers S*****verband *****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Gerhard Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Festsetzung der Rahmengebühr im Verfahren betreffend Unterlassung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 29.Juni 1995, GZ 3 Kt 526/93-72, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Antragsteller behauptete den Mißbrauch der markbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin, die Generalvertriebsberechtigte für bestimmte PKW-Marken ist, und beantragte, dieser Aufträge nach § 35 KartG zu erteilen; diesen Antrag verband sie mit einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.

Sowohl der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch der im Hauptverfahren gestellte Antrag wurden abgewiesen; beide Beschlüsse wurden mit Entscheidungen des Kartellobergerichtes (Okt 3/93 und Okt 7/93) bestätigt.

Das Kartellgericht bestimmte hierauf die Rahmengebühr mit S 100.000 und auferlegte diese gemäß § 82 Z 3 KartG dem zur Gänze erfolglos gebliebenen Antragsteller. Es ging davon aus, daß gemäß § 80 Z 9 KartG für ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung von Aufträgen gemäß § 35 KartG eine Rahmengebühr von S 10.000 bis S 400.000 zu entrichten sei. Im Hinblick auf die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf den auf bestimmte Automarken eingeschränkten relevanten Markt und den vom Antragsteller gegen sie erhobenen Vorwürfe des Mißbrauchs dieser marktbeherrschenden Stellung komme diesem Verfahren eine besondere wirtschaftspolitische Bedeutung zu. Bedenke man, daß sowohl im Provisorialverfahren als auch im Hauptverfahren jeweils Rechtsmittel erhoben worden seien, sodaß in diesem Verfahren insgesamt dreimal das Kartellobergericht angerufen worden sei, außerdem mehrere Sitzungen des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten erforderlich gewesen seien und auch acht Zeugen vom Gericht einvernommen werden mußten, erweise sich auch unter Berücksichtigung dieses mit der Amtshandlung verbundenen erheblichen Aufwandes die Festsetzung der Rahmengebühr im Ausmaß des 10fachen der Mindestgebühr bzw eines Viertels der Höchstgebühr als angemessen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Rahmengebühr mit einem S 10.000, in eventu S 30.000 nicht übersteigenden Betrag festgesetzt werde.

In ihrer Gegenäußerung hält die Antragsgegnerin die Rahmengebühr als angemessen und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die behaupteten Rekursgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung liegen nicht vor.

Es trifft zu, daß das Kartellobergericht dreimal befaßt wurde; lediglich der erste Rekurs brachte einen Zwischenerfolg für den Antragsteller in Form eines Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschlusses an das Kartellgericht (Okt 46/90); im Ergebnis blieb der Antragsteller aber zur Gänze erfolglos (Okt 3/93 und Okt 7/93), weshalb er den gesamten durch seine Antragstellung verursachten Verfahrensaufwand zu tragen hat (§ 82 Z 3 KartG; vgl § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO).

Der Antragsteller gesteht selbst zu (ON 62 S. 3), daß vier Sitzungen des Paritätischen Ausschusses zur Erstellung des Gutachtens erforderlich waren (- für mehr Sitzungen wurden die Mitglieder auch nicht entlohnt, vgl Beschluß ON 73 -). Berücksichtigt man weiters, daß acht Zeugen vernommen wurden, kann kein Zweifel bestehen, daß ein ganz erheblicher Verfahrensaufwand erforderlich war.

Wenn das Erstgericht die Rahmengebühr unter diesen Umständen mit S 100.000, also im Ausmaß des Zehnfachen der Mindestgebühr und eines Viertels der Höchstgebühr festgesetzt hat, kann hierin auch unter Berücksichtigung der übrigen in § 84 KartG genannten Bemessungskriterien keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Daß der im Ergebnis völlig erfolglos gebliebene Antragsteller Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat und daß dem Verfahren auf dem Gebiet des Fahrzeugmarktes besondere wirtschaftspolitische Bedeutung zukam, bekämpft der Antragsteller nicht; er ging vielmehr im gesamten von ihm veranlaßten Verfahren von der diesbezüglichen besonderen wirtschaftspolitischen Bedeutung aus.

Bleibt lediglich zu prüfen, ob die Festsetzung der Rahmengebühr auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen angemessen ist. Hiezu bringt der Antragsteller lediglich vor, er hebe nur niedrige Mitgliedsbeiträge ein und habe das mit dem Verfahren verbundene Kostenrisiko sorgfältig abzuwägen. Eine Rahmengebühr in dieser Höhe bewirke eine prohibitive Zugangsschranke zur gesetzlich vorgesehenen Rechtshilfe. Ein Zivilverfahren wegen Wettbewerbsverletzung (§ 1 UWG) wäre wesentlich billiger gekommen; es hätte lediglich Gerichtsgebührenbelastungen in der Größenordnung von S 15.000 gebracht, sodaß die Rahmengebühr in diesem Umfang hätte ausgemessen werden müssen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Daß der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die Rahmengebühr zu bezahlen, behauptet er selbst nicht ernstlich. Der vorgenommene Vergleich mit der Kostenbelastung vor einem Zivilgericht (- die im übrigen bei einem vergleichbaren Verfahrensaufwand bedeutend größer wäre -) ist nicht angebracht, weil es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein völliges anderes Verfahren mit einem anderen Verfahrensablauf (s. insbesondere das Gutachten des Paritätischen Ausschusses) und anderen Zielsetzungen handelt (s. hiezu die ausführlichen Darlegungen in Okt 7/93, S. 26 ff). Im übrigen wäre es dem Antragsteller in Abwägung des im Falle der Erfolglosigkeit seines Antrages im Kartellverfahren jedenfalls zu gewärtigenden beträchtlichen Kostenaufwandes freigestanden, die von ihm angesprochene Möglichkeit der Befassung des Zivilgerichtes zu ergreifen.

Die vom Erstgericht auferlegte Rahmengebühr erweist sich somit als durchaus angemessen, sodaß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.

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