OGH 16Ok1/01 (RS0114901)

OGH16Ok1/014.7.2006

Rechtssatz

Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist, so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten zahlungspflichtig ist. Für die Anwendung des § 2 Abs 1 dritter Satz GEG 1962, nach der diese Beträge nur mangels einer Vorschrift von den Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden ist, besteht daher kein Raum.

Normen

GEG 1962 §2 Abs1 Satz3
KartG 1988 §82 Z3 lita
KartG 1988 §85
KartG 1988 §87

16 Ok 1/01OGH20.03.2001
16 Ok 44/05OGH17.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße gemäß § 142 KartG. Es bleibt bei der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 2 GEG, weil § 85 KartG für die vorliegende Verfahrensart überhaupt keine Regelung über die Kostentragungspflicht trifft. (T1)

16 Ok 2/06OGH04.07.2006

Vgl auch; nur: Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist, so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten zahlungspflichtig ist. (T2); Beisatz: Bei einer - teilweisen - Durchsetzung des Begehrens der antragstellenden Amtspartei im Rahmen eines Vergleiches entsteht zwar die Zahlungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach, jedoch ist der Umstand, dass der Antrag etwa bloß teilweise durchgedrungen ist, bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr zu berücksichtigen, weil insoweit eben keine „Veranlassung" durch den Antragsgegner im Sinne des §84 KartG vorliegt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010320_OGH0002_0160OK00001_0100000_001