Normen
GEG 1962 §2 Abs1 Satz3
KartG 1988 §82 Z3 lita
KartG 1988 §85
KartG 1988 §87
16 Ok 1/01 | OGH | 20.03.2001 |
16 Ok 44/05 | OGH | 17.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße gemäß § 142 KartG. Es bleibt bei der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 2 GEG, weil § 85 KartG für die vorliegende Verfahrensart überhaupt keine Regelung über die Kostentragungspflicht trifft. (T1) |
16 Ok 2/06 | OGH | 04.07.2006 |
Vgl auch; nur: Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist, so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten zahlungspflichtig ist. (T2); Beisatz: Bei einer - teilweisen - Durchsetzung des Begehrens der antragstellenden Amtspartei im Rahmen eines Vergleiches entsteht zwar die Zahlungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach, jedoch ist der Umstand, dass der Antrag etwa bloß teilweise durchgedrungen ist, bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr zu berücksichtigen, weil insoweit eben keine „Veranlassung" durch den Antragsgegner im Sinne des §84 KartG vorliegt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_0160OK00001_0100000_001
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